Artenschutz

Der Artenschutz reguliert den Zugriff, Besitz und Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen.

Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)

Krokodil

Der legale und illegale Handel mit geschützten Arten ist ein lukratives und boomendes Geschäft, da die Nachfrage ständig steigt.

Helfen Sie mit, die Arten zu schützen, indem Sie keine Exemplare oder Gegenstände artengeschützter Tiere und Pflanzen kaufen!

Da viele Arten allein auf nationaler Ebene nicht erfolgreich geschützt werden können, haben sich viele Staaten - darunter auch die Bundesrepublik Deutschland - in internationalen Übereinkommen verpflichtet, den Handel mit gefährdeten Arten durch entsprechende Maßnahmen zu kontrollieren und den illegalen Handel wirksam zu bekämpfen. Rund 150 wichtige Handelsstaaten sind bis heute dem Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) von 1973 (CITES) beigetreten und verpflichten sich damit, gegebenenfalls Handels- und Besitzbeschränkungen für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten zu erlassen. CITES steht für "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (deutsch: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen).

Weitergehende Informationen zum Artenschutz

CITES

Zu welchem Ergebnis kam die letzte CITES-Konferenz?

Mit der Umsetzung der letzten CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CITES-COP), die in der Regel alle drei Jahre tagt, wurde eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten neu gelistet beziehungsweise deren Schutzstatus verändert.
Die Änderungen zum Beispiel Aufnahme in den Anhang A der EG-Verordnung 338/97 und damit Höchstschutz sollte ernst genommen werden, da die Folgen von Zuwiderhandlungen eine Strafverfolgung oder Geldbußen nach sich ziehen können.

Wo kann ich die Änderungen des Schutzstatus von Tieren und Pflanzen nachlesen?

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) informiert auf seiner Homepage über die betroffenen Tier- und Pflanzenarten und die Änderungen des Schutzstatus.

Wo finde ich im Internet den Schutzstatus einer konkreten Art?

Das Bundesamt für Naturschutz stellt mit dem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz eine Datenbank der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten bereit. Hier können die wesentlichen Daten über die Nomenklatur und den Schutzstatus von Tieren und Pflanzen recherchiert werden.

Weitere Informationen zu CITES finden sie auf der Seite des Bundesamts für Naturschutz.

Max Pixel

Der illegale Erwerb und die illegale Einfuhr geschützter Tiere stellt eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Straftat dar und wird von den Naturschutzbehörden, von Polizei und Zoll entsprechend aufgegriffen und geahndet.

Es handelt sich meist um Tiere, die direkt aus der freien Wildbahn entnommen wurden, um an Touristen verkauft zu werden. Verbreitet ist dabei der illegale Handel mit Reptilien, vor allem mit Landschildkröten. Diese Tierart, aber auch viele andere Tierarten, stehen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beziehungsweise der Verordnung der Europäischen Union 338/97 unter strengem Schutz.

Durch das Mitbringen dieser teils sogar vom Aussterben bedrohten Tiere werden die natürlichen Bestände gefährdet. Häufig werden die Tiere außerdem völlig unsachgemäß transportiert und überleben die Reise nicht. Entdeckt der Zoll am Flughafen ein solches Tier bei Ihnen, wird er es beschlagnahmen und gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.

Vorsicht bei Mitbringsel aus exotischen Ländern. Wer in exotische Länder reist und als Mitbringsel Korallenschmuck, Elfenbeinschnitzereien oder Taschen aus Schlangenleder kauft, erlebt am Zoll oftmals eine unangenehme Überraschung. Denn nicht selten verstößt das Mitbringsel gegen den Artenschutz. Neben der Beschlagnahme drohen hohe Strafen.

Der Besitz und Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tier- und Pflanzenarten unterliegen in der Europäischen Union strengen Beschränkungen und Verboten. Diese Verbote betreffen nicht nur lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch die aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Zur Vermeidung von unangenehmen Überraschungen am Zoll bittet die Untere Naturschutzbehörde der Stadt München alle Reisenden, auf den Kauf exotischer Souvenirs geschützter Tier- und Pflanzenarten zu verzichten und auf ortsübliche Textilien, Keramiken, Metall-, Glas und Steinarbeiten auszuweichen. Dadurch wird ein aktiver und wichtiger Beitrag zum „Artenschutz im Urlaub“ geleistet.

Gesetzeslage und Informationen

  • Was muss beim Kauf oder Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität innerhalb der Europäischen Union beachtet werden?

Am Januar 2022 sind die durch die Europäische Union deutlich verschärften Regelungen für die Vermarktung artgeschützter Exemplare in Kraft getreten. Die Neuregelungen betreffen im Besonderen den Handel mit Elfenbein.

Genauere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Unteren Naturschutzbehörde.

Artenschutzrechtlich relevante Antiquitäten (zum Beispiel Schmuck, Dekorations-, Kunst- und Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) im Sinne des Gesetzes sind zu Gegenständen verarbeitete geschützte Tiere und Pflanzen, welche vor dem 1. Juni 1947 endverarbeitet und damit einer wesentlichen Veränderung unterzogen wurden. Dagegen sind Rohwaren und Halbfertigprodukte von geschützten Tier- und Pflanzenarten (zum Beispiel unbearbeiteter Stoßzahn) keine Antiquitäten im Sinne des Gesetzes (Art. 2, Buchstabe w, EGVO 338/97).

Innerhalb der Europäischen Union werden für den Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität keine behördlichen Vermarktungspapiere gemäß Art. 62 Satz 1 Nr. 3 EGVO 865/2006 benötigt.

