Bauvorlagen und Bauzeichnungen
Antragsunterlagen und die Bezeichnung des Vorhabens müssen eindeutig sein und gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Inhalt und Umfang
Die Bezeichnung des Vorhabens und die Antragsunterlagen müssen eindeutig sein. Bei Änderungen im Bestand ist zu beachten, dass nur die Bereiche beurteilt werden, die Gegenstand einer genehmigungspflichtigen Maßnahme sind. Für die anderen Bereiche wird vorausgesetzt, dass sie rechtmäßig erstellt wurden und daher dem Bestandsschutz unterliegen. Daher können für nicht betroffene Teile auch keine nachträglichen Abweichungen beantragt und erteilt werden.
Mehrere Gebäude oder mehrere Grundstücke
Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück geplant, können diese mit einem Antrag eingereicht werden. Ist eine spätere Grundstücksteilung beabsichtigt, bietet es sich an, für jedes Gebäude einen eigenen Antrag zu stellen. Eine gemeinsame Tiefgarage wird dann in der Regel einem Haus zugeordnet. Dies erleichtert zukünftige Verfahren an den einzelnen Gebäuden. Wird das Grundstück nachträglich geteilt, ist darauf zu achten, dass keine baurechtlichen Vorschriften verletzt werden. So müssen auch nach der Teilung Abstandsflächen, Feuerwehrzufahrten und planungsrechtliche Festsetzungen eingehalten sein. Erstreckt sich ein Bauvorhaben über mehrere Grundstücke, können in der Regel Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO), die sich auf Grundstücksgrenzen beziehen, nicht mehr eingehalten werden und komplizierte Abweichungen und Gunddienstbarkeiten sind notwendig. Das betrifft vor allem Abstandsflächen oder Brandschutzvorschriften. Daher wird dringend empfohlen, vorab die Grundstücksteile zu verschmelzen. Unter Umständen kann die Lokalbaukommission (LBK) die Verschmelzung verlangen.
Instandsetzungsmaßnahmen
Bei einem wesentlichen Eingriff in das statische System eines Gebäudes ist ein Bauantrag einzureichen. Beinhaltet der Bauantrag ausschließlich die reinen Instandsetzungsmaßnahmen (z. B. die Sanierung einer Tiefgarage als genehmigungspflichtige Instandsetzung), so reduziert sich der Prüfumfang für die Bauaufsichtsbehörde und somit auch die erforderlichen Bauantragsunterlagen soweit diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Formulare und Unterlagen
Die amtlichen Bauantragsformulare sind gesetzlich vorgeschrieben und dürfen inhaltlich und im Layout nicht verändert werden. Sie können im Internet auf der Formularseite des Bayerischen Stastsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden oder sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Das Formular „Stellungnahme der Gemeinde“ sowie die im Schreibwarenhandel angebotenen Mappen werden in München nicht benötigt. Die „Statistik der Baugenehmigungen oder des Bauabgangs“ ist ebenfalls im Schreibwarenhandel erhältlich, beziehungsweise im Internet abrufbar.
Daneben bietet die LBK eigene Formulare an. Diese sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare finden Sie hier.
- Bauantrag und Abgrabungsantrag
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
- Baubeschreibung
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme, wenn Abstandsflächen auf ein Nachbargrundstück fallen
- Statistik der Baugenehmigungen oder des Bauabgangs
- Beseitigungsanzeige
- Amtlicher Lageplan vom GeodatenService München
- Bauzeichnungen, einschließlich Lageplan mit dem geplanten oder betroffenen Gebäude
- Betriebsbeschreibung (formlos) bei Gewerbe und anderen Nichtwohnnutzungen
- Anlagen zur Baubeschreibung, wie Berechnung der Kfz- und Fahrradabstellplätze - Formulare LBK
- Brandschutznachweis, wenn Prüfung durch LBK beantragt ist bei Sonderbauten, Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen
- Standsicherheitsnachweis wenn die Prüfung vor der Genehmigung erfolgen soll
Formular LBK - Baumbestandserklärung, gegebenenfalls mit Fällungsantrag und Baumbestandsplan
Formular LBK - Freiflächengestaltungsplan
- Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme
Formular LBK - Beschreibung der Änderungen bei Änderungsanträgen
Formular LBK
- Fragen im Rahmen eines Vorbescheids - formlos als Anlage zum Bauantragsformular
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Formular LBK - Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage
Formular LBK - Antrag auf Errichtung einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund
Formular LBK
Bestimmte öffentlich-rechtliche Verfahren werden im Rahmen eines damit verbundenen Bauantragsverfahrens behandelt und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung. Dazu gehören:
- Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)
- Genehmigungen nach dem Baum- und Naturschutzrecht
- Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Genehmigung für Maßnahmen im Bereich einer Erhaltungssatzung - § 173 BauGB
- Genehmigung aufgrund einer Sanierungssatzung - §145 BauGB
- Anträge auf Befreiung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Darüber hinaus sind für bestimmten Vorhaben über die Anforderungen der BauVorlV hinaus weitere Bauvorlagen gesetzlich vorgeschrieben bei:
- Versammlungsstätten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
- Beherbergungsstätten nach der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)
- Verkaufsstätten nach der Bayerischen Verkaufsstättenverordnung (BayVkV)
Geregelt ist dies in der jeweiligen Sonderbauverordnung. In diesen Fällen sind dem Bauantrag die Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung dieser Vorhaben notwendig sind.
Übersicht der erforderlichen Unterlagen für
- Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten
- Vereinfachte Verfahren
- Genehmigungsfreistellungsverfahren
- Vorbescheid
- Beseitigung
Bauantragsformular
Mit dem verbindlichen Formular des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr können verschiedene Verfahren beantragt werden.
Hier finden Sie Erläuterungen zum Ausfüllen.
Antrag auf Baugenehmigung
Eine Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben und Werbeanlagen.
Antrag auf Abgrabungsgenehmigung
Bestimmte Abgrabungen fallen nicht unter die BayBO, sondern sind in einem eigenen Gesetz, dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG), geregelt. Eine Abgrabung im Sinn des BayAbgrG liegt vor, wenn:
- das Bodenniveau künstlich verändert wird,
- die Veränderung von Dauer ist und
- die Abgrabung eine eigenständige Bedeutung und Funktion hat, also nicht Voraussetzung für ein Bauvorhaben ist bzw. nicht unmittelbar in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht.
Das sind z. B. Sand-, Kies-, Ton-, Lehm- und Mergelgruben, Torfabbau oder die Einebnung von Grundstücken. Das BayAbgrG gilt auch für Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind (Aushub, Abraum) und dem Abgrabungsbetrieb dienende Gebäude und Nebenanlagen. Diese Abgrabungen sind in der Regel genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist in München die LBK. Abgrabungen bis zu 500 m² Grundfläche oder einer Tiefe von bis zu 2 m sind nicht genehmigungspflichtig.
Änderungsantrag zu einem beantragten / genehmigten Verfahren
Eine Änderung zu einem bereits eingereichten Vorhaben (laufendes Verfahren) oder zu einem bereits genehmigten Vorhaben ist so lange möglich, wie das Verfahren bei der LBK noch nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist ein Verfahren dann, wenn nach der Fertigstellung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorliegen und keine sonstigen Restarbeiten durch die LBK gefordert sind. Bei einem Änderungsantrag ist das Aktenzeichen des zuletzt eingereichten Antrags anzugeben.
Antrag auf Vorbescheid
Mit dem Antrag auf Vorbescheid können vor einem Baugenehmigungsverfahren wichtige Fragen zu einem Vorhaben verbindlich geklärt werden.
Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren
In Bereichen, in denen ein Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit regelt, können bestimmte Vorhaben vom Genehmigungsverfahren freigestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden und die Stadt München als Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Auch bei der Änderung und Nutzungsänderung von bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Bereich des § 34 BauGB findet die Genehmigungsfreistellung im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 BayBO Anwendung.
