Mitteilungspflicht für Arbeitgebende
Wenn Sie ausländische Staatsangehörige beschäftigen, müssen Sie uns melden, wenn die Beschäftigung vorzeitig endet.
Beschreibung
Mitteilungspflicht für Arbeitgebende bei einem Aufenthaltstitel
Wenn Sie ausländische Staatsangehörige beschäftigen, müssen Sie prüfen, ob diese eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Endet eine Beschäftigung vorzeitig, müssen Sie dies der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung mitteilen. Dies gilt insbesondere für Beschäftigungen mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 18a bis 19f Aufenthaltsgesetz, zum Beispiel für Fachkräfte.
Diese Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt, sobald die für das Personal zuständige Stelle in Ihrem Unternehmen von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigung erfährt.
Mitteilungspflicht bei einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung
Wird eine Beschäftigung mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung vorzeitig beendet, müssen Sie uns dies innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn
- die geplante Beschäftigung noch nicht aufgenommen wurde oder
- eine befristete Beschäftigung höchstens einen Monat vor dem vereinbarten Ende beendet wurde.
Nutzen Sie für die Mitteilung an die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (Ausländerbehörde München) unser Online-Kontaktformular und wählen Sie:
- „Ich habe eine Frage“
- Kategorie: „Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels“
- Art des Aufenthalts: „Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit/Arbeit“
- Betreff: „Mitteilungspflicht für Arbeitgebende“
Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung prüft anschließend, welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich für die ausländischen Staatsangehörigen ergeben.
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Voraussetzungen
Die Beschäftigung oder Ausbildung eines*einer ausländischen Staatsangehörigen wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Benötigte Unterlagen
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der beschäftigten Person
- Firmenname und Kontaktdaten des Unternehmens
- Datum der Beendigung der Beschäftigung
Hinweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG
Kontakt
Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung
Post
Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang C
Öffnungszeiten
- Mo. 07:30 - 15:30
- Di. 07:30 - 15:30
- Mi. 07:30 - 15:30
- Do. 07:30 - 15:30
- Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Nur mit Termin
Behördennummer 115 Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr