Tierschutz

Es ist die Aufgabe von Amtstierärzt*innen, die Gesundheit von Tieren zu schützen. In bestimmten Fällen braucht man eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.

Die Gesundheit der Tiere

Es ist die Aufgabe von Amtstierärzt*innen, die Gesundheit von Tieren zu schützen und zu fördern. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die Tiere in München ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.

Regelmäßig kontrollieren Amtstierärzt*innen bestimmte Betriebe, ob tierschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Grundlage dafür ist das Tierschutzgesetz. Zu diesen Betrieben gehören unter anderem Schlachtbetriebe, Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, Tiertransportbetriebe, Betriebe, die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz haben (zum Beispiel Zirkusunternehmen, Zoofachgeschäfte, Reit- und Fahrbetriebe) und auch Nutztierhaltungen.

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

In bestimmten Fällen braucht man für das Halten, Züchten, die Ausbildung oder den Handel von Tieren eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Anmeldung eines Tiertransportes von Equiden

Für grenzüberschreitende Transporte benötigen Equiden ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis. Equiden sind Pferde oder pferdeartige Tiere wie Esel und Maultiere.

Die Anmeldung können Sie online erledigen. Weitere Informationen finden Sie hier:

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz

Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können Sie unter nachfolgendem Link melden.

Anzeigen und Hinweise werden auch von jeder Polizeiinspektion sowie vom Kreisverwaltungsreferat, Abteilung Sicherheit und Ordnung aufgenommen.

Kontaktaufnahme Veterinäramt

Für eine Beratung in Tierschutzfragen im Stadtgebiet München können Sie sich hier an das Veterinäramt wenden:

Kontaktadressen für spezielle Fragen

Bei Fragen zu den nachfolgenden ausgewählten Themen können Ihnen auch spezialisierte Behörden und Einrichtungen weiterhelfen.

Geschützte Tierarten

Bei speziellen Fragen zu geschützten Tierarten können Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde wenden:
Artenschutz

Vermisste Tiere

Bei vermissten Tieren kann Ihnen am ehesten das Ignaz-Perner-Tierheim des Tierschutzvereins weiterhelfen:
Ignaz-Perner Tierheim

Fledermausschutz

Bei Fragen zu Fledermäusen kann man sich an die Koordinationsstelle für Fledermausschutz (Landesamt für Umweltschutz) wenden:
Koordinationsstellen Fledermausschutz

Entwurmung von Haustieren

Wir empfehlen Katzen und Hunde regelmäßig zu entwurmen. Hier finden Sie entsprechende tierärztliche Empfehlungen:
Vereinigung Veterinärparasitolog*innen

Tierschutz für Reptilien

Ist die Versorgung von Reptilien, Amphibien, Wirbellosen oder exotischen Säugetieren erforderlich, können Sie sich hierhin wenden:
Auffangstation für Reptilien München

Weitere Informationen zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten

Gewerbliche Tierhaltungen wie Tierzuchten, Zoofachgeschäfte, Reit- und Fahrbetriebe, Zirkusbetriebe, der Tierpark, das Tierheim sowie Versuchstierhaltungen und Einrichtungen, die Hunde zu Schutzzwecken ausbilden, werden regelmäßig kontrolliert. Auch Tierbörsen und Tierausstellungen unterliegen einer amtstierärztlichen Überwachung.

Gewerbliche Tierhaltungen benötigen ebenso wie Tierbörsen grundsätzlich eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz. Ansprechpartner ist das Veterinäramt. Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende Nachweise nötig:

  • Persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Nachweis der ausreichenden und geeigneten Räumlichkeiten
  • Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person (außer Tierbörsen)

Es besteht eine Pflicht zur Erlaubnis für alle, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter*innen anleiten. Dies betrifft Hundeschulen und Tätigkeiten wie zum Beispiel das Anbieten von Verhaltenstherapie bei Hunden oder Ausbildung von Jagd-, Blinden- oder Wachhunden für andere.