Wird in diesen Fällen nicht angekreuzt, dass die Vorlage als Bauantrag weiter behandelt wird, werden die Unterlagen zurückgegeben, falls ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Für Pläne und Anlagen gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei einem Bauantrag. Allerdings findet eine Prüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorfeld durch die Behörde nicht statt. Die LBK überprüft hier lediglich im Rahmen der Bauüberwachung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Entwurfsverfasser*innen sind verantwortlich für die Planung, die Übereinstimmung der verschiedenen Planunterlagen und die Vollständigkeit der Nachweise. Sie kümmern sich um die korrekte Ausführung und die Wahl der richtigen Materialien. Sie müssen grundsätzlich persönlich unterschreiben.
Der Umfang der Bauvorlageberechtigung und der Berechtigung zum Erstellen von bautechnischen Nachweisen ist in der BayBO festgelegt. Für Personen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat gelten besondere Regelungen zur Bauvorlageberechtigung.
Die Bauvorlageberechtigung ist zusammen mit dem Bauantrag beziehungsweise dem Antrag auf Vorbescheid oder der Anzeige einer Genehmigungsfreistellung nachzuweisen.
Bauherr*innen sind verantwortlich gegenüber der Baubehörde. An sie richten sich alle Bescheide der Lokalbaukommission.
Vertretung des Bauherrn
Die Vertretung hat die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber der Behörde wie Bauherr*innen. Wird eine Vertretung benannt, ist zusätzlich eine ausreichend formulierte Vollmacht beizulegen, die von beiden Parteien unterschrieben ist.
Bei juristischen Personen, wie zum Beispiel einer GmbH oder einer AG, ist immer eine Vertretung anzugeben. Dies ist in der Regel die Person, die nach außen zeichnungsberechtigt ist.
Treten mehrere Personen als Bauherr*in auf, zum Beispiel bei Bauherrn- , Wohnungseigentums- oder Erbengemeinschaften, wird empfohlen, eine Person als Vertretung zu benennen. Dies erleichtert den weiteren Verfahrensablauf. Die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Fall auch verlangen, dass eine Person als Vertretung benannt wird.
Die Aktenverwaltung der LBK erfolgt nach Straße und Hausnummer, beziehungsweise Flurnummer des Baugrundstücks. Bei der Angabe ist auf die korrekte Schreibweise der Straße zu achten.
Bestehende Dienstbarkeiten/Abstandsflächenübernahme
Dienstbarkeiten auf einem Baugrundstück können das beantragte Vorhaben wesentlich beeinflussen. Das gleiche gilt bei übernommenen Abstandsflächen für benachbarte Gebäude. Dienstbarkeiten sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Abstandsflächenübernahmen können aus den jeweiligen Hausakten in der Zentralregistratur der LBK entnommen werden.
Bauherr*in bzw. deren Bevollmächtigte müssen die Bauzeichnungen und den Lageplan allen Eigentümer*innen von Nachbargrundstücken, beziehungsweise allen Erbbauberechtigten zur Zustimmung vorlegen. Nachbar*innen sind:
- Eigentümer*innen von Grundstücken, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen – auch so genannte Punktnachbarn, wo Grundstücke lediglich an einer Ecke zusammentreffen und sonst keine Grenze gemeinsam verläuft.
- Eigentümer*innen weiterer Grundstücke, die durch das Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet oder wenn bei geringer Straßenbreite Tiefgaragenzufahrten die Bewohner*innen gegenüberliegender Gebäude beeinträchtigen könnten.
Im Bauantrag sind die Namen und Anschriften der Nachbar*innen sowie die Flurstücksnummern des jeweiligen Grundstücks anzugeben. Darüber hinaus ist zwingend anzugeben, ob die Nachbar*innen zugestimmt haben oder nicht. Es sind alle Eigentümer*innen eines Grundstücks aufzuführen. Nachbarn, die im Antragsformular genannt sind, aber nicht zugestimmt haben, erhalten einen Abdruck des Bescheids. Daher ist unbedingt die vollständige Anschrift im Antragsformular anzugeben. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Baugenehmigungsbescheides Klage gegen die Genehmigung zu erheben. Wird versäumt, Nachbar*innen zu beteiligen, besteht auch nach Ablauf dieses Monats keine Rechtssicherheit, da die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung nicht durchgeführt werden konnte. Erhalten Nachbar*innen verspätet Kenntnis von einem Bauvorhaben, so beginnt die Klagefrist für diese erst, wenn sie von dem Vorhaben Kenntnis erlangen.
Für Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterschreibt in der Regel die bevollmächtigte Hausverwaltung. Deren Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer*innen. Im Antragsformular ist daher immer die vollständige Adresse der bevollmächtigten Hausverwaltung anzugeben, da ihr regelmäßig ein Abdruck des Bescheides zugesandt wird. Für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Zustellung des Bescheids ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften zusätzlich an alle jeweiligen Eigentümer*innen separat zuzustellen. Die entsprechenden Adressdaten sind vorzulegen.
Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung bei einem Antrag auf Vorbescheid
Im Vorbescheidsverfahren kann die Behörde auf die Nachbarbeteiligung verzichten, wenn nachbarrechtliche Belange durch das Vorhaben nicht berührt sind. Die LBK rät aufgrund der Bebauungsdichte in München davon ab, da mit nachbarlichen Klagen zu rechnen ist. Ein Vorbescheid ohne Nachbarbeteiligung würde nicht die notwendige Rechtssicherheit für die späteren Verfahren gewährleisten.
Antrag auf Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Wenn eine bauliche Anlage geplant wird, bei der damit zu rechnen ist, dass ein größerer Kreis von Nachbar*innen sich gefährdet, benachteiligt oder belästigt fühlen könnte, kann auf Antrag ein besonderes Nachbarbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Diese Möglichkeit ist frühzeitig mit der LBK zu klären.
Verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung
Befindet sich das Bauvorhaben in der Nähe eines Störfallbetriebes und erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 a Absatz 2 Satz 1 BayBO ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtend durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Landeshauptstadt München, den örtlichen Tageszeitungen sowie auf geeigneten Internetseiten. Auskunft, ob ein Vorhaben im Einwirkungsbereich liegt, erteilt das Beratungszentrum der LBK.
Aus der Bezeichnung des Vorhabens muss eindeutig erkennbar sein, um welche Nutzungsart es sich handelt, so dass eine Zuordnung zu den Begriffen der Baunutzungsverordnung erfolgen kann.
Gebäudeklasse
Die Angabe der Gebäudeklasse ist wichtig für die Einstufung des Verfahrens sowie für die bautechnischen Anforderungen und Nachweise.
Übersicht der Gebäudeklassen nach BayBO
Sonderbau
Die Sonderbauten sind in Artikel 2 BayBO aufgeführt. Dies sind Anlagen, Gebäude oder Räume, die von vielen Menschen oder Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis genutzt werden, aber auch Gebäude mit gefährlicher Nutzung oder von besonderer Größe.
Beispiele für Sonderbauten sind: Krankenhäuser, Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Gebäude mit Nutzungseinheiten zur Pflege oder Betreuung von alten Menschen oder Menschen mit Behinderung, Hochhäuser, Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, etc.
Ist das Gebäude als Sonderbau einzustufen, ist anzugeben welcher Ziffer des Artikel 2 BayBO das Vorhaben zugeordnet wird. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Zuordnung nicht sofort eindeutig aus dem Betreff abzulesen ist.
Mittelgarage/Großgarage
Je nach Einstufung der Garage werden unterschiedliche Anforderungen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) gestellt. Die Klassifizierung erfolgt nach der Nutzfläche in Kleingaragen bis 100 m², Mittelgaragen bis 1000 m² und Großgaragen über 1000 m² Nutzfläche. Nutzfläche ist die Summe aller Einstellplätze und der Verkehrsflächen. Dabei werden bei Doppelparkern beide Ebenen angerechnet. Inwieweit Zu- und Abfahrtsrampen mitzurechnen sind, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht entnehmen. Nach der aktuellen Kommentierung werden sie in der Regel nicht auf die Nutzflächen angerechnet. Im Zweifelsfall gibt das Beratungszentrum der LBK darüber Auskunft.
