Antrag auf Baugenehmigung
In München werden Bauanträge bei der Lokalbaukommission eingereicht. Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, rechtliche Voraussetzungen sind einzuhalten.
Bauantrag und Verfahren
Vollständige Unterlagen sind die Voraussetzung für rechtssichere Genehmigungsbescheide. Bei der Erstellung eines Antrags zu einem der verschiedenen baurechtlichen Verfahren sind daher viele Punkte zu beachten.
Digitale Bauantragstellung
Bauanträge und weitere Anträge können in der Landeshauptstadt München nicht nur analog, sondern auch digital eingereicht werden. Dafür stehen digitale Formulare, die sogenannten Online-Assistenten, zur Verfügung.
Verfahrensfreie Vorhaben
Diese Vorhaben sind in Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt.
Formulare zum Bauantrag
Bauvorlagen und Bauzeichnungen
Eindeutige und vollständige Antragsunterlagen sind Voraussetzung für eine rechtssichere Genehmigung. Für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags sind aussagekräftige Bauzeichnungen erforderlich.
Bautechnische Nachweise und Brandschutznachweis
Bauvorhaben müssen sicher sein und den technischen Anforderungen entsprechen. Als Bauvorlage sind dazu von Fachleuten die jeweiligen Nachweise zu erstellen.
Maß der baulichen Nutzung
Wesentliche Kenngrößen in der Bebauungsplanung sind Grundfläche und Geschossfläche. In Bebauungsplangebieten legen sie das Maß der baulichen Nutzung fest.
Satzungen
Im Baugenehmigungsverfahren sind verschiedene Satzungen und Verordnungen der Landeshauptstadt München schon während der Planung zu berücksichtigen.
Alle Regelungen und Vorgaben des Münchner Stadtrechts im Überblick finden Sie hier
Die folgende Liste stellt nur eine Auswahl dar.
Satzungen im Baugenehmigungsverfahren
Zum Erhalt der innerstädtischen Durchgrünung schützt München in bebauten Gebieten Gehölze, die sich im Geltungsbereich ihrer Baumschutzverordnung befinden und eine bestimmte Qualität aufweisen. Sollen geschützte Gehölze entfernt oder verändert werden, so ist mit dem Bauantrag die Erlaubnis der Baumschutzbehörde einzuholen.
Um besondere städtebauliche Qualitäten zu bewahren wurde 1979 per Stadtratsbeschluss die Verordnung über „Besondere SiedlungsgebieteVO“ erlassen. Im Sinne der Sicherung einer gebietstypischen Gestaltung regelt die Satzung die Höhenlage von Gebäuden die Gestaltung von Dächern, Dachgauben, Dachfenstern und Terassengeschossen sowie die Gestaltung unbebauter Flächen bezüglich Abgrabungen, Aufschüttungen und Tiefgaragen.
Einfriedungen prägen das Orts- und Straßenbild. In München wird großer Wert auf eine offene Gestaltung gelegt. Die Einfriedungssatzung legt fest, wie Einfriedungen von Grundstücken ausgebildet werden können.
Die Fahrradabstellsatzung (FabS) der Landeshauptstadt München soll dazu dienen, dass auch auf den privaten Baugrundstücken eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen bereit steht. Bereits mit dem Bauantrag ist darzustellen, wie die notwendige Zahl an Fahrrädern in die Gesamtplanung eingebunden wird.
Broschüre der Lokalbaukommission zur Fahradabstellplatzsatzung
Die Satzung stellt die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen eines Grundstücks sicher. Ebenso sind die Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Gestaltung der Freiflächen geregelt. Die Versiegelung durch bauliche Anlagen und Wege sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Die Stadt München regelt seit Januar 2008 über eine örtliche Stellplatzsatzung wie und wie viele Stellplätze im Rahmen eines Bauvorhabens nachzuweisen sind. Dabei wird den besonderen Belangen in München Rechnung getragen. Ziel der Satzung ist, im Baugenehmigungsverfahren oder Genehmigungsfreistellungsverfahren nachvollziehbare Stellplatzrichtzahlen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Die Stellplätze werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Zu den wesentlichen Bausteinen des Münchner Parkraumkonzeptes gehört einerseits die Begrenzung und die bedarfsgerechte Bewirtschaftung des Parkraumangebots für den Besuchs-, Einkaufs- und Beschäftigtenverkehr in den Innenstadtgebieten. Dem gegenüber steht der gleichzeitige Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, das Angebot an Park&Ride-Plätzen und die Errichtung von zusätzlichem Parkraum für Anwohnende in den betroffenen Gebieten durch den Bau von Anwohnergaragen.
Je nach Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr kann im Baugenehmigungsverfahren die Zahl der notwendigen Stellplätze reduziert und von der Ablösemöglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Ablösebeträge je Stellplatz
- Zone I: 12.500 Euro
- Zone II und vergleichbare Lagen (§3 Absatz 2 StPlS): 10.000 Euro
- Übriges Stadtgebiet: 7.500 Euro
Wird bei bestehenden Gebäuden im Dachbereich durch Dachgeschossausbau oder Aufstockung zusätzlich Wohnraum geschaffen, können ermäßigte Ablösebeträge gewährt werden, wenn eine Herstellung von Stellplätzen nicht möglich ist.
Ermäßigte Ablösebeträge je Stellplatz
- Zone I: 7.800 Euro
- Zone II und vergleichbare Lagen (§3 Absatz 2 StPlS): 6.700 Euro
- Übriges Stadtgebiet: 5.600 Euro
Für Vorhaben im Fußgängerbereich der Altstadt gelten zeitliche Zufahrtsbeschränkungen für den Verkehr. Die wegemäßige Erschließung im Geltungsbereich der Satzung ist gesichert, wenn die Vorgaben der Satzung eingehalten werden.
Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-FußgängerbereicheS)
Mobilitätskonzept
Gebäudeenergiegesetz
Barrierefreiheit bei Bauvorhaben
Barrierefreiheit ist ein Bestandteil im Bauordnungsrecht. Für die Genehmigung eines Bauvorhabens müssen Anforderungen aus der Bayerische Bauordnung und der DIN 18040 Teil 1 und 2 erfüllt sein.
Baumschutz - Naturschutz - Freiflächengestaltung
Bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Ist das nicht möglich, muss in der Regel Ersatz geschaffen werden.
Baumschutz - Artenschutz - Baumfällung
Denkmalschutz
Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz.
Werbeanlagen
Wer Werbeanlagen errichten, aufstellen, anbringen oder ändern will, braucht eine Genehmigung der Abteilung "Denkmalschutz und Stadtgestalt" der Lokalbaukommission.
Abgeschlossenheit nach WEG
Für eine Eintragung im Grundbuch als Sondereigentum einzelner Wohnungen oder Räume ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Lokalbaukommission Voraussetzung.
Publikationen der Lokalbaukommission
Rund um das Thema Baugenehmigungsverfahren bietet die Lokalbaukommission das Handbuch Der vollständige Bauantrag sowie zahlreiche Fachinformationen an.