Wer für eine Tätigkeit einen Antrag stellt, muss eine für den Tierschutz verantwortliche Person benennen. Diese kann, muss aber nicht, mit der antragstellenden Person identisch sein. Die verantwortliche Person trägt die Verantwortung für die Tiere und muss daher während der Tätigkeit örtlich und zeitlich weitgehend anwesend sein.

Die verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Hierfür sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine entsprechende berufliche Ausbildung oder ein beruflicher oder sonstiger langjähriger Umgang mit Hunden belegt werden kann. Zudem prüft das Städtische Veterinäramt die Sachkunde in einem Fachgespräch.

Als Nachweis über den beruflichen Umgang gilt zum Beispiel die langjährige Arbeit in einer Einrichtung mit Hundeausbildung, als Diensthundeführer*in oder Hundeausbilder*in bei Polizei, Bundeswehr oder Zoll.
Für den Nachweis über einen sonstigen Umgang kommt zum Beispiel die langjährige, erfolgreiche Tätigkeit mit Hunden in Frage. Dazu benötigen Sie Nachweise von Prüfungen mit eigenen Hunden, wie etwa Begleithundeprüfungen, Jagdhundeprüfungen, Rettungshundeprüfungen, Sporthundeprüfungen oder schriftliche Nachweise durch qualifizierte Dritte.

Das Fachgespräch im Städtischen Veterinäramt besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung:

Zunächst wird mit einem digitalen Fachfragentest (D.O.Q.-Test PRO) geprüft, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vorhanden sind. Das Bestehen dieses Single-Choice-Testes ist Voraussetzung für die Teilnahme am mündlichen und am praktischen Prüfungsteil. Aus organisatorischen Gründen finden der Online-Test und die beiden anderen Teile (mündlich, praktisch) nicht am gleichen Tag statt. Zum Bestehen des Online-Tests müssen Sie mehr als 75 Prozent aller Fragen richtig beantworten.

Danach werden einzelne Fachthemen in einem mündlichen Fachgespräch vertieft erörtert. Neben einem Amtstierarzt des städtischen Veterinäramtes nimmt hier auch ein*e externe*r Sachverständige*r teil.

Abschließend werden in einer praktischen Prüfung die praktischen Fähigkeiten beurteilt. Dazu brauchen Sie Hund-Halter-Gespanne, die Sie selbst mitbringen müssen, und für die Sie die Haftung übernehmen. Das mündliche Fachgespräch und die praktische Prüfung werden zusammen etwa zwei Stunden dauern.

Unterlagen zur Vorbereitung auf die Prüfung

Bestehen Sie die Prüfung nicht, können Sie diese nach frühestens zwei Monaten wiederholen.

Sollten Sie Fragen zum Sachkundenachweis oder Fachgespräch haben, wenden Sie sich bitte an das Städtische Veterinäramt.

Die Erlaubniserteilung und das Fachgespräch sind gebührenpflichtig.

Hinweis: In städtischen Grünanlagen ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Für gewerbsmäßiges Hundetraining kann eventuell eine Ausnahme von dieser Regelung vorgenommen werden. Ansprechpartner sind hier die Bezirksinspektionen.

Eine Erlaubnis braucht, wer Wirbeltiere, außer Nutztiere, ins Inland zur Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verbringt oder einführt. Betroffen sind hiervon insbesondere Tierschutzorganisationen sowie Privatpersonen, die Tiere aus dem Ausland nach Deutschland bringen und zum Beispiel gegen eine Schutzgebühr vermitteln. Damit wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass vermehrt „Straßentiere“ aus Süd-Ost-Europa nach Deutschland gebracht werden, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen.

Um eine Erlaubnis zur Vermittlung von Tieren erteilt zu bekommen, muss die hierfür verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies geschieht durch ein Fachgespräch. Zudem müssen Sie den schriftlichen Teil entsprechend der Prüfung für Hundeschulen und Hundetrainer absolvieren (D.O.Q.-Test IMP).

Der Verantwortliche ist dazu verpflichtet, den Verbleib und den Gesundheitsstatus der Tiere samt tierärztlicher Behandlungen nachvollziehbar zu dokumentieren und die Sachkunde der betreuenden Personen sicherzustellen.

Eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz braucht außerdem, wer eine Auffang- oder Pflegestationen für Wildtiere betreibt. Auch in diesem Fall müssen die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Für weitere Informationen können Sie sich an das Veterinäramt wenden.

Ausgewählte Themen

Private Tierhaltungen werden immer nur dann überprüft, wenn beim Veterinäramt Hinweise auf tierschutzwidrige Haltungsformen eingehen. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sind in solchen Fällen auf die Mithilfe der Münchner Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können Sie hier melden.

Bei den Hinweisen auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht sollte darauf geachtet werden, dass diese möglichst ausführlich dargestellt werden.

Im Falle von Belästigungen durch Lärm finden Sie hier Informationen.

Exzessives Sammeln und Horten von Tieren ist angesichts vermehrten Auftretens in Deutschland sowie zunehmender Fälle in den USA kein Einzelphänomen mehr.

Es stellt aus tierschutzrechtlicher Sicht ein drängendes Problem dar, da es gerade im praktischen Tierschutzvollzug große Schwierigkeiten bereitet.
Alle wissenschaftlichen Untersuchungen, die bisher verfügbar sind, stammen aus den USA. Systematische Untersuchungen zur Häufigkeit des Auftretens von Animal-Hording-Fällen, zur durchschnittlichen Anzahl der Tiere, zu den Tierarten und ihrem Gesundheitszustand, aber auch statistische Angaben zu den sammelnden Personen (Geschlecht, Alter, Typ des Hoarders, Ein- oder Mehrpersonenhaushalte, Rückfälle) fehlen in Deutschland vollständig.
Auf Initiative des Deutschen Tierschutzbundes wurde nun in enger Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Hochschule Hannover und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. eine veterinärmedizinische Doktorarbeit zu diesem Thema angestoßen. Ziel dieser Dissertation ist es, die aktuelle Situation in Deutschland zu dokumentieren und die Bedeutung der Veterinärverwaltung hervorzuheben. Die Veterinärämter wurden um Mithilfe gebeten, indem ihnen ein umfänglicher Fragenkatalog übermittelt wurde.

Von Animal Hoarding, zu deutsch „Tierhorten oder Tiersammel-Sucht“, spricht man, wenn Menschen sich zwanghaft mit einer großen Anzahl von Tieren umgeben (häufig betroffen sind Hunde und Katzen) und mit deren Versorgung gänzlich überfordert sind. Es können nicht einmal mehr pflegerische und tierärztliche Minimalstandards eingehalten werden. Tier und Tiersammler verwahrlosen zunehmend. Es fehlt an Nahrung, Wasser und Hygiene. Menschen und Tiere leben in vermüllten Wohnungen und Häusern auf engstem Raum zusammen. Nicht selten werden tote Tiere vorgefunden. Hinzu kommt, dass häufig die Unterkünfte der Tiere und vielfach auch der Wohnraum mit Exkrementen übersät ist. Der Tierhalter ist nicht oder nur eingeschränkt in der Lage zu erkennen, dass es den Tieren in seiner Obhut schlecht geht. Vom Animal Hoarder wird nicht mehr wahrgenommen oder hartnäckig verleugnet, dass diese Tierhaltung den Tieren erhebliches Leid zufügt. Den wissenschaftlichen Untersuchungen aus den USA zufolge sind ¾ aller Animal Hoarder weiblichen Geschlechts. Nahezu 50 % sind über 60 Jahre alt und mehr als 50 % leben allein. Es werden verschiedene Typen von Animal Hoarder unterschieden.

