Werbeanlagen

Wer Werbeanlagen errichten, aufstellen, anbringen oder ändern will, braucht eine Genehmigung der Abteilung "Denkmalschutz und Stadtgestalt" der Lokalbaukommission.

Genehmigungspflicht und Anforderungen

Werbeanlagen

Als Werbeanlagen gelten entsprechend der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung. Sie sind bauliche Anlagen. Zu den Werbeanlagen gehören beispielsweise auf Fassaden gemalte Schriftzüge und Embleme, Beschriftungen auf Schildern und Markisen, Leuchtschriften, Leuchtkästen, Aussteckschilder, Sammelhinweistafeln, Werbestelen, Plakattafeln, Plakatsäulen und ähnliches. In der Regel benötigen Werbeanlagen eine Baugenehmigung. Insofern gelten vom Grundsatz her die Anforderungen an einen Bauantrag.

Verschiedene Verfahren und Erlaubnisse

Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Festsetzungen (im Text- und/oder Planteil) zu Werbeanlagen und werden diese eingehalten, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Leitet die LBK nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen eingereicht wurden, in das Baugenehmigungsverfahren über, kann das Vorhaben ausgeführt werden.

Für bestimmte Werbeanlagen ist kein behördliches Verfahren notwendig. Das betrifft beispielsweise Warenautomaten, Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² je Gebäude, Werbung in Auslagen oder an Schaufenstern sowie Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. In Gebieten, in denen durch Bebauungsplan Gewerbe und Industrie festgesetzt ist, ist die Werbung an der Stätte der Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei. Dies ist geregelt in Artikel 57 Absatz 1 Nr. 12 BayBO.

Können bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung gestellt werden. Zum Beispiel bei Werbeanlagen, die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden sollen. Dies ist auch bei verfahrensfreien Vorhaben möglich, man spricht hier von "isolierter Abweichung oder Befreiung". In beiden Fällen muss ein solcher Antrag begründet werden, da die Bauaufsichtsbehörde nicht ohne Weiteres auf Vorschriften verzichten kann.

Antragsformular auf Befreiung oder Abweichung

Für Anlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum errichtet werden bzw. in ihn hineinragen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Bezirksinspekion. Sofern ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird diese Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.
Bei Aussteckschildern über dem Gehweg ist zu beachten, dass unter dem Schild eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und ein Abstand zur Gehsteigkante von 0,70 m verbleibt. Das Schild soll zudem inklusive der Haltevorrichtung nicht mehr als 1,10 m auskragen.

Worauf ist bei Werbeanlagen zu achten?

Neben der Stand- und Verkehrssicherheit ist wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und dass durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Außerdem ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Folgendes sollte vermieden werden:

  • Werbeanlagen auf Dächern
  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern
  • Blink- und Wechsellichtwerbung (auch an Schaufenstern und in Auslagen)

  • Verwendung von Signalfarben und stark reflektierenden Materialien sowie

  • störende Häufung

  • an Baudenkmälern soll in der Regel Einzelbuchstabenwerbung angebracht werden.

Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind einzureichen, um eine zügige
Bearbeitung zu gewährleisten. Zusammengeklebte, auf-,
an-, oder überklebte Unterlagen sind nicht zulässig.

  • Antragsformular (einfach)
  • Genehmigungspläne (vermaßte Ansichtspläne etc.) und Lageplan (dreifach)
  • Baubeschreibung (einfach)
  • Fotos / Fotomontagen (einfach)
  • Sonstige Unterlagen (zum Beispiel eine Vollmacht) (einfach)

Ansichtspläne vom Gebäude können gegebenenfalls in der Zentralregistratur der LBK kopiert werden

Das Formular ist vollständig auszufüllen. Dabei ist insbesondere die vollständige und korrekte Anschrift von Antragsteller*innen erforderlich, da diese gleichzeitig die Rechnungsanschrift ist.

