Gaststättenerlaubnis beantragen

Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Beschreibung

  • Eine bereits bestehende Gaststätte wird in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt (Fortführung):
    In aller Regel bestehen keine Probleme, einen bestehenden Betrieb in unverändertem Umfang und Ausmaß fortzuführen. Dazu wird zunächst eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, wird nach drei Monaten eine endgültige Erlaubnis erteilt.
  • Eine Gaststätte wird neu errichtet oder eine bestehende Gaststätte wird in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität geändert (Neuerrichtung/Änderung):
    In diesem Fall müssen Sie zuerst beim städtischen Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Planungsreferat) – Abteilung Lokalbaukommission (LBK) – eine Baugenehmigung oder eine Nutzungsänderung beantragen. Die Gaststättenerlaubnis kann zwar gleichzeitig beantragt werden, aber erst wenn eine schriftliche Freigabe durch die Lokalbaukommission vorliegt, erhalten Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis. Bei Neuerrichtungen/Änderungen ist es nicht möglich, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erteilen.

Voraussetzungen

Lebensmittelrechtliche Kenntnisse
Als Gastwirt muss man keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen jedoch an einem Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilnehmen und den Nachweis vorlegen.

Dieser Nachweis entfällt, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung reicht für eine Befreiung nicht aus.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Kopie des Pachtvertrags
  • Lage und Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

 

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

100 Euro bis 6000 Euro (abhängig von Raumgröße und Lage im Stadtgebiet)

Fragen & Antworten

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.


Bei Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller, ist eine Versagung der Gaststättenerlaubnis möglich.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

Ähnliche Leistungen

Sperrzeiten

Für alle Gaststätten gilt die gesetzliche Sperrzeit. Im Einzelfall kann das Kreisverwaltungsreferat eine andere Regelung genehmigen.

Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferats kontrolliert Betriebe im Stadtgebiet München, die Lebensmittel herstellen, lagern und verkaufen.

Freischankfläche beantragen

Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb haben, können Sie eine Freischankfläche beantragen.

Imbiss eröffnen

Wenn Sie einen mobilen Imbiss eröffnen und an wechselnden Standorten betreiben möchten, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte.

Zulassung von Lebensmittelunternehmen

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen und dafür eine EU-Zulassung benötigen, erhalten Sie hier die entsprechenden Informationen.

Geldspielgeräte aufstellen

Wenn Sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis und eine Bestätigung zur Eignung des Aufstellortes.

Lebensmittelunternehmen registrieren oder abmelden

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung braucht, können Sie dieses hier online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen.

Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken – Kontrolle

In Behörden, Kinder-, Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Innenräumen von Gaststätten gilt Rauchverbot.

Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln

Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.