  1. Übertriebener Pflegertyp
    Der übertriebene Pflegertyp ist meist sozial isoliert, sorgt anfangs gut für die Tiere. Allerdings wächst ihm die steigende Anzahl irgendwann über den Kopf. Er sammelt nicht so sehr aktiv, sondern versäumt es, durch Kastration bzw. Trennung nach Geschlechtern die unkontrollierte Vermehrung zu unterbinden. Dieser Typ leugnet das Problem nicht völlig, spielt es aber herunter. Die Tiere haben für ihn einen hohen Stellenwert (sieht Tier als Mensch).
  2. Der Retter-/Befreiertyp
    Der Retter-, Befreiertyp sammelt Tiere aktiv und wird von der Überzeugung getrieben, dass es die Tiere nur bei ihm gut haben. Tiere aufzunehmen versteht er als Mission. Er kann kein Tier ablehnen, bis die Anzahl der Tiere es ihm unmöglich macht, diese angemessen zu versorgen. Er ist nicht unbedingt sozial isoliert. Euthanasie von Tieren lehnt er strikt ab.
  3. Der Züchtertyp
    Der Züchtertyp schafft sich Tiere an mit dem Vorsatz, mit ihnen zu züchten, sie auszustellen und zu verkaufen. Im Laufe der Zeit verliert er immer mehr den Überblick über seinen Tierbestand.
  4. Der Ausbeutertyp
    Der Ausbeutertyp sammelt Tiere aktiv nur aus eigennützigen Gründen zum Beispiel als Statussymbol. Der Mensch ist egoistisch, oft narzisstisch veranlagt und hat keine emotionale Bindung zum Tier. Er hat keinerlei Schuldgefühle oder Mitgefühl. Sein Auftreten ist selbstbewusst, kann andere Menschen beeindrucken und lange in die Irre führen.


Selbstverständlich gibt es auch Übergänge und Zwischenformen, vor allem im Anfangsstadium.

Animal Hoarding ist eine ernstzunehmende psychische Störung des Menschen, deren Ursache oftmals vielschichtig und uneinheitlich ist. Häufig finden sich massive Verletzungen und Kränkungen des Hoarders, was dazu führt, dass er sich vom Menschen abwendet. Beim Tier wird Trost und Ersatz gesucht, bis das Tier selber zum Opfer wird. Es ist nötig, dem kranken Menschen eine professionelle psychologische Mithilfe beiseite zu stellen.

Wichtig ist es, Animal Hoarding von anderen Tierschutzfällen abzugrenzen und vor allem das Anfangsstadium richtig zu erkennen. Sind die folgenden drei Kriterien erfüllt, ist von einem beginnenden Fall von Tierhorten auszugehen.

  • Es werden mehr als die durchschnittliche Anzahl Tiere gehalten (z.B. mehr als drei Hunde, drei bis vier Katzen, fünf Nager).
  • Gemessen an das vorhandene Platzangebot leben zu viele Tiere in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände.
  • Die Person zeigt trotz überdurchschnittlich hoher Tierzahl und zu geringem Raumangebot keine Einsicht, dass der Tierbestand reduziert werden muss.
     

Frühzeitige Hinweise aus der Bevölkerung über Fälle von Animal Hoarding ermöglichen es der Veterinärbehörde, dem Tierhorten bereits im Anfangsstadium zu begegnen und geeignete Maßnahmen zu treffen. Gravierende tierschutzrelevante Mängel, wie man sie in fortgeschrittenem Fällen antrifft, können auf diese Weise vermieden werden. Eine Früherkennung von Animal Hoarding trägt so zur Verbesserung im praktischen Tierschutz bei.

