Stadtterrasse aufstellen

Wer eine Stadtterrasse (Tische und Sitzgelegenheiten) auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Stadtterrassen sind nicht gewerbliche, begrenzte Umnutzungen von Gehwegen und Plätzen mit Tischen und Sitzgelegenheiten.

Bei der Genehmigung handelt es sich um eine Dauergenehmigung, die bis Widerruf beziehungsweise Verzicht gültig bleibt. Die Aufstellung der Stadtterrasse wird darin jährlich maximal von April bis Oktober genehmigt.

Stadtterrassen dienen der Entlastung von stark besuchten Gebieten und sind deshalb im Bereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung nicht zulässig.

Voraussetzungen

  • Keine gewerbliche Nutzung
  • Zulässige Nutzung: Sitzgelegenheiten und Tische für jedermann
  • Bei den Aufstellungen muss es sich um witterungsfestes Außenmobiliar handeln
  • Ausreichende Restgehwegbreite

Über die Stadtterrasse entscheidet der Bezirksausschuss, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist. Erst nach der Entscheidung des Stadtteilgremiums erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Maßstabsgetreuer Plan der Stadtterrasse
  • Foto des Aufstellorts

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

In der Regel sechs bis acht Wochen (je nach Dauer der Entscheidung durch den Bezirksausschuss).

Gebührenrahmen

Verwaltungsgebühr: 50 Euro
Sondernutzungsgebühr: keine

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrs-Ordnung
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
  • Bundesfernstraßengesetz
  • Sondernutzungsrichtlinien
  • Sondernutzungsgebührensatzung

Fragen & Antworten

Ja, Stadtterrassen werden genehmigt, weil Sie einen Mehrwert für das Viertel und für jeden dort bringen sollen. Es handelt sich nicht um private Terrassen.

Mobiliar, dass auf der Stadtterrassenfläche für den gesamten Genehmigungszeitraum aufgestellt bleiben soll, ist bei Antragstellung anzugeben. Sofern der als Stadtterrasse markierte Bereich groß genug ist, darf dort jeder zeitweise zum Beispiel einen Klappstuhl oder ähnliche Sitzgelegenheiten oder Tische aufstellen. Diese müssen nicht wetterfest sein, müssen aber unmittelbar nach der Nutzung wieder entfernt werden. Eine Aufstellung von Zusatzmobiliar über mehrere Tage ist danach nicht möglich und bedarf eines neuen Antrags.

Nein, die Stadtterrasse darf nicht gewerblich genutzt werden.

Ähnliche Leistungen

Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust (Wohnungssicherung)

Beratung und Hilfe für Münchner Bürger*innen, deren Mietverhältnis durch Kündigung oder Räumungsklage, bedroht ist.

Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)

Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) ist ein Mietzuschuss, der an Mieter*innen von Wohnungen ausgezahlt wird, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung (EOF) errichtet...

München Modell – Mietwohnung

Das München Modell bietet bezahlbaren Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen (Anfangsmiete ab circa 12 Euro pro qm). Hierfür muss ein Antrag gestellt werden.

Wohnungsbörse

Mit der digitalen Wohnungsbörse trägt das Sozialreferat dazu bei, vorhandenen Wohnraum sinnvoll und effizient zu nutzen.

Wohngeld – Mietzuschuss für Mietwohnungen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor,...

Geförderte Wohnung (sogenannte Sozialwohnung)

Wenn Sie in München eine geförderte Wohnung brauchen, müssen Sie einen Antrag stellen. Eine Wohnung können Sie dann über die Internetplattform SOWON suchen.

Zulässige Miethöhe bei geförderten Wohnungen

Mieter*innen von geförderten Wohnungen (sogenannten Sozialwohnungen) erhalten Auskunft über die zulässige Miethöhe.

Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung von geförderten Wohnungen

Mieter*innen von geförderten Wohnungen (sogenannten Sozialwohnungen) erhalten Auskunft über den Zeitpunkt des Ablaufs der Mietpreis- und Belegungsbindung.

Meldung von freiem Wohnraum

Sobald voraussehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung frei wird, muss der Verfügungsberechtigte dies dem Amt für Wohnen und Migration unverzüglich schriftlich anzeigen.

Mietberatung

Mieter*innen und Vermieter*innen sowie städtische Dienstellen und externe Behörden können sich kostenlos rund um das Mietverhältnis beraten lassen.