Bauvorhaben von A bis Z

Hier finden Sie die wichtigsten baurechtlichen Vorschriften für verschiedene Bauvorhaben in München.

Baurechtliche Vorgaben

Barrierefreies Bauen hat das Ziel, Gebäude und öffentliche Räume so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten. In unserem Leitfaden haben wir grundlegende Anforderungen und Aspekte, die beim barrierefreien Bauen berücksichtigt werden sollten, zusammengestellt.

Eine Baugenehmigung für Vorhaben, die sich im näheren Umgriff von unter- und oberirdischen Schienenbahnen befinden, kann nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) der Regierung von Oberbayern erteilt werden.

In München sind alle Bauvorhaben betroffen, die sich in einem Korridor von circa 30 Metern ab Außenkante des U-Bahn-Bauwerks (zum Beispiel Tunnelröhre) befinden, sowie Vorhaben auf Baugrundstücken, die an Straßenbahnlinien angrenzen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) dürfen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde, die die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahn- und U-Bahnbetriebs betreffen können, nur im Einvernehmen mit der TAB ergehen. Insbesondere kann die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahn- oder U-Bahnbetriebes betroffen sein durch (Aufzählung nicht abschließend):

  • Neubau und / oder Anbau von Gebäuden
  •  Aufstockung und / oder Erweiterung vorhandener Gebäude
  • Nutzungsänderung und / oder Umbau bestehender Gebäude
  •  Abbruch von Gebäudeteilen oder des gesamten Gebäudes
  • Aushub- / Erdarbeiten
  • Verbauarbeiten für Baugruben
  • Baustelleneinrichtungen

Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben oder Baustelleneinrichtungen auf privatem oder öffentlichem Grund darf die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel wenn ein Notausgang der U-Bahn versperrt wird. Dies sollte frühzeitig bei der Planung berücksichtigt werden. Dadurch kann ein bauaufsichtliches
Einschreiten vermieden werden.

Beispiele

  • Eine Baumaßnahme in der Nähe von U-Bahnbauwerken kann von der Vorschrift erfasst sein, da die Statik und die Fluchtwege betroffen sein können.
  • Ein Gebäude im hinteren Grundstücksbereich wird errichtet, die Verankerung geht jedoch in Richtung U-Bahn.
  • Relevant kann auch die Nutzungsänderung eines Parkplatzes zu einer Lagerfläche sein (zum Beispiel wegen höherer Lasten).
  • Die Baustelleneinrichtung kann im Bereich von Straßenbahnen relevant sein, da durch die Baumaßnahme Oberleitungen betroffen sein könnten.

Bauantragsunterlagen

Damit Bauanträge zügig bearbeitet werden können, sind zusätzlich folgende Unterlagen bei digitalen Bauanträgen hochzuladen, bei analoger Antragstellung in zweifacher Ausfertigung beizulegen:

  • Eingabepläne (Schnitt und Lageplan), in denen der Verlauf der Straßenbahn- und U-Bahntrasse dargestellt ist. Hierbei ist zu beachten, dass eventuelle Gründungsmaßnahmen sowie der Verlauf der Trassen auch im Schnitt darzustellen sind.
  • Art des Baugrubenverbaus
  • Im Einzelfall ist ein vorheriges Gutachten nötig, wenn zum Beispiel direkt an dem vorhandenen U-Bahn- /Straßenbahnbauwerk Spundwände erforderlich sind.

Vor Bauantragstellung

Es wird empfohlen, die Baumaßnahmen im Vorfeld der Antragstellung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Stadtwerke München GmbH, Ressort Mobilität (SWM) ist als Betreiberin der U-Bahn- und Straßenbahnlinien für deren Unterhalt zuständig:
Tel. 089 2191-0
www.mvg.de

Zur Abstimmung des erforderlichen Einvernehmens wenden sie sich an die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Regierung von Oberbayern:

Regierung von Oberbayern
Schienen- und Seilbahnen
Sachgebiet 31.2
80534 München

Genehmigungsfreistellung

Bei genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben wird ebenfalls eine frühzeitige Abstimmung mit der TAB und SWM vor Beginn der Bauarbeiten empfohlen.

Hinweis zu Buslinien

Ist eine Buslinie des MVV betroffen, wird eine Abstimmung mit den SWM vor Baubeginn dringend empfohlen. Bereits bei der Bauantragsstellung ist darauf zu achten, dass in den Eingabeplänen bestehende Bushaltestellen eingezeichnet sind und
bei der Planung von Grundstückszufahrten berücksichtigt werden.

In unserem Leitfaden für Dachgeschossausbauten haben wir die wesentlichen baurechtlichen und gestalterischen Informationen für Sie zusammengestellt. Hier geht es zum Leitfaden.

Energetische Modernisierungsmaßnahmen können in der Regel verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigungsverfahren, durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Behörde nicht mehr vorab prüft, ob das Vorhaben zulässig ist und alle Vorschriften eingehalten wurden. Es liegt allein in der Verantwortung der Bauherr*innen, alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Verfahrensfrei können zum Beispiel folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Einbau und Änderung von Fenstern und Türen
  • Austausch des Heizkessels
  • Errichtung von Abgasanlagen (Kamine) bis 10 Meter freier Höhe
  • Einbau von haustechnischen Anlagen (Wärmepumpe)
  • Fassadendämmungen (außer bei Hochhäusern)
  • Dachdämmungen (außer bei Hochhäusern)
  • Solaranlagen in, auf und an Dach- und Außenwandflächen
  • Blockheizkraftwerke

Werden Blockheizkraftwerke in eigenen Gebäuden untergebracht, sind die Vorschriften und die Genehmigungspflicht für diese Gebäude zu beachten. Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit durch eine*n Bezirksschornsteinfeger*in bescheinigt wurde. Ab einer bestimmten Leistung kann für Blockheizkraftwerke ein eigenes Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sein.

Abstandsflächen und Festsetzungen in Bebauungsplänen

Nachträglich angebrachte Dämmschichten verändern die Gebäudeaußenmaße. Dies hat in der Regel Auswirkungen auf vorgeschriebene Mindestabstände zu benachbarten Gebäuden oder zu Grundstücksgrenzen. Auch Solaranlagen können sich auf Abstandsflächen auswirken, vor allem, wenn sie aufgeständert sind. Für Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter über der Geländeoberfläche fallen keine Abstandsflächen an. Mit Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind seit 1. Februar 2021 nachträgliche Maßnahmen zur Wärmedämmung bis 30 Zentimeter nicht abstandsflächenrelevant. Es muss allerdings ein Mindestabstand von 2,50 Meter zur Grundstücksgrenze eingehalten sein. Wird mit einer Außendämmung die Grenze zum benachbarten Grundstück überschritten, ist dies privatrechtlich zu regeln. Die speziellen privatrechtlichen Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten. Darüber hinaus können Festsetzungen von Bebauungsplänen nicht mehr eingehalten sein. So kann durch eine Dämmung die festgesetzte Baugrenze überschritten oder die Grund- und Geschossfläche das zulässige Maß übersteigen. Eine geringfügige Überschreitung ist dabei in der Regel gesetzlich zulässig, ohne dass sich dies auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans auswirkt. Zu beachten ist, dass in manchen Bebauungsplänen die Zulässigkeit von Solaranlagen speziell geregelt wird. Mit Fachleuten ist zu klären, ob alle Vorschriften eingehalten sind. Sollte dies nicht möglich sein, kann bei der Lokalbaukommission (LBK) ein Antrag auf Ausnahme, Befreiung oder Abweichung gestellt werden. Informationen hierzu erteilt das Beratungszentrum der LBK.

Sondernutzungserlaubnis

Für die Überbauung öffentlicher Straßen und Wege mit einer Wärmedämmung ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben erteilt die LBK diese Erlaubnis mit der Baugenehmigung. Ohne baurechtliches Verfahren ist die Sondernutzung hier zu beantragen: 

Kreisverwaltungsreferat KVR III/112
Ruppertstraße 19
80466 München
E-Mail: sondernutzung.kvr@muenchen.de


Zudem ist bei unterirdischer Sondernutzung (Aufgrabung) ein Erinnerungsverfahren einzuleiten:

Baureferat BauTZ5
81660 München
E-Mail: service.baustellenmanagement@muenchen.de

Erhaltungssatzung

In den Geltungsbereichen dieser Satzung besteht für Sanierungsarbeiten Genehmigungspflicht. Mit dem Erhalt von bezahlbaren Mieten soll dort die gebietsansässige Bevölkerung vor Verdrängung aus ihren Vierteln geschützt werden. Zuständig für die Genehmigung ist das Sozialreferat. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag mit dem Bauantrag bei der LBK einzureichen.

