Sondernutzung des öffentlichen Raums

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Information

Mindestdurchgangsbreiten

Um ein Durchkommen für den Verkehr sicher zu ermöglichen, muss zwischen der Sondernutzung und dem Gehsteigrand mindestens 1,60 Meter Platz bleiben. Grenzt an den Gehsteig ein Radweg, müssen mindestens 1,90 Meter frei bleiben, bei einem Parkbereich mit Schräg- und Senkrechtparkern mindestens 2,30 Meter.

Brauche ich eine Erlaubnis?

Weihnachtsdekoration

Nachdem die Landeshauptstadt München aus Kostengründen zu Weihnachten nicht mehr die Straßen dekoriert, dürfen dies in geringem Umfang die Gewerbetreibenden übernehmen. Dafür brauchen Sie keine Erlaubnis, Gebühren fallen keine an.
Übersteigt die Weihnachtsdekoration bestimmte Voraussetzungen, wird geprüft, ob eine Sondernutzungserlaubnis nötig ist. Wenn ja, wird dafür eine Sondernutzungsgebühr fällig.

Pflanzgefäße

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gewerbetreibende direkt an der Fassade des Betriebs Pflanzgefäße erlaubnisfrei aufstellen. Sollen die Pflanzgefäße nicht direkt an der Hausfassade aufgestellt werden, benötigen Sie hierfür weiterhin eine Erlaubnis.

Spendensammlungen

Auf öffentlichem Grund können einzelne Personen im Rahmen des Gemeingebrauchs (ohne Aufbauten, wie zum Beispiel ein Stand) Spenden sammeln. Eine für Stände oder andere Aufbauten erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird in München zum Spendensammeln grundsätzlich nicht erteilt.

Welche Bezirksinspektion ist die richtige?

Stadtbezirksaufteilung Bezirksinspektionen
Einteilung der Bezirksinspektionen

Entscheidend ist immer, wo Sie eine Sondernutzung aufstellen oder durchführen möchten. Folgen Sie den oben genannten Links zur gewünschten Dienstleistung. Dort haben Sie die Möglichkeit, über die Eingabe der betreffende Adresse die richtige Bezirksinspektion zu ermitteln

Wenn Sie darüber hinaus Fragen zum Thema Sondernutzung haben, berät Sie die örtliche Bezirksinspektion gerne individuell.

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Mitte

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Süd

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion West

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Ost

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Nord