Die Haltung bestimmter Tierarten unterliegt gemäß Art. 37 LStVG der Erlaubnispflicht der zuständigen Behörde. Welche Tierarten darunter fallen und wie Sie die Haltung beantragen können, finden Sie hier:

Vorfälle mit gefährlichen Hunden können Sie hier melden:

Tiertransporte werden, soweit sie den städtischen Schlacht- und Viehhof anfahren, ausnahmslos tierärztlich auf Einhaltung der Tierschutztransportverordnung überprüft. Auch die Betäubung der Tiere vor der Schlachtung unterliegt der tierärztlichen Kontrolle. Seit dem 05.01.2007 ist die VO (EG) Nr. 1/2005 in Kraft. Seitdem bedürfen gewerbliche Tiertransportunternehmen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft mit der Nr. 1 / 2005 regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Wer Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit über 65 km weit transportieren möchte, benötigt seit 05.01.2008 dazu grundsätzlich einen Befähigungsnachweis und eine Transportunternehmerzulassung. Diese Dokumente sind bei polizeilichen Kontrollen bei Fahrten innerhalb Deutschlands und in andere EU-Staaten oder auch bei Kontrollen durch das Veterinäramt, die zum Beispiel im Rahmen von Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt werden können, vorzuweisen.

Für den Befähigungsnachweis wird der Nachweis der erforderlichen Sachkunde benötigt. Grundsätzlich ist dazu notwendig, dass ein Lehrgang absolviert und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt wird. Dieser Lehrgang ist immer dann notwendig, wenn die*der Antragsteller*in über keine im Sinne der Verordnung 1/2005 anerkannten Nachweise der Sachkunde verfügt. Bei Personen mit abgeschlossenen Berufsausbildungen wie Landwirt*in, Pferdewirt*in oder Tierpfleger*in oder bei Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin wird davon ausgegangen, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt. Je nach Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Ausbildung kann es erforderlich sein, dass ein Ergänzungslehrgang absolviert wird, in dem die relevanten Inhalte der Verordnung 1/2005 vermittelt werden.

Auskünfte dazu können beim Städtischen Veterinäramt erteilt werden.

Für die Zulassung als Transportunternehmen wird unter anderem Folgendes benötigt:

  • der Nachweis ausreichender und angemessener Ausrüstungen, um die Anforderungen der Verordnung erfüllen zu können,
  • eine landwirtschaftliche Betriebsnummer / BALIS-Nr., die beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg beantragt werden kann,
  • die Angabe, ob die Transportdauer bis zu acht Stunden (Transportunternehmerzulassung Typ I) oder darüber (Typ II) beträgt.

Ein Antragsformular zum Ausfüllen finden Sie hier:

Werden lange Transporte (über acht Stunden) von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden, durchgeführt, wird für diese Straßentransportmittel eine spezielle Zulassung gefordert. Der Nachweis dieser Zulassung ist dem Antragsformular auf Zulassung als Transportunternehmen beizufügen.

Für die Ausstellung des Befähigungsnachweises ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der*die Antragsteller*in den Hauptwohnsitz hat. Die Transportunternehmerzulassung ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde zu beantragen, unter anderem wegen der erforderlichen Kontrolle der Ausrüstung.

In der Stadt München richten Sie Ihre Anträge bitte an:

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat – HA I / 22
Ruppertstr. 19
80337 München

KVR warnt vor Handel mit Hundewelpen über Internetplattformen

In München werden vermehrt Rassehunde aus den benachbarten europäischen Ländern zum großen Teil über das Internet angeboten oder „aus dem Auto heraus“ verkauft.
Bürger*innen fühlen sich von den süßen Welpenbildern und dem teilweise billigen Kaufpreis für einen Rassehund im Internet oftmals angesprochen, kaufen den Welpen und unterstützen so den illegalen Welpenhandel. Doch der Kauf eines illegal eingeführten Hundes birgt eine Reihe von Gefahren. Zudem werden die Welpen meist nicht tierschutzgerecht transportiert und sind häufig krank.

Handel mit Hundewelpen aus dem EU-Ausland

Hunde, die aus dem EU-Ausland zum Handel nach Deutschland verbracht werden, müssen mindestens 15 Wochen alt sein.