Sozialreferat / Bestandssicherung
Welfenstraße 22
81541 München
E-Mail: bestandssicherung.soz@muenchen.de

Denkmalschutz

Bauliche Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Fassadenänderungen an Gebäuden, die selbst nicht unter Denkmalschutz stehen, sich aber in der Nähe eines Denkmals oder in einem denkmalgeschützten Ensemble befinden:

Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Untere Denkmalschutzbehörde
Blumenstraße 28 b
80331 München
E-Mail: plan.ha4-60@muenchen.de

Sanierungsgebiet

Liegt das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, kann eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich sein:

Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Stadtsanierung
Blumenstraße 31
80331 München
E-Mail: plan.ha3-02@muenchen.de

Artenschutz

Das Bundesnaturschutzgesetz stellt die meisten Vögel und Fledermäuse unter besonderen Schutz. Durch Bauarbeiten können Vogelarten und Fledermäuse beeinträchtigt werden, die speziell in Gebäuden nisten. Deshalb sind während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere störende Arbeiten grundsätzlich nicht gestattet. Durch die Maßnahmen dürfen die Tierquartiere nicht verschlossen oder beseitigt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit Auflagen verbunden, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Ersatzquartieren. Ausnahmegenehmigung:

Regierung von Oberbayern
Höhere Naturschutzbehörde
Maximilianstraße 39
80538 München
E-Mail: naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de

Auskünfte für München:
Referat für Klima- und Umweltschutz
Blumenstraße 28 b
80331 München
E-Mail: biodivberatung.rku@muenchen.de

Landesbund für Vogelschutz
Klenzestraße 37
80469 München 
Telefon: 089 200 270 6
E-Mail:  info@lbv-muenchen.de

Baumschutz

Werden Solaranlagen durch Bäume verschattet, muss vor einem Rückschnitt oder einer Fällung geklärt sein, ob der Baum nicht aufgrund der Baumschutzverordnung unter besonderem Schutz steht. Dann ist vorab eine Genehmigung für die Maßnahme einzuholen. Zuständig dafür ist die Baumschutzbehörde.
E-Mail: plan.ha4-5@muenchen.de

Brandschutz

Bei Planung und Ausschreibung ist auf die bauaufsichtliche Zulassung der Materialien und eine fachgerechte Ausführung zu achten. Brandschutzvorschriften sind zu berücksichtigen. Bei Brandwänden und Brandabschnitten sind gegen Brandübertragung geeignete Maßnahmen zu treffen; zum Beispiel das Einbringen von Abschnitten aus nicht brennbaren Materialien. Solaranlagen müssen von Brandwänden und Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, in der Regel mindestens 0,50 Meter entfernt sein. Geringere Abschnitte sind zulässig, wenn die Ausführung der Wände den Schutz vor Brandübertragung gewährleistet. Das ist der Fall bei Brandwänden, die mindestens 30 Zentimeter über Dach geführt sind.

Wärmedämmverbundsysteme

Seit 2016 gelten für Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen geänderte technische Regelungen, wie der Einbau von Brandriegeln. Eigenverantwortlich umsetzbare Maßnahmen werden empfohlen (vgl. Merkblatt der Bauministerkonferenz, 18. Juni 2015).

Instandhaltung der Fassade

Die ordnungsgemäße Instandhaltung des Wärmedämmverbundsystems ist Voraussetzung für die Schutzwirkung einer Fassade im Fall einer Brandeinwirkung von innen oder außen. Um die Schutzwirkung des Systems gegen Feuchtigkeit oder Brandeinwirkung zu gewährleisten, ist die gesamte Fassade regelmäßig zu kontrollieren, Schäden sind zeitnah und fachgerecht zu beseitigen.

Vermeidung von Brandlasten an der Außenfassade

Bei der Lagerung von brennbaren Materialien (z. B. Brennholz) wird ein Mindestabstand von drei Metern zur
Fassade empfohlen. Werden Müllcontainer oder Mülltonnen aus Kunststoff direkt am Gebäude aufgestellt, ist eine geschlossene Einhausung aus nicht brennbaren Material (z.B. Stahl oder Beton) vorzusehen.

Nachträgliches Aufbringen von WDVS an bestehende Gebäude

Wärmedämmverbundsysteme entfalten ihre Schutzfunktion erst, wenn der Einbau entsprechend den technischen Regelungen fertiggestellt ist. Während der Bauphase ergibt sich in Bezug auf den Brandschutz eine besondere Verantwortung, die von den am Bau Beteiligten (Bauherr, Unternehmer, Bauleiter) wahrzunehmen ist. Besonderes Augenmerk muss dem vorbeugenden Brandschutz und der Sicherheit der Rettungswege (Treppen und Anleiterstellen) gelten, wenn an genutzten Gebäuden nachträglich WDVS aufgebracht werden. Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten sollte daher, eigens für die Bauausführung der WDVS, ein in Brandschutzfragen erfahrener Fachbauleiter bestellt werden.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Bei einer energetischen Modernisierung sind Vorschriften zu Energieverbrauch und nachhaltiger Energieversorgung zu beachten und es können Nachweise erforderlich sein. Eine Zusammenarbeit mit Fachleuten wird empfohlen. Von der LBK werden Information und Beratung im Beratungszentrum bzw. vom Team Statik und bautechnische Sonderverfahren 
angeboten.
E-Mail: plan.ha4-ave@muenchen.de

Förderungen

Maßnahmen zur energetischen Sanierung können unter bestimmten Voraussetzungen finanziell gefördert werden. Die Stadt München bietet dazu eigene Fördermittel:

Referat für Klima- und Umweltschutz
Münchner Förderprogramm Energieeinsparung
E-Mail: fkg.rku@muenchen.de
www.muenchen.de/fkg

Die Fahrradabstellsatzung (FabS) der Landeshauptstadt München soll sicherstellen, dass auch auf privaten Baugrundstücken eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen bereitsteht. Diese Regelung hat das Ziel, dem wachsenden Bedarf an Fahrradstellplätzen gerecht zu werden und gleichzeitig den erfreulichen Trend zur Nutzung von Fahrrädern weiter zu fördern.

Rechtliche Ausgangslage

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) erlaubt den Gemeinden, Regelungen für Fahrradparkplätze zu treffen. In München hat der Stadtrat dazu am 25. Juli 2012 die Fahrradabstellplatzsatzung, kurz FabS, beschlossen. Diese Regelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft und wurde zuletzt am 1. Oktober 2020 geändert. Die Einhaltung dieser örtlichen Bauvorschrift wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Die Abstellplätze sind in den Plänen einzuzeichnen. Im Formular „Stellplatzberechnung Fahrräder“ ist die Berechnung zur Anzahl dieser Plätze nachzuweisen.
www.muenchen.de/lbk-formulare

Was regelt die FabS?

Die FabS legt die genaue Anzahl und Größe der Abstellplätze fest. Die Pflicht, Abstellplätze zu schaffen, gilt für Neubauten, für An- und Umbauten sowie bei Änderungen der Nutzung, wenn dadurch zusätzliche Abstellplätze nötig werden; sie gilt nicht bei verfahrensfreiem Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken. Die FabS gilt nicht für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reihenhäuser.

Wo gilt die FabS?

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet. Wenn Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen von den Vorgaben der FabS abweichen, haben diese Vorrang.

Wie viele Fahrradabstellplätze sind erforderlich?

In der Anlage zur Satzung ist die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze je nach Nutzung festgelegt. Ist für einen konkreten Fall keine entsprechende Nutzung aufgeführt, wird der Bedarf in Anlehnung an vergleichbare Nutzungen ermittelt. Die FabS lässt auch Spielräume zu, wenn für ein Vorhaben weniger oder mehr Fahrradabstellplätze erforderlich sind. Dies muss allerdings nachvollziehbar begründet werden und muss sich auf die besondere Eigenart der Nutzung beziehen.

Wo sind die Fahrradabstellplätze zu errichten?

Fahrradabstellplätze müssen sich auf dem Baugrundstück befinden. Wenn das nicht möglich ist, sind sie auf einem nahegelegenen privaten Grundstück nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass dies zu Gunsten der Landeshauptstadt München rechtlich gesichert ist, z.B. durch eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit. Öffentliche Bereiche, wie zum Beispiel Grünflächen, sind dafür nicht geeignet. Der maximale Abstand vom Eingang des Gebäudes zu den Stellplätzen darf nicht mehr als 100 Meter betragen. Außerdem sollten die Abstellplätze leicht von der Verkehrsfläche aus zugänglich sein, wobei mindestens 3 Prozent der Abstellplätze barrierefrei gestaltet sein müssen. Nach der BayBO ist es erforderlich, dass in Mehrfamilienhäusern Räume für Fahrräder bereitstehen. Diese Räume sind zusätzlich zu den Räumen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen mit einer ordnungsgemäßen Erschließung einzuplanen.

Wie sollen die Fahrradabstellplätze aussehen?

Jeder Fahrradabstellplatz muss leicht erreichbar und direkt zugänglich sein. Dazu dienen Fahrrad-Ordnungssysteme. Im Freien sollen Fahrradrahmen an Bügeln anschließbar sein (z. B. Anlehnparker). Jeder Fahrradabstellplatz muss einschließlich der notwendigen Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² betragen. Wird diese Fläche durch das vorgesehene Ordnungssystem unterschritten, ist nachzuweisen, dass das Abstellen der Fahrräder reibungslos funktioniert. Für die barrierefrei erreichbaren Abstellplätze ist neben der schwellenlosen Zugänglichkeit auch das Angebot von ausreichenden
Flächen für Fahrräder mit größeren Maßen sinnvoll. Hinweise und Anregungen zu Gestaltung und Sicherheit von Fahrradabstellanlagen sind zum Beispiel auf den Internetseiten des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs e.V - ADFC und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. - FGSV zu finden.

