Bauen ohne Baugenehmigung

Bestimmte bauliche Anlagen können ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden.

Verfahrensfreie Vorhaben

Gartenhaus

Manche Nebengebäude können unter bestimmten Voraussetzungen ohne ein Baugenehmigungsverfahren, also verfahrensfrei errichtet werden. Diese Vorhaben sind in  Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt.

Beispiele daraus:

  • Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ - außer im Außenbereich
  • Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m² - außer im Außenbereich
  • Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 30 m², bei einer Tiefe von bis zu 3 m
  • die Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile in baulichen Anlagen
  • der Einbau und Änderung von Fenstern und Türen
  • Heizungen und bestimmte Kamine bis zu einer Höhe von 10 m
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
  • Außenwandbekleidungen und Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung – ausgenommen bei Hochhäusern
  • Errichtung einzelner Aufenthaltsräumen zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden, wenn die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert wird
  • Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 50 m²
  • Schwimmbecken mit einem Inhalt bis zu 100 m³ - außer im Außenbereich
  • Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2,5 m sowie einer Breite und Tiefe bis zu 1 m
  • Beseitigung (Abbruch) von bestimmten freistehenden Gebäuden

Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch zulässig

Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch, dass ein Gebäude an jeder Stelle zulässig ist. Auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Nicht verfahrensfrei

Dachgauben, Anbauten, sowie Nutzungsänderungen oder Nutzungserweiterungen sind genehmigungspflichtig, sofern für diese andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten. Bei Änderungen der Nutzung kann dies auch dann der Fall sein, wenn baulich keine Veränderung statt findet.

Werden für sich gesehen verfahrensfreie Maßnahmen zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet, werden sie Teil des Bauantrags und unterliegen damit ebenfalls der Genehmigungspflicht.

Außenbereich

Die Verfahrensfreiheit ist bei manchen Vorhaben für diesen Bereich ausgeschlossen. Zum Außenbereich gehören alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" gehören.

Abstandsflächen

Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

  • Die mittlere Wandhöhe beträgt nicht mehr als 3 Meter.
  • Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze auf maximal 9 Meter begrenzt.
    (z. B. Garage 6 m und Gerätehaus 3 m)

Baumschutz

Auf vorhandene Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in einem Meter Höhe) stehen auf Grund der "Münchner Baumschutzverordnung" unter besonderem Schutz.

Festgesetzte Baugrenzen

In der Regel gibt es in München auf den Grundstücken Baulinien oder Baugrenzen, die festlegen in welchem Bereich Gebäude errichtet werden dürfen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen Sie ohne einen Antrag auf Befreiung keine Gebäude erstellen.

Bebauungsplanfestsetzungen

In einigen Gebieten ist durch einen Bebauungsplan festgelegt, wo und in welcher Weise das Grundstück bebaut werden darf.

Nebengebäude und Garagen

Zum umbauten Raum bzw. zur Grundfläche zählen auch Dachüberstände, die über das konstruktiv übliche Mindestmaß hinausgehen. Bei der Planung sind besonders festgesetzte Baugrenzen und die Mindestabstände zu benachbarten Gebäuden und zu den Grundstücksgrenzen zu beachten.

Carports im Vorgarten

Allseits offene, aber überdachte Autoabstellplätze (Carports) dürfen bei Einhaltung bestimmter Vorgaben im Vorgarten errichtet werden. Allerdings wurden mit Stadtratsbeschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung am 24. Juni 1998 folgende besonders sensible Bereiche benannt, in denen der Bau eines Carports im Vorgarten generell ausgeschlossen ist:

  • innerhalb des Mittleren Rings
  • in einem Dorfkern
  • in einem nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Ensemble
  • in einer Siedlung, die nach einem einheitlichen Konzept (homogen) entwickelt ist (z.B. Reichskleinsiedlungen)
  • in einem Bebauungsplangebiet, in dem zwingende entgegenstehende Festsetzungen gelten (z. B. Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb der Bauräume)

Nachbarn

Informieren Sie Ihre Nachbarn über das Vorhaben, insbesondere, wenn es an oder in der Nähe der Grenze errichtet werden soll. Dadurch können Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden. Sofern Sie eine Abweichung von den Abstandsflächen benötigen, ist die Zustimmung der betroffenen Eigentümerin oder des Eigentümers einzuholen.

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