Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln
Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.
Beschreibung
Warum ist eine Belehrung notwendig?
Eine Verunreinigung von Lebensmitteln mit Krankheitserregern stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Daher enthält das Infektionsschutzgesetz Regelungen zu gesundheitlichen Anforderungen an Menschen, die im gewerblichen Rahmen mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Um sicherzustellen, dass Beschäftigte in Küchen, Gaststätten und in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung diese Regelungen kennen und beachten, sind für diese Beschäftigten wiederholte Belehrungen über den Umgang mit Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben.
- Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine/n durch Gesundheitsamt ermächtigte/n Ärzt*in.
- Die belehrte Person erhält eine Bescheinigung über diese Erstbelehrung.
- Die Bescheinigung darf bei Antritt der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
- Alle zwei Jahre ist eine Folgebelehrung durch die*/den* Arbeitgeber*in notwendig. Die Folgebelehrungen müssen dokumentiert und diese Dokumentation aufbewahrt werden.
- Die Bescheinigung über die Erstbelehrung verliert ihre Gültigkeit nicht.
Wer muss belehrt werden?
Belehrt werden müssen
- Beschäftigte in Küchen, Gaststätten und in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.
-
Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen von Organisationen mit Küchen, Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung oder Versorgung mit Lebensmitteln
-
Schüler*innen, die im schulischen Kontext Betriebspraktika in diesen Tätigkeitsfeldern machen
Schüler*innen in Zusammenhang mit einem Pflichtpraktikum und Ehrenamtliche mit Verpflichtung zur Belehrung werden kostenfrei belehrt.
Nicht belehrt werden müssen
-
Ehrenamtliche Helfer*innen bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht.
Um lebensmittelbedingte Infektionen zu vermeiden, informieren Sie sich bitte im Leitfaden des Bayerische Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für den Sicheren Umgang mit Lebensmitteln.
Belehrung im Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München
- Belehrungen des Gesundheitsreferates sind für Personen möglich, die ihren Wohnort oder ihren ständigen Aufenthaltsort im Stadtgebiet München haben.
- Das Gesundheitsreferat bietet ausschließlich Onlinebelehrungen an.
- Es ist eine Belehrung in folgenden Sprachen möglich:
Albanisch*, Arabisch, Bulgarisch*, Chinesisch*, Deutsch (inklusiv Gebärdensprache), Deutsch (einfache Sprache), Englisch, Farsi, Französisch*, Griechisch*, Italienisch*, Japanisch*, Koreanisch*, Kroatisch*, Kurdisch*, Polnisch, Portugiesisch*, Rumänisch, Russisch, Serbisch*, Slowakisch*, Spanisch*, Tschechisch*, Türkisch*, Ukrainisch, Ungarisch, Vietnamesisch*
*Diese Fremdsprachen werden als Untertitel im Deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet
Wichtiger Hinweis
Für eine kostenfreie Belehrung müssen vor der Anmeldung die oben beschriebenen, geeigneten Nachweise per Email (Link „Email“ unter Kontakt) eingereicht werden. Nach Prüfung der Berechtigung wird ein Gutscheincode für eine kostenfreie Online-Belehrung zugesandt.
Voraussetzungen
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- aktivierte Kamera
- ein Videoidentfikationsverfahren. Das Technologiezentrum empfiehlt Die "tzg Video-Ident" APP, geeignet sind auch Facetime, Ginlo oder Signal. Das gewählte Verfahren müssen Sie rechtzeitig vor dem gebuchten Belehrungstermin aus einem Webstore für IOS oder Android auf Ihr Smartphone herunterladen.
- stabile Internetverbindung
Benötigte Unterlagen
- Gültiger amtlicher Lichtbildausweis (ab dem 16. Lebensjahr)
- Für kostenfreie Belehrung:
- Bestätigung der Schule über anstehendes Pflichtpraktikum oder
- Bestätigung der Organisation über die ehrenamtliche Tätigkeit
Fragen & Antworten
Falls eine Online-Belehrung für Sie nicht möglich ist, finden Sie unter Downloads eine Liste beauftragter Ärzte. Diese führen die Belehrung auch vor Ort durch.
Rechtliche Grundlagen
§ 43 Infektionsschutzgesetz
Kontakt
Gesundheitsreferat
Gesundheitsschutz
Ärztliche Gutachten
Feuerwehr/Röntgen/Lebensmittelbelehrung
Landeshauptstadt München
Internet
Telefon
Post
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Schwanthalerstraße 69
80336 München
Fax: +49 89 233-66818
Adresse
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Die Belehrung findet derzeit nur online statt!
Telefonische Sprechzeit:
Montag bis Donnerstag
11 bis 12 Uhr