Überdachte Fahrradabstellanlagen Fahrradabstellplätze in Wohngebieten sollten überwiegend mit einem Wetterschutz ausgestattet sein. In diesem Fall gelten überdachte Fahrradparkplätze als Nebengebäude (Art. 6 BayBO). Das bedeutet, dass man sie an die Grundstücksgrenze oder neben anderen Gebäuden bauen kann, ohne die üblichen Abstandsflächen einhalten zu müssen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zudem können Bebauungspläne spezielle Regeln enthalten, die über die allgemeinen Vorschriften hinausgehen. Der Vorgartenbereich ist in München geschützt, weil er eine wichtige Bedeutung für das Straßenbild hat. Daher muss er begrünt werden, wobei er weitgehend frei von Nebenanlagen bleiben sollte. Fahrradabstellplätze können in diesem Bereich nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden.

Und wenn einfach kein Platz ist?

Die Fabs hat eine gewisse Flexibilität für Einzelfälle. In bestimmten Fällen kann eine Abweichung von der Zahl der herzustellenden Fahrradabstellplätze erteilt werden. Wenn Bauvorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingehalten werden können, kann gegebenenfalls eine Abweichung oder Befreiung zugelassen werden. Gut begründete Anträge werden von der Lokalbaukommission geprüft. In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass bestehende Gebäude nicht genügend Platz für die erforderlichen Fahrradabstellplätze bieten. In solchen Situationen entfällt die Pflicht zur Herstellung, ohne eine Abweichung von der Satzung beantragen zu müssen.

Hier finden Sie die FabS mit Anlage.

Das Formular „Stellplatzberechnung Fahrräder“ finden Sie unter www.muenchen.de/lbk-formulare

Wer einen Bauantrag für Gaststätten mit Freischankflächen und / oder Wirtsgärten bei der Lokalbaukommission einreichen möchte, findet hier die eine Zusammenstellung über die dafür erforderlichen Unterlagen.

Für Freischankflächen auf öffentlichem Grund ist neben der Sondernutzungserlaubnis eine Baugenehmigung erforderlich, wenn deren Fläche über 100 m² hinausgeht. Auch Wirtsgärten auf privatem Grund sind ab dieser Größe genehmigungspflichtig. Darunter fallen Freischankflächen und Wirtsgärten,

  • die erstmals eine Fläche von 100 m² überschreiten und daher genehmigt werden müssen,
  • die bereits größer als 100 m² sind und erweitert werden sollen.

Bei der Anrechnung bleiben dabei Freischankflächen in ausgewiesen Parkplätzen im Straßenraum unberücksichtigt. Diese sind gesondert bei der zuständigen Bezirksinspektion zu beantragen. Für die Nutzung einer öffentlichen Fläche ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben wird diese Erlaubnis stets widerruflich mit der Baugenehmigung erteilt. Bauanträge, die aus-schließlich Freischankflächen betreffen, sind zunächst bei der zuständigen Bezirksinspektion einzureichen und wer-den von dort zur Genehmigung an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet. Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Freischankflächen sind in § 23 der Sondernutzungsrichtlinien festgelegt.

  • Freischankflächen müssen als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben, Abgrenzungen müssen unterbleiben, ausgenommen auf Parkplätzen
  • der räumliche Bezug zum Betrieb muss gegeben sein
  • zu befahrenen Verkehrsflächen müssen ausreichende Mindestabstände eingehalten sein
  • nicht jede Möblierung ist zulässig
  • Beleuchtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
  • Heizstrahler sind nicht zulässig

Zu den Einzelheiten berät die zuständige Bezirksinspektion (BI) im Vorfeld der Antragstellung. Für genehmigungspflichtige Wirtsgärten ist der Antrag bei der Lokalbaukommission einzureichen.

Was ist bauplanungsrechtlich zu beachten?
Für baugenehmigungspflichtige Freischankflächen auf öffentlichem Grund ist in der Regel eine Befreiung wegen Überschreitung einer Baulinie, Baugrenze oder Straßenbegrenzungslinie erforderlich. Das kann auch für Wirtsgärten auf privatem Grund über 100 m² je nach vorhandenem Bauliniengefüge gelten.

Lärmschutz
Für ein einvernehmliches Nebeneinander von Gästen und Bewohner*innen ist im Sinne des Rücksichtnahmegebots der Lärmschutz zu beachten. Je nach Baugebiet sind die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Ziffer 6.1 TA-Lärm) einzuhalten. Gegebenenfalls ist die Einhaltung der Werte in einem Gut-achten nachzuweisen. Bei berechtigten Beschwerden kann ein nachträgliches Gutachten erforderlich ein und bei unzumutbaren Belästigungen eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.

Stellplatznachweis
Überschreitet die Größe der genehmigungspflichtigen Freischankfläche oder des Wirtsgartens die Fläche im Innenraum der Gaststätte, sind dafür zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatzrichtwert beträgt dabei gemäß Stellplatzsatzung ein Stellplatz je 20 m². Beispiel:
Die Gaststätte hat eine Fläche von 100 m². Die zugehörige Freischankfläche ist 125 m² groß. Für die Überschreitung der Fläche des Innenraums mit 25 m² fällt ein zusätzlicher Stellplatz an, der nachzuweisen ist.
Können die Stellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe (300 m) nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit die Stellplatzpflicht abzulösen. Im Antragsformular ist dies entsprechend auszufüllen. Die Entscheidung darüber wird im Genehmigungsverfahren getroffen. Dabei unterscheidet sich die Höhe der Ablösebeträge nach der Lage im Stadtgebiet. Die aktuellen Beträge für die Stellplatzablöse sind derzeit:
Zone I innerhalb des Altstadtrings: 12.500 €
Zone II innerhalb des Mittleren Ring: 10.000 €
Übriges Stadtgebiet: 7.500 Übriges Stadtgebiet
Die Mitarbeiter*innen des Beratungszentrum der Lokalbaukommission erteilen Auskunft, in welcher Zone ein Bauvorhaben liegt. 
Für Freischankflächen in Parkständen auf Straßengrund ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Keine festen Überdachungen von Freischankflächen

Bewegliche Sonnenschirme oder Markisen können für den nötigen Witterungsschutz der Freischankflächen sorgen. Feste Überdachungen im öffentlichen Raum sind in der Regel ausgeschlossen, da von ihnen eine gebäude-ähnliche Wirkung ausgeht und die Abstandsflächen sowie weitere baurechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden können. Ob in Ausnahmefällen eine feste Überdachung möglich ist, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Da eine dauerhafte Überdachung einen Raum schafft, ist für die Berechnung der Stellplätze je 10 m² Fläche ein Stellplatz anzusetzen. In der Nähe von Denkmälern und in Ensembles wird eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde empfohlen.

Weitere Vorschriften
Je nach örtlichen Gegebenheiten sind weitere Vorschriften zu beachten:

  • Denkmalschutz
    Insbesondere in der Nähe von Denkmälern und Ensembles ist eine genaue Beschreibung des Mobiliars erforderlich, um die Wirkung auf das Stadtbild zu beurteilen. Hier sollten dem Antrag nach Möglichkeit Prospektmaterial und Fotos beigelegt werden.
  • Werbung
    Werbeanlagen dürfen nur auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- bzw. Speiselieferanten verweisen.
  • Baumschutz
    Vorhandene Bäume sind im Grundriss mit Bezeichnung und Stammumfang in ein Meter Höhe anzugeben. Zudem ist die Art der Bodenbefestigung im Wurzelbereich zu beschreiben.
  • Brandschutz
    Liegen Wirtsgärten in einem Innenhof, müssen die Rettungswege über den Gastraum auch hinsichtlich Abmessungen sichergestellt sein.

Barrierefreiheit
Gasträume und Flure sollen barrierefrei erreichbar sein. Ebenso soll in Bereichen der Außengastronomie auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung geachtet werden. Grundsätzlich müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit der DIN 18040 Teil 1 (Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude) entsprechen, damit eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann. Die Forderung einer behindertengerechten Toilette besteht nach dem Gaststättengesetz bei mehr als 40 Gastplätzen. Bei nicht erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieben (ohne Alkoholausschank) muss eine vorhandene Toilette bereits ab dem ersten Gastplatz barrierefrei sein. In diesen Fällen wird insbesondere bei Neubauten die Barrierefreiheit bauordnungsrechtlich von der Lokalbaukommission geprüft. Eine barrierefreie Toilette sollte hinsichtlich der Inklusion in jedem Fall, aber auch im Hinblick auf Änderungen in der Konzessionierung geplant werden.

