Artenschutz

Der Artenschutz reguliert den Zugriff, Besitz und Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen.

Wichtiger Hinweis

Hinweis

Helfen Sie mit, die weltweite Artenvielfalt zu schützen, indem Sie keine Exemplare oder Gegenstände artengeschützter Tiere und Pflanzen kaufen!

Artenschutzabkommen

Krokodil

Da viele Arten allein auf nationaler Ebene nicht erfolgreich geschützt werden können, haben sich viele Staaten in internationalen Übereinkommen verpflichtet, den Handel mit gefährdeten Arten zu kontrollieren und den illegalen Handel zu bekämpfen.

Rund 150 wichtige Handelsstaaten sind dem Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 (CITES) beigetreten und verpflichten sich damit, Handels- und Besitzbeschränkungen für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten zu erlassen.

CITES steht für "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (deutsch: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen).

Vorgaben zum Artenschutz

Wo kann ich die Änderungen des Schutzstatus von Tieren und Pflanzen nachlesen?

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) informiert auf seiner Homepage über die betroffenen Tier- und Pflanzenarten und die Änderungen ihres Schutzstatuses.

Wo finde ich den Schutzstatus einer konkreten Art?

Das Bundesamt für Naturschutz stellt mit dem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz eine Datenbank der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten bereit. Hier finden Sie die Informationen über das Namensverzeichnis und den Schutzstatus von Tieren und Pflanzen.

Max Pixel

Der illegale Erwerb und die illegale Einfuhr geschützter Tiere stellt eine Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Straftat dar. Solche Vorfälle werden von den Naturschutzbehörden, von Polizei und Zoll aufgegriffen und geahndet.

Es handelt sich meist um Tiere, die direkt aus der freien Wildbahn entnommen wurden, um an Touristen verkauft zu werden. Verbreitet ist dabei der illegale Handel mit Reptilien, vor allem mit Landschildkröten. Diese Tierart und viele andere stehen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beziehungsweise der Verordnung 338/97 der Europäischen Union unter strengem Schutz.

Durch das Mitbringen dieser teils sogar vom Aussterben bedrohten Tiere werden die natürlichen Bestände gefährdet. Häufig werden die Tiere unsachgemäß transportiert und überleben die Reise nicht. Entdeckt der Zoll am Flughafen ein solches Tier bei Ihnen, wird er es beschlagnahmen und gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.

Wer in exotische Länder reist und als Souvenir Korallenschmuck, Elfenbeinschnitzereien oder Taschen aus Schlangenleder kauft, erlebt am Zoll oftmals eine unangenehme Überraschung. Denn nicht selten verstößt das Souvenir gegen den Artenschutz. Neben der Beschlagnahme drohen hohe Strafen.

Der Besitz und Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tier- und Pflanzenarten unterliegen in der Europäischen Union strengen Beschränkungen und Verboten. Diese Verbote betreffen nicht nur lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch die aus ihnen hergestellten Produkte.

Daher bittet die Untere Naturschutzbehörde der Stadt München alle Reisenden, auf den Kauf exotischer Souvenirs geschützter Tier- und Pflanzenarten zu verzichten und auf ortsübliche Textilien, Keramiken, Metall-, Glas und Steinarbeiten auszuweichen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zum „Artenschutz im Urlaub“ geleistet.

Kauf und Verkauf innerhalb der EU

  • Was muss beim Kauf oder Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität innerhalb der Europäischen Union beachtet werden?

Für den Handel mit Elfenbein gibt es von der EU verschärfte Regelungen, siehe unten.

Artenschutzrechtlich relevante Antiquitäten sind zu Gegenständen verarbeitete geschützte Tiere und Pflanzen, welche vor dem 1. Juni 1947 endverarbeitet und damit einer wesentlichen Veränderung unterzogen wurden. Dazu gehören beispielsweise Schmuck, Deko-, Kunst- und Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente.

Dagegen sind Rohwaren und Halbfertigprodukte von geschützten Tier- und Pflanzenarten (zum Beispiel unbearbeiteter Stoßzahn) keine Antiquitäten im Sinne des Gesetzes (Art. 2, Buchstabe w, EGVO 338/97).

Innerhalb der Europäischen Union wird für den Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität keine behördlichen Vermarktungspapiere gemäß Art. 62 Satz 1 Nr. 3 EGVO 865/2006 benötigt.

Beim Kauf beziehungsweise Verkauf einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität müssen jedoch ausreichende Nachweise (zum Beispiel Fachgutachten) über das Alter des Gegenstandes und über den legalen Besitz (zum Beispiel Ein- oder Ausfuhrdokumente, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherung) inklusive des Besitzzeitraums (zum Beispiel im Familienbesitz seit 1972) übergeben werden.

Anderenfalls wird empfohlen vom Kauf oder Verkauf dieser artenschutzrechtlich relevanten Gegenstände abzusehen, da verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen für Käufer und Verkäufer drohen.

Ein- und Ausfuhr in und aus der EU

  • Was muss bei der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr einer artenschutzrechtlich relevanten Antiquität in die oder aus der Europäischen Union beachtet werden?