Brandschutznachweis
Zu jedem Bauvorhaben ist in der Regel ein Brandschutznachweis zu erstellen. Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss dieser Nachweis entweder durch die LBK oder durch Prüfsachverständige geprüft werden. Die Entscheidung, durch wen die Prüfung erfolgen soll, liegt bei den Bauherr*innen. Werden Prüfsachverständige beauftragt, bescheinigen diese gegenüber der Behörde die Richtigkeit der Nachweise spätestens zum Baubeginn. Sie überwachen zudem die Baustelle und bescheinigen die ordnungsgemäße Bauausführung bis zur ersten Nutzungsaufnahme. Die anerkannten Prüfsachverständigen sind in einer Liste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen. Sie handeln unabhängig.
Prüft die Behörde, ist der Brandschutznachweis Bestandteil der Baugenehmigung. Dann ist dieser zusammen mit den Bauvorlagen einzureichen. Die Gebühr für die Prüfung beträgt zusätzlich zur Genehmigungsgebühr bis zu 1,5 ‰ der Baukosten.
Arbeitsstätte mit höherem Gefährdungspotential
Wird mit dem Bauantrag eine Arbeitsstätte beantragt, für die ein höheres Gefährdungspotential besteht, ist eine zusätzliche Fertigung mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Prüfung des Arbeitsschutzes ist nicht Bestandteil eines Baugenehmigungsverfahrens. Die LBK leitet die zusätzlichen Unterlagen an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt weiter.
Abstandsflächen- / Abstandsübernahme
Sollen sich Abstandsflächen des Bauvorhabens auf ein anderes Grundstück erstrecken, ist eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen Nachbar*innen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Das Formular zur Zustimmung der Abstandsflächenübernahme wird auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vorgehalten.
Ausnahme, Befreiung, Abweichung
Das öffentliche Baurecht berücksichtigt, dass unter bestimmten Umständen Vorschriften nicht eingehalten werden können. Ausnahmen sind bereits in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen und werden dort eigens benannt. In der Regel betrifft dies Bebauungspläne. Dort können im Textteil Ausnahmen für bestimmte Situationen festgelegt sein. Darüber hinaus können Befreiungen erteilt werden, wenn planungsrechtliche Vorschriften aus dem BauGB nicht eingehalten werden können. Sind Vorschriften aus der BayBO betroffen, spricht man von Abweichungen. Dies gilt auch für Vorschriften, die auf Grundlage der BayBO erlassen wurden, zum Beispiel Verordnungen oder städtische Satzungen. Befreiungen und Abweichungen müssen stets schriftlich beantragt und ausreichend begründet werden. Nur in diesem Fall und wenn sie mit nachbarrechtlichen Belangen vereinbar sind, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung oder Befreiung erteilen. Die LBK bietet dazu ein eigenes Formular an.
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Änderungen an einem geschützten Einzelbaudenkmal dürfen nur mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden. Sofern zugleich eine Baugenehmigung beantragt ist, wird diese Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Dies gilt in der Regel auch für Vorhaben, die in der Nähe eines Denkmals oder in einem denkmalgeschützten Bereich (Ensemble) liegen. Auch hier wird die Untere Denkmalschutzbehörde im Verfahren eingebunden. Der entsprechende Fall ist im Bauantragsformular anzukreuzen. Mit dem Bauantrag sind weitere Unterlagen und Angaben für die Untere Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall können weitere zusätzliche Unterlagen durch die Untere Denkmalschutzbehörde gefordert werden.
Um zeitliche Verzögerungen durch Nachforderungen oder Umplanungen zu vermeiden wird bei umfangreichen Bauvorhaben mit Denkmalbezug, aber auch im Rahmen der Genehmigungsfiktion,
vor Antragstellung eine Beratung durch die Untere Denkmalschutzbehörde empfohlen.
Vorbescheid
Sofern im Vorfeld des Bauantrags bereits ein Vorbescheidsverfahren durchgeführt wurde, ist dies anzugeben. Die im Vorbescheid getroffenen Aussagen sind für das Baugenehmigungsverfahren verbindlich. Voraussetzung dabei ist, dass der Inhalt des Bauantrags dem Vorbescheid entspricht und die Geltungsdauer des Vorbescheids von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Ein Vorbescheidsverfahren dient zur rechtssicheren Klärung bestimmter Fragen im Vorfeld eines Bauantrags. Die Fragen müssen sich auf das Vorhaben beziehen und unmissverständlich formuliert sein. Wird im Antrag keine zu beantwortende Frage gestellt, gilt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als Gegenstand der Anfrage.
Neben dem korrekt ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular kommt den Anlagen und Plänen eine entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn sie vollständig und korrekt sind, ist eine zügige Prüfung im Verfahren möglich. Mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises sind bei der LBK alle Unterlagen zusammen mit dem Bauantrag einzureichen. Das Nachreichen einzelner Unterlagen ist nicht möglich.
Die LBK beteiligt betroffene Dienststellen und Behörden gleichzeitig im Verfahren. Deshalb muss eine ausreichende Anzahl von Fertigungen vorhanden sein. Die Anzahl ist abhängig von Vorhaben und Verfahren.
Übersicht notwendiger Anlagen
Sofern an dieser Stelle Entwurfsverfasser*innen bevollmächtigt sind, Verhandlungen mit der Behörde zu führen, wird die LBK zur Klärung von Fragen zunächst auf diese Personen zugehen. Diese Bevollmächtigung ersetzt nicht eine formelle Unterschrifts- oder Empfangsvollmacht. Diese sind gesondert zu erteilen.
Mindestens die ersten beiden Fertigungen aller Unterlagen müssen unterschrieben sein.
Ohne gültige Unterschrift kann der Antrag aus formalrechtlichen Gründen nicht bearbeitet werden und wird in der Regel zurückgegeben.
Dabei unterschreiben
- Bauherr*in und Vorlageberechtigte: die Anträge, Berechnungen, Pläne und gegebenenfalls die bautechnischen Nachweise
- Sachverständige die von ihnen gefertigten Unterlagen.
Baubeschreibung
Das Formular Baubeschreibung liefert wichtige Daten für die Bearbeitung und Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren. Damit werden die Angaben Bestandteil der Baugenehmigung, auch wenn das Formular und die Anlagen nicht mit einem Genehmigungsstempel versehen werden. Berechnungen und Mengenangaben müssen nachvollziehbar sein. Daher sind diese in der Regel in zusätzlichen Anlagen aufzuführen.
Zur Beurteilung von gewerblichen Nutzungen und anderen Nichtwohnnutzungen im Genehmigungsverfahren ist eine formlose Betriebsbeschreibung beizulegen, aus der die Art des Betriebs bzw. der Einrichtung, die Öffnungszeiten, die Zahl der Beschäftigten oder die Auswirkung auf die Nachbarschaft hervorgeht. Bau- und Betriebsbeschreibung sind auch Grundlage bei der Beteiligung weiterer Dienststellen.
Angaben wie im Bauantragsformular
Angaben wie im Bauantragsformular
Die Bezeichnung des Vorhabens wird hier entsprechend dem Bauantragsformular angegeben.
Neben der Gebäudeklasse und der Einstufung als Sonderbau sind an dieser Stelle noch weitere Angaben erforderlich:
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe ist ein Kriterium für die Einstufung der Gebäudeklasse und bestimmte Anforderungen der BayBO, wie z. B. an Aufzüge. Gebäudehöhe ist nach Definition der BayBO das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Zu beachten ist, dass hier nicht nur tatsächliche Aufenthaltsräume maßgeblich sind, sondern auch solche Räume, die geeignet sind, später dazu ausgebaut zu werden. Das kann z. B. ein Speicher mit der erforderlichen Raumhöhe sein.
Einzelbaudenkmal/Ensemble
Handelt es sich um ein Einzelbaudenkmal, bzw. um den Teil eines denkmalgeschützen Ensembles, dann ist neben der Baugenehmigung eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und erteilt. Zusätzliche Unterlagen sind in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde mit dem Bauantrag einzureichen.
Teile des Baues
Hier sind Angaben zu den Aufbauten und der Beschaffenheit der einzelnen Bauteile zu machen, sofern diese nicht in den Plänen dargestellt und angegeben sind. Ist für das Bauvorhaben ein Brandschutznachweis erforderlich, müssen die Angaben zu den Bauteilen mit denen im Brandschutznachweis übereinstimmen.