Hinweis:
Wird neben Freischankfläche/Wirtsgarten die Änderung oder Nutzungsänderung einer Gaststätte beantragt, ist immer beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Lokalbaukommission ein Bauantrag zu stellen. In diesen Fällen sind alle dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise für ein Baugenehmigungsverfahren einzureichen. 
Erforderliche Unterlagen zur baurechtlichen Genehmigung von Freischankflächen und Wirtsgärten:

  • Bei analoger Antragstellung das Antragsformular der Lokalbaukommission auf Genehmigung einer Freischankfläche oder eines Wirtsgartens
  • Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung einer Baulinie, Baugrenze oder Straßenbegrenzungslinie, wenn erforderlich
  • Stellplatznachweis, wenn Freischankfläche/Wirtsgarten die Fläche des zugehörigen Betriebs überschreiten
  • bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser*innen
  • Lageplan auf der Grundlage einer Kopie der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1000
  • Bauzeichnung im Maßstab 1: 100 mit folgender Darstellung:
    - Freischankfläche/Wirtsgarten und Grundriss von Betrieb/Gaststätte,
    - Angabe der Gastplätze und der Flächen innen und außen
    - Mobiliar, sonstige Einrichtungen (Schirme, Pflanzgefäße, etc.)
    - Fahrbahn, Gehwegbreiten und Begrenzungen bei Freischankflächen
    - Laternen, Schaltschränke oder sonstige Hindernisse
    - Vorhandene Bäume mit Bezeichnung und Stammumfang in 1 Meter
    - Höhe und Art der Bodenbefestigung im Wurzelbereich
    - Beschreibung, Prospekt über Mobiliar
  • Angaben zu Nachbar*innen

Die Papierpläne sind auf DIN A4-Format zu falten und müssen mit Straße, Hausnummer, Vorhaben und Antragsteller*innen beschriftet werden. Alle Unterlagen sind mindestens zweifach einzureichen, die zweite Fertigung geht an die Antragsteller*innen zurück. Alle Unterlagen und Pläne müssen unterschrieben sein. Fehlen Angaben oder Unterlagen und werden diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht, gilt der Antrag per Gesetz als zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist kostenpflichtig. Für digitale Antragstellung ist der Online-Assistent (Hauptassistent) zu verwenden.

Die Landeshauptstadt München  fördert mit dem Sportbauprogramm die Schaffung, Modernisierung und Instandsetzung von Sportanlagen der Münchner Sportvereine. Meist ist für die Baumaßnahme ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Hier bekommen Sie einen kurzen Überblick über rechtliche Fragen und erhalten Tipps, um das Vorhaben zügig zu verwirklichenBei jeder Baumaßnahme sind alle  aktuell geltenden Vorschriften zu beachten. Maßgeblich sind neben der  Bayerischen Bauordnung (BayBO) und dem Baugesetzbuch (BauGB) unter  anderem gemeindliche Vorschriften,  wie zum Beispiel die Baumschutzverordnung zum Schutz von erhaltenswertem Baumbestand und naturschutz- oder artenschutzrechtliche Vorschriften.

Baumschutz
In München gilt die Baumschutzverordnung, deren Ziel es ist die innerstädtische Durchgrünung Münchens auf Dauer zu erhalten. Sie schützt alle Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Auch mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt. Obstgehölze, mit Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel, sowie Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sind nicht geschützt. Geschützte Bäume dürfen nur mit  Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) gefällt oder verändert werden. 

Immissionsschutz
Flutlichtanlagen ermöglichen eine  Nutzung auch in den Abendstunden. Dadurch wird die Nutzungsintensität eines Sportplatzes und somit die Lärmemission erhöht. Außerdem verfügen die Leuchten über Reflektoren und emittieren Licht. Im Genehmigungsverfahren wird das Maß dieser zusätzlichen Licht- und Lärmemissionen und ihre Auswirkungen beurteilt. Durch geeignete Maßnahmen können Beeinträchtigungen für die Nachbarn auf ein Mindest-maß begrenzt werden. Die Beleuchtung kann zum Beispiel auf die benötigte Fläche beschränkt werden, wenn Reflektorblenden eingesetzt werden. Auch ist eine zeitliche Beschränkung der Flutlichtnutzung denkbar. Durch den Einsatz von Leuchten mit einem geeigneten Lichtspektrum können zudem Auswirkungen für Fledermäuse und Insekten minimiert werden. 

Artenschutz
Bei Baumaßnahmen sind auch die Vorschriften zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu beachten. Sollten auf den betroffenen Flächen geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorhanden sein oder dort vermutet werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz dieser Arten zu ergreifen.

Schutzgebiete
Liegt der Sportplatz in unmittelbarer Nähe zu einem Landschaftsbereich, der einem besonderen Schutz unterliegt, sind zusätzlich spezielle naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Besonders geschützt sind zum Beispiel Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile. Die UNB prüft die Verträglichkeit der Baumaßnahme mit den Schutzzwecken der geschützten Gebiete. Die genaue Bezeichnung aller Schutzgebiete sowie deren Grenzverlauf finden Sie unter www.muenchen.de/rku

Bauen im Außenbereich
Der Außenbereich umfasst jene Bereiche in der freien Natur, in denen keine zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Er ist besonders schützenswert und soll von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Baumaßnahmen stellen dort in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Erhebliche Beeinträchtigungen der Natur sind zu vermeiden. Eine künstliche Beleuchtung darf nicht in die Insektenfauna eingreifen. Daher müssen Bauherr*innen die Beeinträchtigungen, die durch die Baumaßnahme entstehen könnten, erfassen. Die Lokalbaukommission (LBK) sowie die Untere Naturschutzbehörde (UNB) prüfen diese und legen fest, wie groß die Beeinträchtigungen sind und ob es Möglichkeiten gibt, diese zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen müssen spätestens bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, entweder auf dem Baugrundstück oder auch auf einem anderen Grundstück, kompensiert werden. Ist dies nicht möglich, kommt auch ein Ausgleich durch eine Geldzahlung in Betracht. Die Entscheidung hierüber treffen wieder-um UNB und LBK, die Höhe der Ersatzzahlung wird anhand der Bayerischen Kompensationsverordnung festgelegt. Das Geld wird für Naturschutz und Landschaftspflege im Stadtgebiet ein-gesetzt. Im Stadtgebiet von München gibt es zahlreiche Gebiete, die als Außenbereich einzustufen sind. Im Zweifelsfall können Sie Fragen mit der LBK klären.

Gesundheits- und Umweltschutz
Für Kunstrasenflächen wird oft ein Einstreugranulat aus Kunststoffmaterialien verwendet. Hier tritt ab Oktober 2031 ein EU-weites Verbot des Einsatzes von Kunststoffgranulat als Füllstoff in Kunstrasenplätzen in Kraft, um den Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt zu reduzieren. Zu den synthetischen Füllstoffen gibt es Alternativen aus rein natürlichen Materialien, die sich umweltneutral verhalten.

Nachbarschutz
Ein Kunstrasenplatz ermöglicht eine  intensivere Nutzung des Sportplatzes. Wird eine Flutlichtanlage installiert, kann der Sportplatz darüber hinaus zusätzlich in den Abendstunden genutzt werden. Für die Nachbarschaft ergibt sich da-durch eine höhere Geräuscheinwirkung. Informieren Sie die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke umfassend und möglichst frühzeitig über das geplante Bauvorhaben. Damit können mögliche Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Spätestens mit Einreichen der Bauvorlagen bei der LBK muss die Beteiligung der Nachbarn nachgewiesen werden.
 
Verschiedene Verfahren
Grundsätzlich schreibt die BayBO für jede Neubau-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme ein baurechtliches 
Genehmigungsverfahren vor und unter-scheidet dabei zwei verschiedene Prüfungsverfahren: Das umfassende
Baugenehmigungsverfahren, das nur für Sonderbauten durchgeführt wird, und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Sie sind in Art. 2 Abs. 4 BayBO aufgelistet. Sportplätze und Rasenflächen fallen in der Regel nicht darunter. Die Modernisierung und Ertüchtigung eines Sportplatzes sowie die Installation einer Flutlichtanlage wird somit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Ganz kleine oder einfache Vorhaben können auch verfahrensfrei sein, im Bereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt auch ein sogenanntes Genehmigungsfreistellungsverfahren in Betracht. Bitte informieren Sie sich frühzeitig, in welche Kategorie Ihr Vorhaben fällt. 

Bauantragsverfahren
Einen Bauantrag können nur Fachleute (Architekt*innen, Fachplaner*innen) stellen. Voraussetzung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit sind vollständige Unterlagen. Für das digitale Baugenehmigungsverfahren und das digitale Genehmigungsfreistellungsverfahren ist der Hauptassistent zu verwenden.
Wenn bei der Bauantragstellung bereits alle Unterlagen vollständig sind, beschleunigt dies das Genehmigungsverfahren. Eventuell erforderliche naturschutzrechtliche Gutachten können in Absprache mit der UNB bereits vorab erstellt werden. 
E-Mail: unb-fachgutachten.rku@muenchen.de 
Nutzen Sie frühzeitig die Beratungsangebote.

