Sondernutzungserlaubnis für Werbefahrten
Wer Werbefahrten mit einem zugelassene Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrrad durchführen möchte, benötigt hierzu eine Sondernutzungserlaubnis.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO)
- Die angebrachte Werbung darf nicht beleuchtet sein
- Es werden keine Lautsprecher oder andere Tonquellen verwendet.
- Neben der reinen Werbefahrt finden keine weiteren Aktionen wie der Einsatz von Promotern oder das Verteilen von Flyern statt
- Die Teilnahme am Verkehr geschieht nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (STVO), insbesondere ist die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch verbotswidriges Halten oder grundloses Langsamfahren zu vermeiden.
- Das Werbefahrzeug wird nicht auf öffentlichem Grund abgestellt oder geparkt.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Beschreibung der geplanten Route (Stadtbezirk)
- Bild des Werbefahrzeuges
- Darstellung der geplanten Werbung
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Gebührenrahmen
Die Sondernutzungsgebühr beträgt je Fahrzeug und Tag 100 Euro.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektionen
Sondernutzung und Roter Punkt
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