Wohngebäude gemäß Artikel 48 Absatz 1 BayBO
Die Anzahl der barrierefreien Wohnungen ist nach Artikel 48 Absatz 1 BayBO zu ermitteln. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten ist mindestens eine Ebene, bei Gebäuden mit mehr als 13 m Höhe mindestens ein Drittel aller Wohnungen barrierefrei zu erstellen. Die Wohnungen sind in den Plänen zu kennzeichnen.
Öffentlich zugängliche bauliche Anlage
Bereiche in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen, müssen in den Plänen deutlich erkennbar dargestellt sein. Ebenso ist durch entsprechende Vermaßung nachzuweisen, dass die Anforderungen der DIN 18040 Teil 1 eingehalten sind.
Bauliche Anlage / Einrichtung gemäß Artikel 48 Absatz 3 BayBO
Sind mit dem Vorhaben Nutzungen beantragt, die eine Barrierefreiheit der Gesamtanlage bzw. -einrichtung erforderlich machen, ist die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 18040 Teil 1 in den Plänen darzustellen.
Verkaufsstätte
Für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, gelten die Vorschriften der Bayerischen Verkaufstättenverordnung (BayVkV). Für Vorhaben, die unter die BayVkV fallen, sind zusätzliche Angaben erforderlich und gegebenenfalls im Brandschutznachweis darzustellen.
- Berechnung der Flächen von Verkaufsräumen und Brandabschnitten
- Berechnung der erforderlichen Breiten von Ausgängen aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen
- Verlauf und Länge der Rettungswege, einschließlich ihres Verlaufs im Freien sowie Angabe der Ausgänge und Art der Türen
- Sprinkleranlagen sowie die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte
- Brandmeldeanlagen; Alarmierungseinrichtungen
- Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung
- Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen
- Rettungswege auf dem Grundstück und Flächen für die Feuerwehr
- barrierefreie Kfz-Stellplätze
Versammlungsstätte
Dazu gehören z. B. Theater, Kinos, Gaststätten, Aulen und Versammlungsräume in Schulen oder Bürogebäuden, wenn die Räume mehr als 200 Personen fassen und für Veranstaltungen bestimmt sind. Näheres regelt die Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Für Vorhaben, die unter die VStättV fallen, sind zusätzliche Angaben erforderlich und gegebenenfalls im Brandschutznachweis darzustellen.
- Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen
- Angaben zu sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, wie Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung, Einrichtungen zur Rauchableitung, Lüftungsanlage, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlage, Alarmierungsanlage
- Verlauf der Rettungswege, auch im Freien
- Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen
- Die Bestuhlungs- und Rettungswegepläne sind rechtzeitig vor Nutzungsaufnahme zur Genehmigung bei der Branddirektion in 5-facher Ausfertigung vorzulegen. Sind mehrere Nutzungsvarianten vorgesehen (Stehplätze, Reihenbestuhlung, Möblierung mit Tischen und Stühlen), ist für jede Variante ein eigener Plan vorzulegen.
- barrierefreie Bereiche und Besucherplätze für Personen mit Rollstuhl
- gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Barrierefreiheit, wie z. B. eine induktive Höranlage für hörgeschädigte Menschen
- barrierefreie Kfz-Stellplätze
- Nachweis von Toilettenräumen basierend auf der Höchstbesucherzahl
Gaststätte
Für Gaststätten gelten ab entsprechender Größe die Vorschriften für Versammlungsstätten. Unabhängig davon ist für alle Gaststätten eine Betriebsbeschreibung mit nachfolgenden Angaben erforderlich. Dies dient, neben der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen, im Wesentlichen zur Beurteilung, ob der Betrieb an der vorgesehenen Stelle planungsrechtlich zulässig ist.
- Art der Gaststätte, z. B. Speiselokal, Café oder Vergnügungsstätte wie Diskothek
- der voraussichtliche Einzugsbereich, wie für das benachbarte Gebiet oder für einen größeren Raum
- Öffnungszeiten
- Zahl der Gastplätze
- Freischankflächen
- Darstellung der öffentlich zugänglichen Bereiche mit Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zur Barrierefreiheit
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis aufgrund Alkoholausschank
- Wird eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt, prüft das Kreisverwaltungsreferat die Anforderungen zur Barrierefreiheit im Rahmen der Erteilung dieser Erlaubnis.
Beherbergungsstätte
Die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) gilt für Betriebe mit mehr als 30 Gastbetten. Da Gäste in der Regel keine Kenntnis über die Örtlichkeit besitzen, sind hinsichtlich der Sicherheit besondere Vorschriften zu beachten und in den Bauantragsunterlagen darzustellen:
- Angaben zu sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, wie Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung Aufzug
- Verlauf der Rettungswege im Freien
- Anzahl und Art der Personen, welche die bauliche Anlage nutzen
- Nachweis der Barrierefreiheit:
Angabe der barrierefreien Zimmer,
Darstellung der öffentlich zugänglichen und gebäudespezifischen barrierefreien Bereiche mit Darstellung der Bewegungsflächen und der Durchgangsmaße,
Darstellung des Zugangs von der öffentlichen Verkehrsfläche und Erreichbarkeit der Kfz -Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Arbeitsstätte mit höherem Gefährdungspotential
Wird ein Vorhaben mit einer Arbeitsstätte mit höherem Gefährdungspotential beantragt, ist eine zusätzliche Fertigung mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die LBK leitet die zusätzlichen Unterlagen an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt weiter.
Die Angaben können für die Abnahme der Anlagen durch die bevollmächtigten Bezirksschornstein-feger*innen erforderlich sein. Die LBK prüft diese technischen Angaben der geplanten Anlage im Genehmigungsverfahren in der Regel nicht.
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss die Wärmeversorgung eines Gebäudes durch den Einsatz eines bestimmten Anteils von erneuerbaren Energien erfolgen. Bauherr*innen sind verpflichtet, mindestens eine Form von erneuerbaren Energien zu verwenden.
Solar- oder Photovoltaikanlagen, Holzpelletheizungen sowie Luft- Wärme- Pumpen können zum Einsatz kommen, um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Diese Anlagen bestehen meist aus mehreren technischen und baulichen Komponenten, die getrennt voneinander aufgestellt werden. In den Plänen müssen alle technischen und baulichen Bestandteile der geplanten Feuerungsanlage innerhalb und außerhalb des Gebäudes dargestellt werden. Dies ist für die planungsrechtliche Prüfung des Rücksichtnahmegebots erforderlich.
Nach Bezug des Gebäudes muss z. B. in Form eines rechnerischen Nachweises belegt werden, dass die Anforderungen des GEG eingehalten sind.
Die Anzahl der Kfz-Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt München (StplS). Daneben gibt es eine eigene Satzung für Fahrradabstellplätze (FabS). Als Nachweis können die Formulare der LBK oder eigene Berechnungsunterlagen verwendet werden. Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in den Plänen darzustellen.
Wird ein Gebäude mit vier oder mehr Wohnungen beantragt, muss nach BayBO ein ausreichend großer Kinderspielplatz errichtet werden. Das gilt auch, wenn bei einem Bestandsgebäude mit einem Antrag, z. B. Dachgeschossausbau, die Anzahl der Wohneinheiten auf mehr als drei erhöht wird sowie wenn mehr als drei Wohneinheiten Antragsgegenstand sind. In der Regel ist für diese Vorhaben auch ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Dort ist der Kinderspielplatz darzustellen. Die Größe ist abhängig von der beantragten Wohnfläche. Eine entsprechende Berechnung ist vorzulegen.
Der Kinderspielplatz ist nach den Vorgaben der gültigen Fassung einer entsprechenden städtischen Satzung zu errichten.
Die Angaben sind dann erforderlich, wenn sich das Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungen befindet. In diesem Fall sind gesonderte, nachvollziehbare Berechnungen beizulegen. Ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, sind diese Angaben in der Regel entbehrlich.