Finanzielle Fördermöglichkeiten
Die Stadt München fördert Vereine neben der Förderung nach den Sportförderrichtlinien auch durch das Sonderförderprogramm für Sporthallenbau. Nähere Auskünfte erhalten Sie auf den Internetseiten des Referats für Bildung und Sport oder direkt beim Sportamt der Landeshauptstadt München.

Referat für Bildung und Sport 
Sportamt 
Bayerstraße 28
80335 München
Telefon: 089 233-96777

Familien- und Nachbarschaftszentren sind Einrichtungen für Familien, Frauen und Männer mit Beratungs- und Gruppenangeboten. Bei Nachbarschaftstreffs handelt es sich um Räume, in denen sich Menschen aus der Umgebung zu gemeinsamen Aktivitäten treffen können. Die Münchner Großtagespflege ist ein Tagespflegekonzept für Kinder im Alter von neun Wochen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Diese werden in kleinen Gruppen mit bis zu zehn Kindern durch pädagogisches Fachpersonal in eigenen Räumen betreut. Die Einrichtungen fördert das Sozialreferat der Stadt München. www.muenchen.de/kindertagesbetreuung

Baugenehmigung
Vor Eröffnung einer entsprechenden Einrichtung ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Entscheidend ist die zuletzt genehmigte Nutzung. Wurden die Räume zuvor als Laden, Büro oder Wohnung genutzt, muss in einem  Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die neue Nutzung zulässig ist.  
Dies gilt auch dann, wenn keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die zuletzt genehmigten Unterlagen 
(Pläne und Baugenehmigungsbescheid) sind von den Eigentümer*innen des Gebäudes sorgfältig aufzubewahren. Mit deren schriftlicher Zustimmung können die Pläne gegen eine Bearbeitungsgebühr in der Zentralregistratur der Lokalbaukommission (LBK) eingesehen werden. Ihren Termin können Sie hier vereinbaren.

Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung
Die Zweckentfremdungssatzung dient dazu, Wohnraum zu erhalten. Sollen eine Wohnung oder Teile davon nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, muss neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung beantragt werden. Zuständig hierfür ist das
Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung 
Welfenstraße 22
81541 München
E-Mail: bestandssicherung.soz@muenchen.de

www.muenchen.de/zweckentfremdung

Bauantrag und Verfahren
Die LBK empfiehlt, Fachleute zu beauftragen, die das Genehmigungsverfahren vorbereiten und die Abstimmung mit den Behörden übernehmen. In der Regel ist eine sogenannte bauvorlageberechtigte Person gesetzlich vorgeschrieben (zum Beispiel Architekt*innen, Bauingenieur*innen). Diese Person klärt, ob die Räume geeignet sind und welche baurechtlichen Anforderungen beachtet werden müssen. Sie kümmert sich um Formalitäten und Abstimmungen. 

Vereinfachtes Verfahren, Sonderbau, Gebäudeklasse
Gebäude werden je nach Größe und Nutzung in verschiedene Kategorien und Klassen eingeteilt, nach denen sich das Verfahren und die baurechtlichen Anforderungen richten. Nachbarschaftstreffs oder Einrichtungen für Großtagespflege werden im Regelfall im sogenannten vereinfachten Verfahren behandelt. Abzuklären ist, ob das Gebäude als Sonderbau oder Gebäudeklasse 5 eingestuft ist und deshalb vertieft geprüft werden muss.

Unterlagen und Angaben

  • Bauantragsformular
    Das Formular des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn das analoge Verfahren gewählt wird. Es ist vollständig auszufüllen. Als Betreff sind die Begriffe „Nachbarschaftstreff, bzw. Familien- und Nachbarschaftszentrum“ oder „Großtagespflege“ zu verwenden;  zum Beispiel: „Nutzungsänderung von einem Laden in Großtagespflege mit baulichen Änderungen“. Beim digitalen Bauantrag ist der Hauptassistent zu verwenden.
  • Betriebsbeschreibung
    formlose Beschreibung der Einrichtung: wie viele Personen/Kinder sind maximal gleichzeitig anwesend, Größe der Gruppen, Öffnungszeiten, welche Aktivitäten finden statt, Einzugsbereich: z.B. nur unmittelbare Nachbarschaft,
    Erreichbarkeit: zu Fuß, mit PKW?
  • Baubeschreibung
    mit Baukosten, sofern Baumaßnahmen durchgeführt werden, sonst die Höhe der monatlichen Miete
  • Brandschutznachweis
    bei Sonderbauten und Gebäude-klasse 5, wenn die Prüfung durch die LBK erfolgen soll
  • Amtlicher Lageplan für Baugesuche oder Kartenausschnitt mit Nachbarangaben (entsprechend dem Vorhaben), erhältlich bei GeodatenService München
  • Pläne des Objekts
    (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten) mit Bezeichnung der einzelnen Räume, einschließlich der Flächen in m²
  • Nachweis der Kfz- und Fahrradabstellplätze

Stellplatznachweis für Kfz und Fahrräder 
Grundsätzlich berechnet sich der Stellplatzbedarf entsprechend der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung der LHM nach der Nutzfläche, bei Kindertageseinrichtungen nach der Zahl der Kinder. Dabei kann der Stellplatzbedarf der bisher genehmigten Nutzung angerechnet werden. Großtagespflegen sowie Nachbarschaftstreffs mit geringem Besucherverkehr aus der unmittelbaren Nachbarschaft werden in der Regel bei einer Nutzungsänderung keinen zusätzlichen Bedarf auslösen. Ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung ein größeres Verkehrsaufkommen, muss im Einzelfall der Bedarf ermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine Nutzungsänderung vorliegt, wenn also die Einrichtung neu gebaut oder zusätzlich zu einer vorhandenen Nutzung eingerichtet wird. Hier empfiehlt sich vorab eine Beratung bei der LBK. 

Eigenverantwortlichkeit von Antragsteller*innen
Die Verantwortung, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, liegt bei den Antragsteller*innen, bzw. den beauftragten Fachleuten. Dies gilt besonders für die Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. 

Brandschutz
Ein wichtiger Punkt ist der Brandschutz inklusive der Rettungswege. 

  • Das Treppenhaus muss als erster Rettungsweg ausgebildet sein.
  • Türen sind dicht und selbst schließend auszuführen, bestimmte Nutzungen, wie Läden oder Lager müssen mit feuerhemmenden Türen zum Treppenraum abgeschlossen sein.
  • Mindestens ein Fenster der Einrichtung muss mit Leitern der Feuer wehr erreicht werden können (zweiter Rettungsweg).
  • Die Rettungswege und die notwendigen Brandschutzmaßnahmen müssen in einem Plan dargestellt werden (Brandschutznachweis).  Das ist Aufgabe von Fachleuten, beziehungsweise von Bauvorlageberechtigten. 

Bei Sonderbauten und Gebäudeklasse 5 wird der Brandschutznachweis geprüft. Die Prüfung erfolgt entweder durch die LBK oder durch Prüfsachverständige, die von Bauherrin oder Bauherrn selbst beauftragt werden. Gegen eine Gebühr berät die Feuerwehr zum vorbeugenden Brandschutz  Servicetelefon: 089 2353-44444

Barrierefreiheit
Familien- und Nachbarschaftszentren, Nachbarschaftstreffs und Räume für Großtagespflege gelten als öffentlich zugängliche Nutzungen im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Daher müssen die Bereiche, die für Besucher*innen sowie für Nutzer*innen bestimmt sind, barrierefrei erreich bar und nutzbar sein. Im Bestand kann nur dann davon abgesehen werden, wenn der Mehraufwand dafür unverhältnismäßig wird. 

Unterschriften und Nachbarn
Alle Antragsunterlagen werden von den Antragsteller*innen unterschrieben. Die Pläne müssen den Eigentümer*innen und den Nachbar*innen der angrenzenden Grundstücke zur Unterschrift vorgelegt werden. Deren Adressen sind im Antragsformular anzugeben. Haben Nachbar*innen nicht unterschrieben, erhalten sie einen Abdruck der Genehmigung und haben die Möglichkeit dagegen zu klagen.

Baugenehmigungsgebühr
Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten (bis zu 4 ‰), bei Nutzungsänderungen nach der Nutzfläche.  
In der Regel beträgt die Gebühr für die Genehmigung einer Nutzungsänderung 50% des monatlichen Mietzinses je m² Nutzfläche (inclusive aller Nebenräume wie Teeküche, WC, Umkleide). Hinzu kommen weitere Gebühren, wenn Abweichungen oder Befreiungen von Vorschriften erteilt werden müssen oder wenn der Brandschutznachweis durch die LBK geprüft wird. 

Diese Information soll insbesondere den Eltern-Kind-Initiativen helfen, geeignete und baurechtlich genehmigungsfähige Räume auszuwählen. Dazu werden die baurechtlichen Anforderungen erläutert. Zusätzlich sind die entsprechenden Ansprechstellen bei den Behörden aufgeführt.