Antragsformular der Stadt München

Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1000 erforderlich. Dieser Ausschnitt muss das Bauliniengefüge und die Angaben zu Bebauungsplänen enthalten. Im Lageplan ist die genaue Lage der Werbeanlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einem Pfeil zu markieren. Bei mehreren Werbeanlagen sind diese in Positionen aufzuteilen. Der Lageplan ist beim GeodatenService München erhältlich und in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Dem Antrag ist eine ausführliche technische Beschreibung des Herstellers beizulegen. Die Baubeschreibung ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Werbeanlage ist in die vermaßte Fassadenansicht (M 1:100) einzuzeichnen, Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben. Bei Ausstecktransparenten und Auslegern sind zusätzlich folgende Maßangaben erforderlich:

  • Tiefe der Auskragung ab Fassadenaußenkante – maximal 1,10 m
  • Durchgangshöhe bei Anlagen, die über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht werden - mindestens 2,50 m
  • Abstand von der Randsteinbucht zur Außenkante Werbeanlage – mindestens 0,70 m
  • Bei Gerüstwerbung: vermaßter Fassadenplan (Maßstab 1:100) mit Darstellung des Posters und des Gerüstes – alternativ: vermaßte Fotomontage

Die verwendeten Werkstoffe und Grundfarben sind im Plan anzugeben, ebenso die Art der Beleuchtung. Alternativ zur Bauzeichnung können geplante Werbeanlagen in einer Fotomontage dargestellt werden.

Die Genehmigungspläne (vermaßte Ansichtspläne etc.) sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Zur Beurteilung sind Fotos oder eine Fotomontage in einfacher Ausfertigung beizulegen, aus denen der Bestand gut zu erkennen ist. Zusätzlich sind nach Möglichkeit Fotomontagen zu fertigen, aus denen die geplanten Werbeanlagen ersichtlich sind. Die Fotos sind auf der Rückseite mit dem Ort des Vorhabens und ggf. weiteren Informationen zu beschriften.

Sonstige Unterlagen wie zum Beispiel eine Vollmacht, sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Werbung am Baugerüst

Großflächige Werbeposter an Baugerüsten sind als Werbeanlage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf wenige Monate befristet. Sie endet spätestens dann, wenn das Gerüst mit der Staubschutzfolie für die Arbeiten nicht mehr benötigt wird.

Grundsätzliches

Aus Rücksicht auf das Straßen- und Ortsbild hat sich München strenge Richtlinien gegeben. Bei Planung der Werbeanlage sind folgende Gestaltungskriterien zu berücksichtigen:

  • Die Werbung soll maximal 25  - 30 % der Gerüstfläche beanspruchen - maximal 120 m²
  • Eine Doppelbelegung gilt als störende Häufung und ist unzulässig
  • Das Poster überschneidet nicht die Trauflinie (Regenrinne) und orientiert sich an der oberen Fenstersturzlinie
  • Das Werbeposter wird mittig angebracht und nicht über Eck gehängt
  • Die architektonischen Vorgaben der Fassade (Fensterachsen oder Gliederungen) werden beachtet
  • Flächen für die Ladennutzung im Erdgeschoss werden freigehalten
  • In werbefreien Zeiten ist die Fläche entsprechend der übrigen Staubschutzplane zu gestalten

Im Umfeld denkmalgeschützter Gebäude und Ensembles gelten weitere gestalterische Anforderungen. Voraussetzung ist, dass die Werbeanlage nicht das Ortsbild und benachbarte Denkmäler beeinträchtigt.

Werbung am Bauzaun

  • Die Werbung soll maximal 25 bis 30 % der Bauzaunfläche beanspruchen.
  • Die Werbefläche soll für die ggf. durch Baustellen beeinträchtigten benachbarten Gewerbetreibenden verwendet werden. Fremdwerbung soll unterbleiben.
  • Die werbefreien Flächen sollen einheitlich ansprechend gestaltet werden.

(Der Flyer "Werbung am Baugerüst" wird bei Neuauflage entsprechend angepasst.)

Beratung

Viele Fragen zu Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort einer Werbeanlage lassen sich in einem persönlichen Gespräch klären.
Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Lageplan im Maßstab 1:1 000
  • Foto des Ortes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll
  • Fassadenansicht und Skizze der geplanten Werbeanlage oder
  • Fotomontage des Anbringungsortes mit Darstellung der geplanten Werbeanlage

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Tel. 089 233 - 23283 (Sekretariat Abteilungsleitung)
Tel. 089 233 - 25213 (Verwaltung - Werbeanlagen)

Fax: 089 233 - 24443
plan.ha4-61@muenchen.de (für die Stadtbezirke 1 bis 9, 11 und 25)
plan.ha4-62@muenchen.de (für die Stadtbezirke 10 und 12 bis 24)

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Denkmalschutz und Werbeanlagen - Technik - IV/61 T

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Denkmalschutz und Werbeanlagen - Technik - IV/62 T