Die Gesamtwohnfläche ist beispielsweise erforderlich für die Berechnung der Fahrradabstellplätze nach der FabS. Das Verhältnis Wohnfläche zu gewerblicher Nutzfläche kann eine Rolle spielen im Bereich von Bebauungsplänen oder bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Baugebiet nach BauNVO.
Angaben dazu sind nur bei Antrag auf Abgrabung relevant.
Für jeden baurechtlichen Bescheid werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostengesetz (KG) und dem Kostenverzeichnis (KVz) bzw. der städtischen Kostensatzung (KostenS).
In der Regel werden die Gebühren prozentual anhand der Baukosten ermittelt. Daher sind die Baukosten je m³ umbautem Raum anzugeben. Bei mehreren Bauteilen (Haus A, B, Tiefgarage, etc.) sind die Kosten und der umbaute Raum getrennt nach den einzelnen Bauteilen anzugeben. Die Baukosten setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Maßgeblich sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer), die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen, wie Material und Arbeitsleistungen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (siehe KVz, Tarif-Nr. 2.I.1/2.1).
Die Baukosten beinhalten folgende Kostengruppen nach DIN 276:
- Kostengruppe 300 – Baukonstruktion
- Kostengruppe 400 – technische Anlagen
- Kostengruppe 500 – von der Baugenehmigung erfasste Außenanlagen
- Kostengruppe 640*– von der Baugenehmigung erfasste Kunstwerke zur künstlerischen Ausstattung des Bauwerks und der Außenanlagen
(Im Zuge der Novelle zur BayBO 2021 wurde bei der Überarbeitung des Formulars „Baubeschreibung“ unter Ziffer 11 nicht berücksichtigt, dass mit der Änderung der aktuellen DIN 276 (2018-12) die Kostengruppe 620 von „künstlerischer Ausstattung“ zu „besondere Ausstattung“ umgruppiert wurde. Die „künstlerische Ausstattung“ ist nun in Kostengruppe 640 eingestuft. In der Bemessung der Kosten ist in diesen Fällen immer die Kostengruppe 640 anzusetzen. Dieser redaktionelle Fehler soll bei einer nächsten Anpassung der Formulare behoben werden.) - Kostengruppe 700 – Baunebenkosten im Sinn der DIN 276-1 „Kosten im Hochbau“, Ausgabe 12.2008, soweit sie sich auf das von der Genehmigung erfasste Bauvorhaben beziehen; nicht anzugeben sind: die Finanzierungskosten nach Kostengruppe 760 und die Kosten für Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen nach Kostengruppe 771.
Die LBK prüft die Kosten in der Regel auf Grundlage von aktuellen statistischen Erhebungen.
Soweit die Gebühren nicht anhand der Baukosten ermittelt werden, z. B. bei Nutzungsänderungen, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller*innen.
Bei der Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Nutzens, der durch die Ausnahme, Befreiung oder Abweichung in Aussicht steht.
Auch in diesen Fällen ist die Angabe der Kosten bzw. der Kostenersparnis notwendig.
Die Baubeschreibung muss 2-fach unterschrieben sein. Ohne gültige Unterschrift kann der Antrag aus formalrechtlichen Gründen nicht bearbeitet werden und wird in der Regel zurückgegeben.
Dabei unterschreiben Bauherr*in oder deren Vertretung wie auch die Entwurfsverfasser*innen.
Amtlicher Lageplan
Der Amtliche Lageplan (Auszug aus dem Katasterwerk) ist ein wichtiger Bestandteil für die Planung von Gebäuden. In München wird er vom GeodatenService München ausgestellt. Es gibt ihn in verschiedenen Varianten:
- Kartenausschnitt aus der Stadtgrundkarte, mit und ohne Nachbarangaben
- Amtlicher Lageplan ohne Angaben des Baureferats
- Amtlicher Lageplan mit Angaben des Baureferats
Da hierfür weitere Dienststellen beteiligt werden, sollte der Lageplan frühzeitig beantragt werden.
Sind lediglich Maßnahmen im Gebäudeinneren geplant (zum Beispiel innere Umbauten, Ausbau des Dachgeschosses, reine Nutzungsänderung), genügt in der Regel ein aktueller Auszug aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks und des betroffenen Gebäudes sowie eine Zusammenstellung der Eigentümer*innen der angrenzenden Nachbarflurstücke, einschließlich deren Adressenangaben aus dem Liegenschaftskataster. Dasselbe gilt bei bestimmten Vorhaben wie dem Abbruch von Gebäuden oder der Errichtung von Werbeanlagen.
Bei der Bestellung der Stadtgrundkarte ist die Variante mit eingetragenen Baulinien und Baugrenzen zu wählen.
Diese vereinfachte Ausgabe des Amtlichen Lageplans ist bei Aufstockungen und geringen Erweiterungen (z. B. Wintergärten) ausreichend. Sie enthält folgende Angaben:
- Bauflurstück (Eigentümer*innen, Lage, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Stadtbezirk, Angaben aus der Abteilung II des Grundbuchs)
- Eigentümer*innen der Nachbarflurstücke
- aktueller Auszug aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1.000
- Planungsrechtliche Festsetzungen zum Baugrundstück
- Hinweise zu Denkmalschutz
- Planfeststellungen
- Legende zu den Karten
- die Angabe zum vermutlichen Höchstgrundwasserstand HW 1940 (mit Zusatzgebühr)
bei Bedarf und auf Antrag - die Angabe amtlicher Höhenfestpunkte (mit Zusatzgebühr)
bei Bedarf und auf Antrag - Bei unterkellerten Anbauten ist im Amtlichen Lageplan zusätzlich der Grundwasserstand (HW) eintragen zu lassen. Dieser ist auf die Bauzeichnungen entsprechend zu übertragen.
Dieser Lageplan wird bei allen Neubauten sowie bei Anbauten im planungsrechtlichen Außenbereich benötigt. In München enthält diese Ausgabe des Amtlichen Lageplans zum oben genannten Inhalt zusätzlich folgende Informationen:
- vermutlicher Höchstgrundwasserstand HW 1940
- amtliche Höhenfestpunkte
- allgemeine Situation der Entwässerung
- Höhen angrenzender oder geplanter Straßen und Gehwege
- Widmung der angrenzenden Straße zur Beurteilung der wegemäßigen Erschließung
Der GeodatenService stellt den Amtlichen Lageplan ausschließlich in digitaler Form aus.
Dazu werden folgende Dateien übermittelt:
- Inhalte des Amtlichen Lageplans im Format PDF A-2a
- Informationsbeilage
- Titelblatt mit Antragsnummer zur eindeutigen Identifikation des Amtlichen Lageplans
Das Blatt mit der Antragsnummer ist dem Bauantrag beizulegen. Die LBK erhält durch die Identifikationsnummer Zugriff auf den Amtlichen Lageplan.
Die Gültigkeitsdauer von einem Jahr beginnt mit Datum der Ausstellung und kann auf Antrag einmal aktualisiert werden.
Bauvorlagen für besondere Verfahren
Für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags können bei bestimmten Verfahren weitere Vorlagen erforderlich sein.
- Bauantragsformular
- Amtlicher Lageplan im Original ohne Angaben des Baureferates jedoch mit Angabe zum vermut-lichen Höchstgrundwasserstand HW 1940 vom GeodatenService München (Vermessungsamt).
- Baubeschreibung mit folgenden Inhalten
- Zweck der Abgrabung und Nachweis der Eigenständigkeit (keine vorbereitende Maßnahme für ein sonstiges Bauvorhaben)
- geplante Wiederverfüllung
- Darstellung des Bauablaufs
- Angabe der Abgrabungsfläche, des Aushubvolumens und der Baukosten
- Angaben zur Abgrabungskante bzw. Art des Verbaus - bei Altlastenverdacht
Vorlage eines Altlasten-Gutachtens und Angabe der zukünftigen Nutzung - Bauzeichnungen (in der Regel 8-fach)
- Lageplan 1:1.000
- Grundriss (in geeignetem Maßstab)
- Schnitte (mit Darstellung des Höchstgrundwasserstandes HW 1940) - Baumbestandserklärung
- Baumbestandsplan (4-fach) mit Baumliste und Darstellung der Abgrabungsfläche und des gesamten Grundstücks einschließlich eines mindestens 5 Meter breiten Bereiches der Nachbargrundstücke und des Straßenbereichs
- Verbauarbeiten oder Böschungen, die nicht der DIN 4124 entsprechen
- Nachbarbeteiligung
Die Nachbarn sind wie im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Antragsformular ist anzugeben, ob die Nachbarn zugestimmt haben.