„Tageseinrichtungen für Kinder“ lautet die Bezeichnung in der Bayerischen Bauordnung. Im Bayerischen Kinderbildungs- und  -betreuungsgesetz wird der Begriff „Kindertageseinrichtung“ verwendet. Definiert sind sie als außerschulische Tageseinrichtungen für Kinder von 0  bis 14 Jahren zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung. Träger einer Kindertageseinrichtung können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein.

Auswahl der Immobilie
Bei der Auswahl der Immobilie sollten Sie neben Ihren betrieblichen Aspekten auch darauf achten, wie die Räume bisher baurechtlich genehmigt wurden. In der Regel wurden die Räume zuvor anders genutzt. Wichtig dabei ist die zuletzt erteilte Baugenehmigung. Lassen Sie sich die genehmigten Unterlagen durch die Eigentümer*innen vorlegen. Die Pläne können Sie auch in der Lokalbaukommission (Zentralregistratur) einsehen, wenn Sie die schriftliche Zustimmung der Eigentümer*innen vorlegen. Ihren Termin können Sie hier buchen.

Bauliche und planungsrechtliche Voraussetzungen
Auf die Sicherheit von Kindern wird besonders Wert gelegt. Tageseinrichtungen für mehr als 10 Kinder sind deshalb sogenannte Sonderbauten, für die strengere baurechtliche Regelungen gelten als für andere Nutzungen. Diese werden von der Bauaufsichtsbehörde vollumfänglich überprüft. Wichtig sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege, damit im Notfall die Kinder schnell gerettet werden können. In der Regel muss neben dem normalen Ausgang ein zweiter Weg über eine Tür nach draußen geschaffen werden. Dies kann zum Beispiel durch den Umbau eines vorhandenen Fensters erfolgen, was jedoch einen entsprechenden Aufwand verursacht und bei Hochparterre nicht immer ohne weiteres möglich ist. Bei Räumen, die im Obergeschoss oder im Keller liegen, ist in der Regel eine zusätzliche Außentreppe als Rettungsweg nötig. Außerdem ist ein organisatorisches Brandschutzkonzept notwendig, da sich Kinder nicht selbständig retten können. Darin sollte u. a. geregelt werden, welche Maßnahmen das Personal ergreifen muss, um die Kinder im Brandfall schnell in Sicherheit zu bringen. 

Fragen Sie bei den Eigentümer*innen nach, ob statische Nachweise für das Gebäude vorliegen. Bei der statischen Berechnung werden je nach Nutzung unterschiedliche Lasten für die Decken angesetzt. Dabei sind die vorgegebenen Lastannahmen für Kindertageseinrichtungen höher als zum Beispiel die von einer Wohnung. Daher muss auch bei einer Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen nachgewiesen werden, dass vorhandene Decken für die neue Nutzung immer noch ausreichend belastbar sind. Die Bestätigung erfolgt durch Prüfingenieur*innen für Standsicherheit.

Blitzeinschläge können im Gebäude verheerende Auswirkungen hervorrufen und bei Gruppen mit Kleinkindern im Fall einer Panik schnell zur Katastrophe führen. Daher verlangt die Feuerwehr bei solchen Nutzungen in der Regel den Einbau einer Blitzschutzanlage.

Die Nutzung als Tageseinrichtung für Kinder darf den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen. Gilt kein Bebauungsplan, muss sich die Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Schwierigkeiten können sich im Einzelfall in einem reinen Wohngebiet ergeben. Auch in einem Gewerbegebiet, das vorrangig der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, muss mit Interessenkonflikten gerechnet werden. Tageseinrichtungen für Kinder können hier nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Baugenehmigung
Für die Nutzungsänderung von  Wohnen oder Gewerbe in eine Tageseinrichtung für Kinder benötigen Sie normalerweise eine Baugenehmigung. Dies gilt auch dann, wenn keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Für die Vorbereitung und Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens empfiehlt die Lokalbaukommission dringend fachkundige Personen zu beauftragen. Spätestens für den Bauantrag benötigen Sie gesetzlich vorgeschriebene Bauvorlageberechtigte. Das sind in der Regel Architekt*innen bzw. Bauingenieur*innen. Denken Sie daran, den Bauantrag rechtzeitig vor dem geplanten Eröffnungstermin zu stellen. Im Baugenehmigungsverfahren müssen Fachstellen gehört werden, dies erfordert entsprechend  Zeit.

Erstinformation
Zum Baugenehmigungsverfahren können Sie sich vorab im Beratungszentrum der Lokalbaukommission informieren. Bringen Sie dazu am besten Kopien der genehmigten Pläne und Skizzen Ihrer beabsichtigten Planungen mit.  Weisen Sie darauf hin, wenn die Kindertagesstätte von einer Eltern-Kind-Initiative getragen sein wird.

Sprechen Sie folgende Punkte an:

  • Gibt es einen Bebauungsplan?
    Das Vorhaben darf den Festsetzungen nicht widersprechen.
  • Sind Belange des Denkmalschutzes betroffen?
    Baumaßnahmen sind in diesem Fall mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Sie erteilt dazu die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
  • Liegt das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet?
    In diesem Fall darf das Vorhaben den Sanierungszielen nicht entgegenstehen.
  • Wie viele KFZ-Stellplätze sind erforderlich?
    Die Anzahl der Stellplätze ist von der Lage im Stadtgebiet und der Anzahl der zu betreuenden Kindern abhängig. Die Grundlage zur Berechnung der erforderlichen Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München.
  • Welche Unterlagen sind für das Baugenehmigungsverfahren erforderlich?
  • Ist ein Freiflächengestaltungsplan notwendig?
    Bei kleineren Einrichtungen wird in der Regel auf einen Freiflächengestaltungsplan verzichtet. Nur wenn Garten oder Hof von den Kindern als Spielraum genutzt wird, ist eventuell ein Plan erforderlich.
  • Welche bautechnischen Nachweise sind erforderlich? 
    Die Bayerische Bauordnung stuft alle Tageseinrichtungen für Kinder als Sonderbau ein. In diesem Fall ist zusätzlich zu den üblichen Bauvorlagen ein Nachweis über die Standsicherheit nötig, sowie ein Brandschutznachweis, der entweder durch Prüfsachverständige für Brandschutz bescheinigt sein muss oder durch die Lokalbaukommission geprüft wird. Dazu und über die Notwendigkeit und Ausführung einer Blitzschutzanlage berät die Branddirektion der Stadt München (kostenpflichtig). 

Zweckentfremdungsgenehmigung
Waren die Räume zuvor als Wohnung genehmigt, muss neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung eingeholt werden. Zuständig dafür ist das Amt für Wohnen und Migration.

Weitere Informationen
Zweckentfremdungsantrag
Brandschutzprüfung
Eltern-Kind-Initiativen

Es besteht die Verpflichtung, bei Neubauten einen Großteil der Energie, welche für die Heizung und Kühlung von Gebäuden erforderlich ist, aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Luft- Wärmepumpen können zur Erfüllung dieser Nutzungspflicht eingebaut und betrieben werden. Sie stellen eine von vielen Möglichkeiten dar, energieoptimierte Gebäude zu planen, zu realisieren und die Vorgaben des gültigen gebäudebezogenen Energierechts einzuhalten.

Diese Information soll helfen, Anlagen rechtssicher zu errichten und im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zu  betreiben. Luft- Wärmepumpen haben neben den baurechtlichen Anforderungen nachweislich die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. Gerade die Außengeräte von Luft- Wärmepumpen verursachen oftmals Geräusche, welche die Nachbarschaft stören können. Daher wird grundsätzlich empfohlen, Luft- Wärmepumpen innerhalb des Gebäudes zu errichten. Wird eine Luft- Wärmepumpe als gesamte Anlage innerhalb des Gebäudes errichtet, muss kein Nachweis über die Einhaltung der TA Lärm vorgelegt werden.

Bauplanungsrecht
Werden Luft- Wärmepumpen oder Teile der Luft- Wärmepumpe außerhalb eines Gebäudes aufgestellt, müssen sie sich innerhalb des vorhandenen Bauliniengefüges befinden. Sollte dies nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bauliniengefüges beantragt werden.

Bauordnungsrecht
Im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Luft- Wärmepumpen bauliche Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind. Erfolgt die Errichtung von Luft- Wärmepumpen im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z. B. der Errichtung eines Wohngebäudes), sind sie als Teil dieses Bauvorhabens genehmigungspflichtig. Werden Luft-Wärmepumpen isoliert (z. B. nachträglich zu einem Bestandsgebäude) errichtet, sind sie als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei und es muss kein Bauantrag eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung entbindet, die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche fallen keine Abstandsflächen an.