Für die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr in die oder aus der EU wird eine EG-Bescheinigung benötigt. Diese wird vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellt. Anfragen sind direkt an diese Behörde zu richten.

Speziell für die Ausfuhr wird zusätzlich zu der EG-Ausfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz eine EG-Vorlagebescheinigung benötigt. Diese wird im Stadtgebiet München von der Unteren Naturschutzbehörde nach Antrag ausgestellt.

Die EG-Vorlagebescheinigung ist vom Antragsteller zusammen mit einem Antrag auf EG-Ausfuhrbescheinigung an das
Bundesamt für Naturschutz zu schicken. Daraufhin stellt diese Behörde bei Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen eine EG-Ausfuhrbescheinigung aus.

Folgende Unterlagen und Informationen sind der Unteren Naturschutzbehörde München beim Antrag auf EG-Vorlagebescheinigung für eine artenschutzrechtlich relevante Antiquität vorzulegen:

  1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
  2. Wissenschaftlicher Artenname und üblicher Artenname in deutscher Sprache (zum Beispiel: Loxodonta africana – afrikanischer Elefant)
  3. Welchen artenschutzrechtlichen Schutzstatus weist der Gegenstand auf? (zum Beispiel: im Anhang A der EGVO 338/97 - siehe Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz)
  4. Welches Gewicht, welche Menge und welches Maß weist der Gegenstand auf? (zum Beispiel: 1 Stück, 300 Gramm, 3 cm hoch, 4 cm breit und 3 cm tief)
  5. Farbfotos (scharf, Größe mindestens 9x13 cm, zweifach) der Gesamtansicht und etwaiger Details (zum Beispiel: Prägungen, Risse, Färbungen, Gravur - eventuell mit Wortbeschreibung)
  6. Schriftliche Bestätigung eines Fachgutachters mit folgendem Inhalt:
    - Alter des Gegenstandes (zum Beispiel: Ende 18. Jahrhunderts oder endverarbeitet 1945)
    - wissenschaftlicher Artname des Tieres (zum Beispiel: Loxodonta africana)
    - Warenwert in Euro
    - etwaige besondere Merkmale des Gegenstandes
    - zugeordnete Fotos des Gegenstandes (zum Beispiel: Stempel, Datum und Unterschrift des Fachgutachters auf der Rückseite des Fotos)
  7. Nachweis über den legalen Besitz (zum Beispiel: Ein- bzw. Ausfuhrdokumente, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherung)
  8. Besitzzeitraum (zum Beispiel: im Familienbesitz seit 1972)
  9. Wo kommt der Gegenstand ursprünglich her? (zum Beispiel: Asien)
  10. Wohin soll der Gegenstand aus- bzw. wiederausgeführt werden? (zum Beispiel: USA)

Für eine zügige Bearbeitung reichen Sie die Unterlagen bitte vollständig bei der Unteren Naturschutzbehörde ein.

Seit 2022 darf für Rohelfenbein keine Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung) mehr ausgestellt werden. Alle bisher ausgestellten EG-Bescheinigungen für Exemplare aus Elfenbein haben ihre Gültigkeit 2023 verloren.

Ausnahme: Nur für Musikinstrumente mit Bestandteilen aus Elfenbein aus der Zeit zwischen 1947 und 1975 sowie für verarbeitete Gegenstände (mit oder aus Elfenbein) aus der Zeit vor 1947 (Antiquitäten) ist im Einzelfall die Erteilung einer EG-Bescheinigung möglich.

Hinweis zum Kauf und Verkauf: Antiquitäten, die Elfenbein enthalten, dürfen nur dann gekauft oder verkauft werden, wenn eine entsprechende EG-Bescheinigung vorliegt. Diese ist im Münchner Stadtgebiet bei der Unteren Naturschutzbehörde München zu beantragen.

Rückfragen können an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt München gestellt werden: naturschutz.rku@muenchen.de.

Zurzeit unterliegen circa 40 vorwiegend tropische Holzarten den internationalen Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) beziehungsweise dem europäischen Artenschutzrecht. Dazu gehören beispielsweise Rio-Palisander, Ramin, Echtes und Amerikanisches Mahagoni.

Die Einfuhr und der Handel dieser Hölzer ist stark eingeschränkt oder teilweise ganz verboten. Circa 99 Prozent der gehandelten Hölzer stammen aus Urwäldern und nur circa ein Prozent aus nachhaltiger Bewirtschaftung.

  • Für die Ein- und Ausfuhr geschützter Holzarten (unbearbeitet und verarbeitet) werden europarechtliche Genehmigungen benötigt.
  • Der Besitz und Handel von geschützten Hölzern ist nur mit entsprechenden Nachweisen der legalen Herkunft (zum Beispiel EG-Bescheinigung) möglich.
  • Gewerbsmäßige Händler von geschützten Hölzern sind zu einer artenschutzrechtlichen Buchführung verpflichtet.

Da der Verzicht auf Tropenhölzer problemlos möglich ist und alle Anwendungsbereiche durch einheimische Hölzer ersetzt werden können, wird an alle Beteiligten appelliert, auf den Handel und den Einsatz von Tropenhölzern zu verzichten.

Informationen und Formulare

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