In den Plänen sind alle erforderlichen Maße anzugeben:
- Abmessungen der Abgrabung
- Höhenkoten der verschiedenen Ebenen
- Angabe von Böschungswinkel
- Abstände zu den Nachbargrundstücken und zu bestehenden baulichen Anlagen
Mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Standsicherheit I über die Verbauarbeiten (Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62 Abs. 1 Satz 4 und Art. 62a Abs. 2 BayBO und § 13 Abs. 4 PrüfVBau) der LBK vorzulegen.
Nach Abschluss der Verbauarbeiten ist die Bescheinigung Standsicherheit II über die ordnungsgemäße Bauausführung (Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m § 13 Abs. 5 PrüfVBau) der LBK vozulegen.
Befindet sich das geplante Bauvorhaben im Umgriff von ca. 30 m zu den Außenkanten eines U-Bahnbauwerks oder angrenzend an eine Straßenbahnstrecke, wird im Genehmigungsverfahren die Technische Aufsichtsbehörde bei der Regierung von Oberbayern eingebunden. In den Eingabeplänen sind in diesen Fällen Darstellungen des Verlaufs von Straßenbahn- und U-Bahntrassen sowie der Gründungsmaßnahmen erforderlich.
Zusätzlich sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung erforderlich:
- Eingabepläne (Schnitt und Lageplan), in denen der Verlauf der Straßenbahn- und U-Bahntrasse dargestellt ist. Hierbei ist zu beachten, dass eventuelle Gründungsmaßnahmen sowie der Verlauf der Trassen auch im Schnitt darzustellen ist.
- Art des Baugrubenverbaus
- Im Einzelfall ist ein vorheriges Gutachten nötig, wenn z. B. direkt an dem vorhandenen U-Bahn-/Straßenbahnbauwerk Spundwände erforderlich sind.
Hinweis zu Buslinien
Ist eine Buslinie des MVV betroffen, wird eine Abstimmung mit den SWM vor Baubeginn dringend empfohlen. Bereits bei der Bauantragsstellung ist darauf zu achten, dass in den Eingabeplänen bestehende Bushaltestellen eingezeichnet sind und bei der Planung von Grundstückszufahrten berücksichtigt werden.
Informationsblatt zu Bauvorhaben im Bereich von U-Bahn oder Straßenbahn
Die Beseitigung ist mindestens einen Monat vorher mit dem vorgeschriebenen Formular des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr anzuzeigen. Die für die Beseitigung eines Baudenkmals, eines Gebäudes im Bereich von Bodendenkmälern oder im Ensemblebereich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis muss gleichzeitig mit diesem Vordruck beantragt werden.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Anzeigeformular (2-fach)
Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Vorhabens, die Gebäudeklasse sowie die bisherige Nutzung. - Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks und Darstellung der betroffenen Gebäude
Ein Kartenausschnitt aus der Stadtgrundkarte ist ausreichend. - Erhebungsbogen für den Bauabgang
www.statistik.bayern.de/service/erhebungen/
Bei der Beseitigung von Gebäuden, die mit anderen, nicht verfahrensfreien Gebäuden aneinandergebaut sind, muss die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes während und nach der Beseitigung durch qualifizierte Tragwerksplaner*innen bestätigt werden. Bei Gebäudeklasse 4 und 5 sowie Sonderbauten ist die entsprechende Bescheinigung durch Prüfsachverständige erforderlich.
In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sind mit dem Bauantrag zusätzliche Unterlagen einzureichen:
- ein zusätzlicher Plansatz
- Fotodokumentation der Bereiche bzw. Bauteile, die durch die beabsichtigten Baumaßnahmen betroffen sind (z. B. Fassaden, Dächer, Dachstuhl, Treppenraum, Innenräume, Fenster und Türen, Fußböden)
- detaillierte Beschreibung der vorhandenen sowie der neuen Konstruktionen und Materialien, damit die Auswirkungen auf die historische Substanz beurteilt werden können
- deutliche Kennzeichnung von Bestand und Neubau
- Dachtragwerk in Grundriss und Schnitten
Die Erschließung eines Grundstücks gilt planungsrechtlich als gesichert, wenn ein Anschluss von Abwasser an den städtischen Kanal möglich ist und die Niederschlagswasserbewirtschaftung gemäß Entwässerungssatzung keine Einleitung in den städtischen Kanal vorsieht.
Der Antrag auf Genehmigung der Entwässerungspläne wird in München nicht mit dem Bauantrag, sondern gesondert bei der zuständigen Münchner Stadtentwässerung (MSE) eingereicht.
Mit dem Bauantrag ist der Nachweis über Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbewirtschaftung zu führen. Die LBK bietet hierzu ein Formular an, das mit dem Bauantrag eingereicht werden kann.
Zur Grundstücksentwässerung wird vor Bauantragsstellung eine frühzeitige Abstimmung mit dem Erschließungsbüro der MSE empfohlen. Das Technische Formblatt der MSE ist als Nachweis dem Bauantrag beizulegen.
einhaltet der Bauantrag ausschließlich die reinen Instandsetzungsmaßnahmen (z. B. die Sanierung einer Tiefgarage als genehmigungspflichtige Instandsetzung), so reduziert sich der Prüfumfang für die Bauaufsichtsbehörde und somit auch die erforderlichen Bauantragsunterlagen (§ 1 Abs. 5 BauVorlV).
Trotzdem sind bestimmte Mindestanforderungen im Rahmen des Bauantrages einzuhalten.
Für eine Bearbeitung sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:
- Antragsformular
- Baubeschreibung
- Baumbestandserklärung
- Statistischer Erhebungsbogen
- Amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen
- ggf. Detailzeichnungen (Stütze, Wand, Unterzug)
- Kriterienkatalog (bei Sonderbauten der Gebäudeklasse 1-3)
- Brandschutznachweis, wenn bauaufsichtlich geprüft wird
Im Einzelfall können Formulare und Unterlagen nachgefordert werden. Speziell bei einer Tiefgarageninstandsetzung können dies folgende Dokumente sein.
- Stellplatznachweis
- Abweichungsantrag zur Garagenstellverordnung (GaStellV)
- Baumbestandsplan
- Freiflächengestaltungsplan
Eine Begründung, warum auf die Vorlage dieser Unterlagen verzichtet wird, beschleunigt den Prüfprozess und vermeidet Nachfragen.
Die Unterrichtung nach dem Bundesstatistikgesetz dient der Erfassung der Bautätigkeit und liefert wichtige Daten für die Planung in den Gebietskörperschaften für Wirtschaft, Forschung und den Städtebau. Daher verpflichtet das Gesetz zur Vorlage von vorgeschriebenen Formularen für die Bautätigkeitsstatistik. Dazu gehören der Erhebungsbogen, ein Ergänzungsblatt bei Neubau und ein Bogen für den „Bauabgang“ (Abbruch oder Umwandlung durch Nutzungsänderung).
Die Formulare sind bei folgenden Vorhaben dem Bauantrag beizulegen:
- bei Neubau
zusätzlich: das Ergänzungsblatt zur Erfassung der Energieversorgung - bei Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude
- bei Änderung des Nutzungsschwerpunkts zwischen Wohn- und Nichtwohnbau
zusätzlich: Bogen für Bauabgang
Darüber hinaus sind die Formulare erforderlich bei Abbruch und im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Es ist darauf zu achten, dass für jedes Gebäude eigene Erhebungsunterlagen erforderlich sind. Das gilt auch für identische Reihen- oder Doppelhäuser.