Lärmschutz
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht die Pflicht, Anlagen nachweislich so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. Lärmimmissionen) vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden. Entsprechend dem Rücksichtnahmegebot nach §15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Anlagen nicht zulässig, wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen und Störungen ausgehen. Der Betreibende einer Luft- Wärmepumpe muss daher sicherstellen, dass seine Anlage die Anforderungen der TA Lärm einhält. Die TA Lärm definiert Richtwerte für zulässige Immissionswerte und regelt damit, wie viel Dezibel zu Tages- und Nachtzeiten ankommen dürfen. Die Werte sind je nach Art des Baugebiets unterschiedlich. So gelten beispielsweise in Reinen Wohngebieten strengere Anforderungen als in Gewerbegebieten. In welchem Baugebietstyp sich Ihr Bauvorhaben befindet, können Sie über den Flächennutzungsplan im Internet selbst ermitteln. Unterstützung dazu erhalten Sie im Beratungszentrum der Lokalbaukommission (LBK). Infos auf der Rückseite. Da der Flächennutzungsplan nicht immer die Realität widerspiegelt, empfehlen wir Ihnen zusätzlich eine Ortsbegehung zur Bestimmung des Gebietstyps. Der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben nach TA Lärm ist für den maximalen Schallleistungspegel einer Anlage (die Größe des Schallpegels direkt an der Geräuschquelle) unter Volllast zu erbringen. Dieser Wert ist immer eine geräteeigene Größe und wird in den technischen Datenblättern der Hersteller angegeben. Es sollte ein Gerät mit einem möglichst geringen Schallleistungspegel gewählt werden.

Die Einhaltung der Immissionswerte nach TA Lärm ist noch von weiteren Faktoren abhängig. Deshalb ist es empfehlenswert, bereits in einem frühen Planungsstadium die Lage des nächsten schutzbedürftigen Aufenthaltsraumes (Immissionsort = Ort an dem der Schall eintrifft, z. B. ein Schlafzimmer) zur geplanten Luft- Wärmepumpe (Emmissionsort = Ort von dem der Schall ausgeht) zu beachten. Je weiter die Luft- Wärmepumpe von einem schutzbedürftigen Aufenthaltsraum entfernt ist, desto geringer ist die zu erwartende Lärmbelastung. Aber nicht nur die Entfernung zum Immissionsort und der maximale Schallleistungspegel einer geplanten Anlage sind für die Lärmbelastung ausschlaggebend. Je nach Situation des angedachten Standortes muss dem maximalen Schallleistungspegel noch ein spezifischer Zuschlag hinzugefügt werden. Zusätzlich zum maximalen Schallleistungspegel erhöht sich der zu berücksichtigende Lärmpegel einer Luft- Wärmepumpe um den angegebenen Wert, wenn sich der Immissionsort in Richtung einer der roten Pfeile befindet.

Rücksichtnahmegebot
Nur der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus der TA Lärm gewähr-leistet auch die Würdigung des Rücksichtnahmegebotes. Für die Nachweisführung über die Einhaltung der Richtwerte aus der TA Lärm gibt es verschiedene Möglichkeiten. Für alle Nachweise aber gilt: Die Berechnungen der jeweiligen Lärmbelastung und eine Beurteilung einer Anlage nach TA Lärm erfordern Fachkenntnisse. Beides sollte daher durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Bei Fragen zu technischen Details oder Kompensationsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe  Vollzug gebäudebezogenes Energierecht der Lokalbaukommission. E-Mail: plan.ha4-12-e@muenchen.de 
Telefon: 089 233-26590 und  -25500 

Nachweis über das Formular der LBK
Um die Nachweisführung für Luft- Wärmepumpen im Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen, wird das LBK Formular „Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm“ empfohlen. Damit kann der Nachweis geführt werden, dass mit dem neuen Bauvorhaben die Vorgaben nach der TA Lärm eingehalten werden.  

Nachweis mit Hilfe des LAI- Leitfadens
Die Bund/Ländergemeinschaft hat einen Leitfaden zum Immissionsschutz herausgegeben. Bei Einhaltung der berechneten Mindestabstände entsprechend dieses Leitfadens kann davon ausgegangen werden, dass die Vorgaben der TA Lärm erfüllt werden. Detailliertere  Informationen  finden Sie im LAI- Leitfaden.

Nachweis mit Hilfe des Rechners des Bundesverbands Wärmepumpen e.V.
Der Bundesverband Wärmepumpen e.V. stellt unter www.waermepumpe.de einen sog. Schallrechner zur Verfügung. Die damit rechnerisch ermittelten Werte können ebenfalls als Nachweis der rechtlichen Vorgaben dienen.

Nachweis mit einer detaillierten Prognose durch eine  sachverständige Person
Als weitere Möglichkeit kann eine, von einer sachkundigen Person erstellte, ortsspezifische, detaillierte Prognose als Nachweis über die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben dienen.

Je nach Größe bzw. Aufstellungsdauer ist die Errichtung von Mobilfunkanlagen genehmigungspflichtig oder ohne Baugenehmigung möglich. 

Verfahrensfreie Mobilfunkanlagen
Mobilfunkanlagen sind nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in folgenden Fällen verfahrensfrei, d. h. es ist keine Baugenehmigung erforderlich:

  • Im beplanten und unbeplanten Innenbereich bei einer Antennenhöhe bis 15 Meter und einem Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheiten bis 30 m³.
  • Im Außenbereich bei einer Antennen- höhe bis 20 Meter und einem Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheiten bis 30 m³.
  • Temporäre Masten ohne Höhenbegrenzung, wenn diese für maximal 24 Monate aufgestellt werden und zur Schließung einer Versorgungslücke erforderlich sind. Der Mobilfunkbetreiber muss die Aufstellung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde (LBK) anzeigen, im Zweifelsfall das Bestehen der Versorgungslücke darlegen und den Standsicherheitsnachweis von einem beauftragten Prüfsachverständigen bescheinigen lassen. Der Brandschutznachweis muss nicht geprüft bzw. bescheinigt werden. Temporäre Masten sind abzubauen, wenn nach Ablauf der 24 Monate keine ggf. erforderliche Baugenehmigung vorliegt.

Zu beachten ist, dass auch bei verfahrensfreien Mobilfunkanlagen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Insbesondere im Bauplanungsrecht können Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein. So z. B. von der Art der Nutzung oder auch von Festsetzungen in Bebauungsplänen. Diese Ausnahmen und Befreiungen sind dann zu beantragen und zu begründen. Auch andere Erlaubnisse und Genehmigungen können erforderlich sein. Diese sind dann gesondert zu beantragen, z. B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Baudenkmälern. Informieren Sie sich bitte vorher zu allgemeinen Fragen des Baurechts im Beratungszentrum der LBK. Für alle übrigen Mobilfunkmasten ist eine Baugenehmigung nötig.

Die Höhe von Mobilfunkanlagen, die auf Dächern errichtet werden sollen, bemisst sich ab der Oberfläche des Daches. Blitzableiter, die auf Mobilfunkanlagen angebracht werden, bleiben bei der Berechnung der Höhe außer Betracht. Bei freistehenden Mobilfunkanlagen bemisst sich deren Höhe ab der Geländeoberfläche.

Genehmigungsverfahren
Mobilfunkanlagen mit einer Höhe über 15 m bis  zu  30 m im Innenbereich bzw. über 20 m bis zu 30 m im Außen-bereich, die länger als 24 Monate auf-gestellt werden, unterliegen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO). Anlagen über 30 m Höhe sind als Sonderbau einzuordnen (Art. 2, Abs. 4 Nr. 2 BayBO, Art. 60 BayBO). Das gleiche gilt für Mobilfunk-anlagen an oder auf Sonderbauten, z. B. an oder auf Hochhäusern. Für Bauanträge gilt eine Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass Mobilfunkmasten nach Ablauf einer Frist von drei Wochen und drei Monaten ab Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen als genehmigt gelten, wenn den Antragstellenden nicht vor Fristablauf eine Entscheidung der LBK zugegangen ist.

Wie können Sie Anträge einreichen
Bauanträge oder Anträge auf isolierte Ausnahme/Befreiung können digital gestellt werden. 

Einzureichende Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren
Neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular/ Onlineassistenten sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Wichtig: Das Vorhaben ist mit „Mobilfunkanlage“ zu bezeichnen.
  • Baubeschreibung
  •  Amtlicher Lageplan
  • Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit eindeutiger Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes bzw. der Lage der Mobilfunkanlage
  • Zeichnerische Darstellung der Mobilfunkanlage im Maßstab 1:100 mit Vermaßung (bei auf Gebäuden geplanten Mobilfunkanlagen einschließlich des Gebäudes)
  • Plandarstellung über den Versorgungsbezug (vorher/nachher) der die Versorgungswahrscheinlichkeit darstellt
  • Ausgefüllte Baumbestandserklärung (bei vorhandenem Baumbestand ist zusätzlich ein Baumbestandsplan im Maßstab 1:100 einzureichen)
  • ggf. erforderliche Ausnahme- oder Befreiungsanträge mit Begründung.

Wichtig: Die Eigentümer*innen der benachbarten Grundstücke sind gemäß Art. 66 BayBO am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, d.h. es sind ihnen immer der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Es ist anzugeben, ob eine Zustimmung erfolgt ist. Die Unterlagen sind in Papierform
in 2-facher Ausfertigung einzureichen; Planunterlagen in 3-facher Ausfertigung.