Es muss für das Tier ein Europäischer Heimtierausweis (blaues Ausweisdokument) existieren mit folgendem Inhalt:

•    Datum der Kennzeichnung (Chip)
•    Mikrochip-Nummer
•    Datum der Tollwutimpfung
•    Dauer der Gültigkeit der Tollwutimpfung
•    Ausstellender Tierarzt
•    Rasse
•    Alter
•    Name
•    Geburtsdatum
•    Adresse und Name des Vorbesitzers

Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist zwingend erforderlich. Die Impfung ist frühestens ab der zwölften Lebenswoche möglich – es muss eine Wartezeit von mindestens 21 Tagen eingehalten werden, bis ein tragfähiger Impfschutz ausgebildet ist und das Tier nach Deutschland einreisen kann. Die Kennzeichnung muss vor oder zeitgleich mit der Tollwutimpfung erfolgen. Eine Impfung gegen Tollwut, die vor der Kennzeichnung des Hundes erfolgte, ist nicht gültig.
Hunde, welche ohne gültige Tollwutimpfung nach Deutschland eingeführt wurden, müssen durch das Veterinäramt unter Quarantäne gestellt werden.

Erlaubnispflicht in Deutschland

Wer gewerbsmäßig in Deutschland mit Hunden handelt oder Hunde züchtet, braucht eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, genauso, wer Hunde aus dem Ausland nach Deutschland einführt und diese hier verkauft oder vermittelt. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, findet der Handel beziehungsweise die Vermittlung illegal statt.

Worauf sollte man beim Erwerb eines Welpen achten?

  • Hundewelpen sollte man bei einem*r vertrauenswürdigen, seriösen Züchter*in oder Händler*in beziehungsweise bei einer Tiervermittlung oder in einem Tierheim erwerben.
  • Die Besichtigung des Muttertieres und der Haltungsbedingungen vor Ort muss bei einem*r seriösen Züchter*in immer möglich sein.
  • Welpen aus Deutschland dürfen erst ab einem Alter von über 8 Wochen abgegeben werden.
  • Welpen aus dem Ausland (zum Beispiel erkennbar an einem ausländischen Impfpass) können aufgrund der europarechtlich vorgeschriebenen Tollwutimpfung erst ab einem Alter von 15 Wochen nach Deutschland gebracht werden.
  • Informieren Sie sich genau über die Herkunft des Welpen und den Verkaufsgrund der Verkäufer*innen.
  • Häufig werden illegal gehandelte Welpen an speziellen Übergabeorten, wie Parkplätzen, S-Bahn-Stationen, fremden Wohnungen übergeben. Achten Sie daher darauf, wo der Hund abgeholt werden kann. Häufig werden auch keine Nachnamen genannt oder Namen, die nicht auf einem Klingelschild stehen.
  • Ein Hinweis auf einen illegalen Welpenhandel kann auch ein großes Angebot von verschiedenen Rassen und Altersstufen sein.
  • Überprüfen Sie genau, ob alle Angaben und Garantien (wie Impfungen, Entwurmungen, Papiere) einer Verkaufsanzeige im Internet auch wirklich eingehalten werden. Der Abschluss eines Kaufvertrages kann Ihnen im Schadensfall weiterhelfen.
  • Häufig werden bei illegalen Internetverkäufen wiederholt die gleichen Bilder von Welpen verwendet. Fragen Sie daher genauer nach und bitten Sie um Fotos von Einzeltieren.

Alter von Hundewelpen

In Deutschland darf ein Hundewelpe erst im Alter von mehr als acht Wochen von seiner Mutter getrennt werden. Empfohlen wird, den Welpen sogar bis zum Ende der zwölften Woche bei der Mutter und den Wurfgeschwistern zu lassen. In den ersten zwölf Wochen lernen die Tiere miteinander sozial umzugehen. Hier wird der Grundstein gelegt für einen verträglichen, nicht aggressiven Hund. Nestwärme, Fürsorge der Mutter und Kontakt zu den Geschwistern sind für die Prägephase der Welpen absolut wichtig. Vorzeitig getrennt leiden sie oft ein Leben lang darunter. Versäumnisse in der Sozialisation der Welpen können später nicht mehr nachgeholt werden.