Bauzeichnungen - Anforderungen
Eindeutige und vollständige Darstellungen in den Plänen sind Voraussetzung für eine rechtssichere Genehmigung. Das Baugenehmigungsverfahren schließt eine spätere Bauüberwachung ein. Um zu belegen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, sind auch in einem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren alle Angaben erforderlich. Weitere Detailinformationen können zum Beispiel zur Beurteilung des Brandschutzes oder zum Nachweis über die Einhaltung der Barrierefreiheit erforderlich sein. Sollten die Pläne dadurch im Maßstab 1:100 unübersichtlich werden, können in Absprache mit der LBK Ergänzungs- oder Detailpläne beigelegt werden. Fehlen Angaben, führt dies regelmäßig zu Rückfragen und Nachforderung von Unterlagen und damit zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens.
Der Maßstab für Bauzeichnungen beträgt 1:100, für den Lageplan 1:1.000. Für den Lageplan und die Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben gemäß Anlage 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) zu verwenden.
Bei der Bemaßung sind, gemäß Artikel 2 Absatz 6 BayBO, Fertigmaße anzugeben.
- Die Pläne sind auf DIN A4-Format ohne Heftrand gemäss DIN 824-C zu falten und nur einseitig zu beschriften.
- Die Planbeschriftung muss nach der Faltung außen liegen und darüber die Hälfte der DIN A4-Seite frei bleiben. Dieser Platz wird für die Plannummer- und den Genehmigungsstempel benötigt. Folgenden Angaben sind erforderlich:
Baugrundstück (Straße, Hausnummer), Vorhaben, Antragsteller*innen, Planinhalt und Angabe der Fertigung. - Die erste Fertigung wird rot, die zweite blau, die dritte grün und die weiteren werden schwarz unterstrichen.
Die erste Fertigung verbleibt in der LBK, die zweite geht mit dem Genehmigungsstempel zurück an die Antragsteller*innen. Zusätzliche Fertigungen dienen der Beteiligung weiterer Stellen. - Die Bezeichnung des Vorhabens auf dem Plankopf muss mit den Angaben im Antragsformular übereinstimmen.
- Zusammengeklebte, an- oder überklebte Planunterlagen sind nicht zulässig.
- Mindestens die ersten beiden Fertigungen der Bauzeichnungen sind von den Antragsteller*innen und Entwurfsverfasser*innen zu unterschreiben.
- Unterschriften sind im Original zu leisten. Kopierte, an- oder aufgeklebte Unterschriften sind nicht zulässig.
Wird mit dem Bauvorhaben geförderter Wohnraum beantragt, sind dafür weitergehende Anforderungen und Angaben der Grundrissdarstellungen zu beachten. Um auch hier Nachforderungen, Umplanungen und damit zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, wird empfohlen die Antragsunterlagen frühzeitig im Vorfeld mit der Bewilligungsstelle im Referat für Stadtplanung und Bauordnung Wohnungsbauförderung abzustimmen.
Nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) ist der Lageplan auf der Grundlage des Auszugs aus dem Katasterwerk zu erstellen. Dies ist die Stadtgrundkarte des GeodatenService München.
- Maßstab 1:1.000 mit Darstellung der Baulinien
- Umgriff: ausreichend groß mit Darstellung der benachbarten Grundstücke (mindestens 50 m)
- Kennzeichnung des Baugrundstücks durch Umstrichelung
- Kennzeichnung des betreffenden Gebäudes (kreuzweise diagonal)
- Kennzeichnung von Gebäuden, die beseitigt werden sollen (auskreuzen)
- Der Lageplan ist, wie die übrigen Bauzeichnungen, von Antragsteller*innen und Entwurfsverfasser*innen zu unterschreiben.
Der Lageplan muss nach der BauVorlV folgende Angaben enthalten:
- katastermäßigen Flächen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks sowie der benachbarten Grundstücke
- im Grundbuch geführte Bezeichnungen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben
- geplante bauliche Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße
- Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem (NHN2016)
- Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr
Diese Angaben können im Erdgeschoss- und im Freiflächengestaltungsplan erfolgen. - Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen
- vorhandene baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung
- angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem (NHN2016)
- Festsetzungen eines Bebauungsplanes für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
- Baudenkmäler einschließlich Ensembles sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der Telekommunikation und der öffentlichen Abwasserentsorgung dienen sowie Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen; zudem deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage
- Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr
- Aufstellflächen für die Feuerwehr
- Haltestellen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs sowie Kfz-Parkflächen im Bereich von Zufahrten oder Feuerwehrzufahrten
- Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern
- Maßstab und Nordrichtung
Zur Übersichtlichkeit empfiehlt es sich in der Regel einen Teil der Angaben in gesonderten Plänen darzustellen. Soweit möglich, erfolgen die Angaben im Erdgeschossgrundriss sowie im Freiflächengestaltungsplan. Für die Darstellung von geschütztem Baumbestand ist in München immer zusätzlich ein Baumbestandsplan erforderlich.
Darzustellen sind:
- genaue Nutzung der Räume (die alleinige Bezeichnung „Zimmer“ ist nicht ausreichend), sowie die Nutzflächen
- bei Büronutzung innerhalb einer Wohnung die Angabe, ob es sich um eine gewerbliche oder private Nutzung handelt
- Treppen, mit Angabe von Steigungsverhältnis und Laufrichtung
- barrierefreie Wohnungen, Zugänge und Bereiche in öffentlich zugänglichen Gebäuden, mit Angabe der erforderlichen Maße sowie Darstellung der Bewegungsflächen nach DIN 18040
- Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen
- lichte Öffnungsmaße der Türen sowie Art und Anordnung an und in Rettungswegen
- bei angrenzenden Gebäuden die Anschlüsse und den Grenzverlauf
- Abstellräume und Flächen für Fahrräder, Kinderwagen und Mobilitätshilfen (leicht erreichbar)
- bei Flachdächern die Dachaufbauten und die Bereiche mit Begrünung
- Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes
- Abgasanlagen
- Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen
- Rückkühlgeräte für Wärmepumpen
- Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen
- Schnittführungen, gekennzeichnet mit A-A, B-B, 1-1 oder 2-2
- Dachtragwerk bei einem Einzelbaudenkmal
Grundriss Erdgeschoss
Mit dem Grundriss des Erdgeschosses sollten folgende Angaben dargestellt werden, wenn dies nicht bereits aus anderen Plänen ersichtlich ist:
- nach Möglichkeit das gesamte Grundstück, zumindest die angrenzenden Freiflächen
- Baulinien und Baugrenzen
- Lage der geplanten baulichen Anlagen auf dem Grundstück mit Maßangaben
- Stellplätze mit fortlaufender Nummerierung
- Fahrradabstellplätze
- Fahrgassen
- Feuerwehrzufahrten und -zugänge sowie Aufstell- und Bewegungsflächen mit deren Maßen
- Zahl und Standort der Abfallbehälter
- Vorhandene und geplante Geländehöhen über NHN2016 an den Eckpunkten des Grundstücks, des Gebäudes und der Tiefgarage
- alle unterbauten und versiegelten Flächen
- Abstandsflächen und deren Maße
- Haltestellen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs sowie Kfz-Parkflächen im Bereich von Zufahrten oder Feuerwehrzufahrten
Darzustellen sind:
- Wandhöhe im Sinn des Artikel 6 Absatz 4 BayBO
- Dachhöhen und Dachneigungen
- Kamin- und Firsthöhen
- Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche
- Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem (NHN2016)
- Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten oder natürlichen Geländeoberfläche
- lichte Raumhöhen
- Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis
- Anschlüsse an angrenzende Gebäude, an deren Fundamente, die Höhenverhältnisse zu diesen Gebäuden und den Grenzverlauf
- Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründung anderer baulicher Anlagen
- Höchstgrundwasserstand (HW 1940)
- bei Tiefgaragen ein Rampenschnitt mit Angabe der Durchfahrtshöhen und der Steigungen; bei gekrümmtem Verlauf die Abwicklung
- Dachtragwerk bei einem Einzelbaudenkmal
Darzustellen sind:
- alle erforderlichen Ansichten unter Angabe der Farben und der Baustoffe
- bei angrenzenden Gebäuden mindestens zwei Fensterachsen der Nachbargebäude
(Liegt das Vorhaben im Denkmalschutzbereich, ist die Darstellung der gesamten Nachbarfassaden erforderlich. Alternativ kann bei Denkmälern eine Fotodokumentation der Fassaden vorgelegt werden.) - vorhandene und geplante Geländeoberflächen und das Straßengefälle
- Straßenabwicklung mit den benachbarten Gebäuden
- Bei großflächigen Verglasungen kann eine Darstellung von Schutzmaßnahmen gegen Vogelschlag erforderlich sein.
