Hochbeete aufstellen

Wer Hochbeete auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Wer Hochbeete auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Voraussetzungen

Der das Hochbeet Aufstellende muss einen Bezug zum Aufstellungsort haben (Bewohner*in der nächstliegenden Gebäudes / eigener Gewerbebetrieb im Gebäude) oder einen Paten / eine Patin für das Hochbeet benennen können. Der/Die Pate*in muss Bezug zum Aufstellungsort haben und den Aufstellenden unverzüglich über Beschädigungen oder Verschmutzung im Zusammenhang mit dem Hochbeet informieren. Der Bezug kann etwa durch Vorlage eines Mietvertrags nachgewiesen werden.

  • Höhe des Hochbeets 0,6 bis 1,2 Meter
  • Grundfläche maximal 0,72 Quadratmeter
  • Mindestabstand zwischen mehreren Hochbeeten 3 Meter
  • Einfassung aus wetterfestem, stabilem Material
  • Straßenseitige Aufstellung ohne Verankerung im Boden
  • Verbleib einer Mindestdurchgangsbreite auf dem Gehweg

Die Aufstellung eines Hochbeets bedarf der Zustimmung des Bezirksausschusses, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist. Erst nach dieser Zustimmung erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates. Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie die Zustimmung des Stadtteilgremiums schon vor Antragstellung einholen und gemeinsam mit dem Antrag beim Kreisverwaltungsreferat einreichen.

Benötigte Unterlagen

  • Zustimmung des zuständigen Bezirksausschuss
  • Zustimmung der Nutzer*innen des Erdgeschosses des dem Hochbeet nächstgelegenen Gebäudes
  • Gegebenenfalls Patenversicherung
  • Grundrissplan des Aufstellorts
  • Foto des Aufstellorts

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Etwa vier Wochen.

Gebührenrahmen

  • Verwaltungsgebühr: In der Regel mindestens 30 Euro
  • Sondernutzungsgebühr: Für Gewerbetreibende ab 10 Euro pro angefangenem Quadratmeter jährlich, für Private sondernutzungsgebührenfrei

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrsordnung
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
  • Bundesfernstraßengesetz
  • Sondernutzungsrichtlinien
  • Sondernutzungsgebührensatzung

Fragen & Antworten

Kleinere Gegenstände wie Gießkannen dürfen zur Beetpflege zeitweise ohne eigene Genehmigung auf dem Gehweg am Beet abgestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass hierdurch keine Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet werden, daher sind beispielsweise Fahrradwege und Zufahrten weiter frei zu halten.

Das Aufstellen eines Wassertanks auf öffentlichem Grund ist von der Hochbeetgenehmigung nicht umfasst. Aufgrund des nachzuweisenden Bezugs zum Aufstellort (siehe oben) müsste aber regelmäßig ein privater Wasseranschluss oder Privatgrund in der Nähe zur Aufstellung zur Verfügung stehen.

Verschmutzungen am Hochbeet und auf dieses zurückzuführende Verschmutzungen in seiner Umgebung sind unverzüglich durch die/den Erlaubnisnehmer*in zu beseitigen.

Grundsätzlich werden kalendarische Jahresgenehmigungen erteilt. Das heißt die Genehmigung erlaubt die Aufstellung bis maximal zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Sie können aber natürlich zum Beispiel auch eine Aufstellung für einen kürzeren Zeitraum beantragen. Genauso können Sie einen Antrag auf eine Folgegenehmigung für das kommende Jahr stellen. Wurde ein Hochbeet bereits genehmigt und wird die weitere Aufstellung beantragt, betragen die Verwaltungsgebühren mindestens 15 Euro anstatt 30 Euro.

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