In diesem Alter sind zudem auch die üblichen Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose und Zwingerhusten (Fünffach-Impfung) abgeschlossen.

 

Folgen bei Verstößen

Mit einem Bußgeld von bis zu 25.000€ ist insbesondere dann zu rechnen, wenn:

  • die Vermittlung beziehungsweise der gewerbsmäßige Handel von Tieren ohne die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erfolgt.
  • die Welpen zu früh von der Mutter getrennt werden (< 8 Wochen),
  • ein Jungtier beim Verbringen innerhalb der EU keinen Mikrochip, keinen EU-Heimtierausweis, keine Tollwutimpfung hat oder die Impfung noch nicht wirksam ist.

Händlern, Züchtern und Vermittlern, die die geltenden Bestimmungen nicht einhalten, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Für Tiere aus dem Ausland ohne gültige Tollwutimpfung erfolgt durch das Veterinäramt die Anordnung einer Tollwutquarantäne, bis die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Dies ist mit hohen Kosten verbunden.


Bei konkreten Anhaltspunkten für illegalen Welpenhandel wenden Sie sich bitte direkt an das Veterinäramt München. Dazu können Sie das Online-Kontaktformular des Veterinäramtes verwenden.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch hier:

In den letzten Jahren hat sich vermehrt gezeigt, dass aus unkontrollierter Vermehrung von Freigängerkatzen und verwilderten Hauskatzen erhebliche Probleme im Bereich des Tierschutzes entstanden sind. Katzen werden durchschnittlich im Alter von 6-9 Monaten geschlechtsreif, bei einigen Rassekatzen kann die Geschlechtsreife früher (vor allem bei Orientalen), aber auch später (zum Beispiel bei Britisch-Kurzhaar) einsetzen. Unter natürlichen Bedingungen sind Katzen saisonal polyöstrisch, das bedeutet, dass Katzen nur zu bestimmten Zeiten im Jahr mehrere Brunstzyklen durchlaufen. In der Regel setzt die sexuelle Aktivität der Katzen ein, sobald die Lichteinwirkung mehr als 12 Stunden beträgt. Im Herbst und im Winter (in der Regel zwischen September – Dezember) ruht die die sexuelle Aktivität. Stehen Katzen aber auch unter künstlichem Lichteinfluss (Haltung im Haus), so kann die sexuelle Aktivität auch über Herbst und Winter bestehen bleiben. Demzufolge kann jede fortpflanzungsfähige Katze mehrere Würfe pro Jahr mit bis zu 8 Welpen haben.


Auf diese Weise findet eine unkontrollierte Vermehrung statt. Vor allem bei den zumeist ungeimpften verwilderten Hauskatzen sind Krankheiten wie Katzenschnupfen und Katzenseuche stark verbreitet. Viele Welpen erkranken und verenden jämmerlich, aber auch ältere Tiere sind davon nicht verschont. Der dadurch verstärkte Seuchendruck bedroht auch Freigängerkatzen.


Die Belastungsgrenze von Tierheimen ist demzufolge nahezu erreicht. Zudem stellt die Versorgung von verwilderten Hauskatzen die Tierheime und sonstige Tierschutzvereinigungen stets vor große Herausforderungen.
Da es bislang keine bundesweite Regelung diesbezüglich gibt, haben einige Städte bereits reagiert. So wurde beispielsweise in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hildesheim eine Ergänzung vorgenommen, die Halter*innen von Freigängerkatzen zur Kennzeichnung und Kastration der Katzen verpflichtet (ab einem Alter von 5 Monaten).


Bis derartige Regelungen flächendeckend beschlossen sind und greifen, kann nur an die Vernunft von Katzenhalter*innen appelliert werden, durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung, Kastration, Impfung) den Gesundheitsstatus innerhalb der Katzenpopulation zu verbessern, unkontrollierte Vermehrung zu verhindern und somit aktiv etwas für den Tierschutz zu tun.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Abteilung III/4 Veterinärwesen
    Städtisches Veterinäramt

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