In einem Baumbestandsplan ist darzustellen bzw. sind folgende Angaben zu machen:
- alle nach der BaumschutzV geschützten Bäume auf dem Baugrundstück
Dies sind alle Laub- und Nadelbäume sowie die Obstbaumarten Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Haselnuss ab folgenden Größen (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden):
- alle einstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr
- alle mehrstämmigen Bäume, wenn 1 Stammumfang mindestens 40 cm beträgt und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt (Aus Gründen der Vollständigkeit wird empfohlen den gesamten Baum- und Strauchbestand darzustellen und für die Bäume die einzelnen Stammumfänge anzugeben) - alle geschützten Bäume auf den Nachbargrundstücken bis zu einem Abstand von 5 m (gemessen bis zum Stamm), sowie alle geschützten Bäume, deren Kronentraufe näher als 1,5 m an oder über die Grundstücksgrenze des Baugrundstücks ragt
- Gehölze, deren Pflanzung und Erhaltung in einer Baugenehmigung oder in einem sonstigen rechtlichen Verfahren festgesetzt wurde (z. B. im Freiflächengestaltungsplan oder als Ersatzpflanzungen)
- alle sonstigen Bäume und Gehölze, in der Regel ab 40 cm Stammumfang, zur Beurteilung der bestehenden Eingrünung und der auf dem Grundstück noch leistbaren Ersatzpflanzungen
- jeglicher Baum- und Strauchbestand im Landschaftsschutzgebiet oder sonstigen Schutzgebieten nach BayNatSchG, sowie im Außenbereich nach § 35 BauGB
- botanischer bzw. eindeutiger deutscher Name der Bäume
- Nummerierung bei mehreren Bäumen, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten und Verwechslungen ausschließen zu können
- Stammumfang, gemessen in 1 m über dem Erdboden
- bei mehrstämmigen Gehölzen den Stammumfang der einzelnen Stämme
- Höhe der Bäume in Meter
- Baumkrone in korrekter, maßstäblicher Darstellung; Asymmetrien sind zu berücksichtigen und der Realität entsprechend darzustellen
- offensichtliche Strukturmerkmale wie Höhlungen, Blitzschäden, angehobener Wurzelteller u.ä.
- beabsichtigte Veränderungen, wie zum Beispiel Fällung oder Verpflanzung (in Einzelfällen)
- Umrisse von Über- und Unterbauung bestehender, zu beseitigender und geplanter Baukörper, einschließlich Tiefgaragen in maßstäblicher Darstellung. Dazu zählen zum Beispiel auch Schächte, Außentreppen, Stützmauern, Rampen, Trafostationen.
- beabsichtigte Veränderungen im Geländeniveau
- Bestand, Neubau und Veränderungen (z. B. Rückbau) bestehender befestigter Flächen wie Fußwege, Fahrradabstellplätze, Zufahrten (vor allem Feuerwehrzufahrten), Anlieferungen, PKW-Stellplätze etc.
- Zufahrten über öffentliche Grünflächen und Baumgräben und die dadurch betroffenen Bäume im öffentlichen Raum (z. B. entlang der Straße)
- Verlauf der bestehenden und geplanten Spartenleitungen (Gas, Wasser, Strom, etc.)
- Rückkühlgeräte für Wärmepumpen
- Anlagen für Regenwasserversickerung
- detaillierte Geländehöhe im Nahbereich von Wurzelbrücken
- erforderliche Ersatzpflanzungen für beantragte Fällungen, soweit diese nicht im Freiflächengestaltungsplan dargestellt sind
Bei Bauvorhaben mit bis zu drei Wohneinheiten ist kein Freiflächengestaltungsplan erforderlich, daher sind in diesem Fall die Ersatzpflanzungen sowie die Begrünung von Flachdächern von Gebäuden und Garagen im Baumbestandsplan darzustellen.
Folgende Baumschulqualität ist bei der Neupflanzung (Ersatzpflanzung) von Bäumen mindestens erforderlich: erste oder zweite Wuchsklasse, Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm (in 1 m Höhe gemessen), 4 x verpflanzt mit Ballen.
Baustelleneinrichtungs- und -abwicklungsplan
In speziellen Fällen kann ein Plan gefordert werden, der die Baustelleneinrichtung und die Abwicklung der Bauarbeiten darstellt. Dieser ist auf der Basis des Baumbestandsplans zu erstellen.
In einem Freiflächengestaltungsplan sind darzustellen:
- vorhandene, zu erhaltende Bäume in ihrer wahren Kronenausladung
Sie sind mit ihrembotanischen bzw. mit dem eindeutigen deutschen Namen zu bezeichnen. Es können auch die Baumnummern mit der Baumliste aus dem Baumbestandsplan verwendet werden. - neu zu pflanzende Bäume und Sträucher mit botanischer Bezeichnung und erforderlicher Pflanzgröße
Bei Bauvorhaben im Außenbereich oder in Schutzgebieten gemäß BayNatSchG muss sich die Planung in den jeweiligen Naturraum und die natürlich vorkommende Vegetationsgesellschaft einfügen.
Folgende Mindestqualitäten sind bei der Neubepflanzung zu berücksichtigen:
- Laubbäume und Ersatzpflanzungen als Hochstamm mit Mindeststammumfang 20/25 cm
(in 1 m Höhe gemessen), 4 x verpflanzt mit Ballen
- Nadelbäume mit einer Mindesthöhe von 200/225 cm
- Sträucher als mindestens zweimal verpflanzte Ware - die Begrünung von Flachdächern
Flachdächer von Garagen, von Einhausungen von Tiefgaragenrampen, sowie Kiespressdächer und vergleichbar geeignete Dächer bis zu einer Dachneigung von 15° sind flächig und dauerhaft zu begrünen. - alle geplanten und bestehen bleibenden baulichen Anlagen (auch sämtliche unterbauten Bereiche wie Tiefgaragen, Schächte, Außentreppen, Stützmauern, Rampen, Rückkühlgeräte für Wärmepumpen, etc.)
- Verlauf der bestehenden und geplanten Spartenleitungen (Gas, Wasser, Strom, etc.)
Sparten sollen gebündelt und nach Möglichkeit unter die Zuwegungen verlegt werden. - Stellplätze, Fahrgassen und Feuerwehrzufahrten mit Vermaßung
Stellplätze sind fortlaufend zu nummerieren. - Anlagen für Regenwasserversickerung
- Zahl und Standort der Abfallbehälter
- unterschiedliche Geländehöhen und beabsichtigte Geländeveränderungen mit entsprechenden Maßangaben / detaillierte Geländehöhen im Nahbereich von Wurzelbrücken
- Tiefgaragen-Überdeckung (Schnitt im Maßstab 1:20), mit einer Mindestüberdeckung von 60 cm
- befestigte Flächen wie z. B. Fußwege, Fahrradabstellplätze, Zufahrten (v. a. Feuerwehrzufahrten), Anlieferungen, Stellplätze
Befestigte Flächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. - Bäume auf öffentlichem Grund oder auf Nachbargrund soweit sie die Erreichbarkeit der Rettungswege durch die Feuerwehr beeinträchtigen können
- barrierefreie Zugänge mit Angabe der Wegbreiten und der Bewegungsflächen
- Zahl der Wohneinheiten, die Anzahl der Geschosse und die Dachausbildung
- Kinderspielplatz mit Spielgeräten bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Grundstück; bzw. bei Bauanträgen wenn mehr als drei Wohneinheiten Antragsgegenstand sind (z. B. Dachgeschossausbauten)
Der Kinderspielplatz ist nach den Vorgaben der gültigen Fassung einer entsprechenden städtischen Satzung zu errichten.