Beim Kauf beziehungsweise Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität müssen jedoch ausreichende Nachweise (zum Beispiel Fachgutachten) über das Alter des Gegenstandes und über den legalen Besitz (zum Beispiel Ein- oder Ausfuhrdokumente, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherung) inklusive des Besitzzeitraums (zum Beispiel im Familienbesitz seit 1972) verlangt beziehungsweise mitgegeben werden.

Anderenfalls empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde, vom Kauf oder Verkauf dieser artenschutzrechtlich relevanten Gegenstände Abstand zu nehmen, da verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen für Käufer und Verkäufer drohen.

  • Was muss bei der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität in die oder aus der Europäischen Union beachtet werden?

Für die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr in die oder aus der EU wird eine EG-Bescheinigung benötigt. Diese wird vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellt. Anfragen sind direkt an diese Behörde zu richten.

Speziell für die Ausfuhr einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität aus der Europäischen Union wird noch zusätzlich zu der oben genannten EG-Ausfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz eine EG-Vorlagebescheinigung der Unteren Naturschutzbehörde benötigt. Diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde auf Antrag hin ausgestellt.

Die EG-Vorlagebescheinigung ist vom Antragsteller zusammen mit einem Antrag auf EG-Ausfuhrbescheinigung an das
Bundesamt für Naturschutz
Telefon 0228-8491-0
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
zu schicken. Diese Behörde erteilt bei Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen eine EG-Ausfuhrbescheinigung.

Antrag auf EG-Vorlagebescheinigung

  • Welche Unterlagen und Informationen sind der Unteren Naturschutzbehörde beim Antrag auf EG-Vorlagebescheinigung für eine artenschutzrechtlich relevante Antiquität vorzulegen?
  1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
  2. Wissenschaftlicher Artenname und üblicher Artenname in deutscher Sprache (zum Beispiel: Loxodonta africana – afrikanischer Elefant)
  3. Welchen artenschutzrechtlichen Schutzstatus weist der Gegenstand auf? (zum Beispiel: im Anhang A der EGVO 338/97 - siehe Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz)
  4. Welches Gewicht, welche Menge und welches Maß weist der Gegenstand auf? (zum Beispiel: 1 Stück, 300 gr., 3 cm hoch, 4 cm breit und 3 cm tief)
  5. Farbfotos (scharf, Größe mindestens 9x13 cm, zweifach) der Gesamtansicht und etwaiger Details (zum Beispiel: Prägungen, Risse, Färbungen, Gravur - eventuell mit Wortbeschreibung)
  6. Schriftliche Bestätigung eines Fachgutachters mit folgendem Inhalt:
    - Alter des Gegenstandes (zum Beispiel: Ende 18. Jahrhunderts oder endverarbeitet 1945)
    - wissenschaftlicher Artname des Tieres (zum Beispiel: Loxodonta africana)
    - Warenwert in Euro
    - etwaige besondere Merkmale des Gegenstandes
    - zugeordnete Fotos des Gegenstandes (zum Beispiel: Stempel, Datum und Unterschrift des Fachgutachters auf der Rückseite des Fotos)
  7. Nachweis über den legalen Besitz (zum Beispiel: Ein- bzw. Ausfuhrdokumente, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherung)
  8. Besitzzeitraum (zum Beispiel: im Familienbesitz seit 1972)
  9. Wo kommt der Gegenstand ursprünglich her? (zum Beispiel: Asien)
  10. Wohin soll der Gegenstand aus- bzw. wiederausgeführt werden? (zum Beispiel: USA)

Für eine zügige Bearbeitung reichen Sie die Unterlagen bitte vollständig bei der Unteren Naturschutzbehörde ein.

Internationale Artenschutzregelungen

Dem Holzeinschlag und der Gewinnung von seltenen Hölzern für den Export kommt eine treibende Rolle bei der Urwaldzerstörung und beim Rückgang der Artenvielfalt zu. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union zirka 40 vom Aussterben bedrohte Holzarten unter Schutz gestellt.

Zurzeit unterliegen circa 40 vorwiegend tropische Holzarten - wie zum Beispiel Rio- Palisander, Ramin, Echtes und Amerikanisches Mahagoni - den internationalen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) beziehungsweise dem europäischen Artenschutzrecht. Die Einfuhr und der Handel dieser Hölzer ist stark eingeschränkt oder teilweise ganz verboten. Circa 99 Prozent der gehandelten Hölzer stammen aus den Urwäldern und nur circa ein Prozent aus nachhaltiger Bewirtschaftung.

Die Aufdeckung einer illegalen Einfuhr von Mal- und Kosmetikpinseln aus Ramin durch die Zollfahndung der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Untere Naturschutzbehörde München zum Anlass, über die aktuellen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren:

  • Für die Ein- und Ausfuhr geschützter Holzarten (unbearbeitet und verarbeitet) werden europarechtliche Genehmigungen benötigt.
  • Der Besitz und Handel von geschützten Hölzern ist nur mit entsprechenden Nachweisen der legalen Herkunft (zum Beispiel EG-Bescheinigung) möglich.
  • Der gewerbsmäßige Händler von geschützten Hölzern ist zu einer artenschutzrechtlichen Buchführung verpflichtet.

Da der Verzicht auf Tropenhölzer problemlos möglich ist und alle Anwendungsbereiche durch einheimische Hölzer ersetzt werden können, wird an alle Beteiligten appelliert, auf den Handel und den Einsatz von Tropenhölzern ganz zu verzichten.

Informationen und Formulare

EG-Antrag für Musikinstrumente aus besonders geschützten Holzarten (PDF, 592 KB)
BfN: Einfuhr von Holz geschützter Baumarten

 

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