Im Außenbereich sind zusätzliche Unterlagen nötig:

  • Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:100
  • Ausgleichsflächenbilanzierung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)

Der erforderliche Ausgleich zum Eingriff in das Landschaftsbild wird im Regelfall durch eine Zahlung in den Bayerischen Naturschutzfond ersetzt. Der fällige Betrag liegt zwischen 1 % bis 9 % der Bausumme).
Bei der Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten ist die Prüfung des Brandschutznachweises vorgeschrieben. Mit der Prüfung kann die LBK beauftragt werden oder der Brandschutz ist durch eine prüfsachverständige Person zu bescheinigen. Für den Fall, dass die LBK mit der Prüfung beauftragt wird, ist ein Brandschutznachweis erforderlich.
Die oben genannten Unterlagen zum Bauantrag sind in Papierform als 3-fache Fertigung einzureichen.
Für den Brandschutznachweis, isolierte Befreiungen oder Ausnahmen genügt eine 2-fache Ausfertigung der Unterlagen in Papierform.

Einzureichende Unterlagen bei verfahrensfreien Mobilfunkanlagen, für die isolierte Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind:

  • Antrag mit Begründung
    Wichtig: Das Vorhaben ist mit „Mobilfunkanlage“ zu bezeichnen. Die Verwendung von Formularen der LBK wird empfohlen
  • Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit eindeutiger Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes bzw. der Lage der Mobilfunkanlage
  • Zeichnerische Darstellung möglichst im Maßstab 1:100 der Mobilfunkanlage mit Vermaßung (bei auf Gebäuden geplanten Mobilfunkanlagen einschließlich des Gebäudes)
  • Lageplan über das Bestandsnetz mit Darstellung der Versorgungswahrscheinlichkeit
  • Ausgefüllte Baumbestandserklärung (bei vorhandenem Baumbestand ist zusätzlich ein Baumbestandsplan im Maßstab 1:100 einzureichen.

In Papierform sind die Unterlagen in 2-facher Ausfertigung einzureichen, der Baumbestandsplan 3-fach.

Ablauf Genehmigungsverfahren
Höhe der Mobilfunkanlage und Genehmigungsverfahren

Seit 3. Oktober 2025 gilt in der Stadt München eine geänderte Spielplatzsatzung (SpielplatzS). Sie regelt Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhalt von Spielplätzen, die Art der Erfüllung der Spielplatzpflicht und die Ablöse.

Wann muss ein Spielplatz geplant werden?
Für die Entwicklung kleiner Kinder ist ein wohnungsnaher Spielplatz als Entfaltungsmöglichkeit wichtig. Wenn ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen gebaut wird, muss ein Spielplatz geschaffen werden. Das gilt auch bei einer Aufstockung eines bestehenden Gebäudes. Entstehen beispielsweise durch einen Anbau mindestens sechs Wohnungen, gilt die Spielplatzpflicht nur für die neuen Wohnungen. Bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten oder dem Einbau von weiteren Wohnungen in Bestandsgebäude entfällt die Pflicht, einen Spielplatz herzustellen.

Wie groß muss ein Spielplatz sein und wie ist er auszustatten?
Die Größe des Spielplatzes richtet sich nach der Wohnfläche. Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m² Spielplatzfläche. Spielplätze müssen je 60 m² Fläche mindestens eine 5 m² große Sandspielfläche haben. Es sind fest installierte Spielgeräte und barrierefreie Sitzgelegenheiten für mindestens zwei Personen erforderlich. Kombinationsgeräte können die Anforderungen an die Anzahl der Spielgeräte erfüllen. Ein fester Abfallbehälter ist ebenfalls vorzusehen. Die Spielgeräte sollten für Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren geeignet sein. Zudem ist auch ein barrierefrei nutzbarer Spielbereich zu planen.

Wo soll der Spielplatz situiert werden?
Die Standortwahl und Gestaltung von Spielplätzen sind entscheidend für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder. Deshalb müssen sich diese in verkehrsabgewandter Lage befinden und direkt – ohne eine Straße oder einen Platz überqueren zu müssen – barrierefrei erreichbar sein. Ausnahmsweise kann ein Spielplatz beispielsweise auf einem begehbaren Dach zugelassen werden, wenn die Fläche für Kinder gefahrlos nutzbar ist und die Kinder vor starker Sonneneinstrahlung geschützt sind. Diese Ausnahmevorschrift kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, beispielsweise wenn auf dem Baugrundstück äußerst beengte ebenerdige Platzverhältnisse vorliegen. In der Regel muss der Spielplatz direkt auf dem Baugrundstück errichtet werden. Wenn der Platz auf dem eigenen Grundstück nicht ausreicht, kann ein Spielplatz auch auf einem geeigneten Nachbargrundstück in der Nähe des Baugrundstücks errichtet werden. Hierzu ist eine rechtliche Sicherung gegenüber der Landeshauptstadt München erforderlich. Dies geschieht in der Regel durch die Eintragung einer Dienstbarkeit, die den Bauherr*innen das Nutzungsrecht für den Spielplatz sichert.

Wie soll ein Spielplatz bepflanzt sein?
Die Bepflanzung sollte so gestaltet sein, dass sie vor benachbarten beeinträchtigenden Nutzungen, wie etwa Tonnenstandplätzen oder anderen störenden Einrichtungen, schützt. Eine durchdachte Bepflanzung kann verschiedene Spielformen klar voneinander abtrennen. Große Sträucher oder Bäume schützen die Kinder auch vor direkter Sonneneinstrahlung und sorgen für Kühlung. Für je 60 m² Spielplatzfläche ist mindestens ein standortgerechter, vorwiegend heimischer Laub- oder Nadelbaum mit einer Endwuchshöhe von mindestens 15 m und einem Stammumfang von mindestens 25 cm vorzusehen. In besonderen Fällen, wie bei beengten Platzverhältnissen, kann eine abweichende Bepflanzung zugelassen werden.

Was muss dauerhaft für einen Spielplatz getan werden?
Spielplätze müssen sich dauerhaft in einem benutzbaren Zustand befinden. Dies bedeutet, dass alle Spielgeräte sicher und funktionsfähig sein müssen, um Verletzungen zu vermeiden. Daher sind sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu kontrollieren. Wenn Mängel aufgetreten sind, müssen erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden.

Welche Alternative gibt es, wenn es unmöglich ist, einen Spielplatz zu schaffen?
Wenn die Herstellung eines Spielplatzes auf dem eigenen Grundstück oder einem geeigneten Nachbargrundstück nicht möglich ist, kann die Ablöse des Spielplatzes eine Alternative sein. Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht zwischen der Ablöse oder der Realherstellung des Spielplatzes. Die Kosten für die Ablöse werden auf Basis der Größe der herzustellenden Spielplatzfläche ermittelt. Der pauschale Kostenansatz beträgt 1.000 Euro pro Quadratmeter. In einigen Fällen kann die Ablöse auch teilweise erfolgen, wenn beispielsweise nur eine reduzierte Fläche eines Spielplatzes realisiert werden kann. Es gilt, dass immer die konkret mögliche Spielplatzgröße real hergestellt werden muss. Um die Ablöse formal zu regeln, muss ein Ablösevertrag geschlossen werden.

Für Gebäude, die dem Wohnen von Senior*innen und / oder Student*innen bestimmt sind, besteht ein Wahlrecht zwischen Ablöse und Realherstellung. Die Höhe der Ablöse darf dabei 5.000 Euro nicht überschreiten, unabhängig von der errechneten Fläche.

Rechtliche Hinweise
Spielplatzsatzung
Beschluss des Stadtrates
Paragraf 1 der SpielplatzS
Artikel 57 Absatz 1 Nr. 18 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Ausstattungselemente: DIN 18034-1, DIN EN 1176-1, DIN EN 1176-2, DIN EN 1176-3, DIN 33942, DIN 18040-3
DIN EN 1176-7 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb

Seit 3. Oktober 2025 gilt in der Stadt München eine neue Stellplatzsatzung (StPlS).
Die Stellplatzsatzung regelt die Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei jedem Bauvorhaben ist zu prüfen, ob Stellplätze erforderlich sind. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für Um- oder Anbauten, bei denen sich die Nutzung verändert. Im Rahmen eines Bebauungsplans oder bei anderen städtebaulichen Satzungen können Regelungen für Stellplätze festgelegt worden sein, hier findet die Stellplatzsatzung dann keine Anwendung. 

Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Die Bayerische Bauordnung und die Stellplatzsatzung legen die grundlegenden Anforderungen für die Herstellung von Stellplätzen fest.

Wann sind keine Stellplätze nachzuweisen?
Die Stellplatzherstellungspflicht kann unter bestimmten Umständen entfallen, insbesondere bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken, dem Ausbau von Dachgeschossen zum Wohnen, dem Einbau zusätzlicher Wohnungen und Aufstockungen von Wohngebäuden. 

Was ist unter den Stellplatzrichtwerten zu verstehen?
Die Stellplatzrichtwerte legen fest, wie viele Stellplätze für die unterschiedlichen Nutzungen erforderlich sind. Diese Werte variieren je nach Lage im Stadtgebiet sowie der Nähe zum öffentlichen Nahverkehr. Für spezielle Wohnformen im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus wurden spezielle Festsetzungen getroffen, diese entnehmen Sie bitte der Satzung.

Welche Flächen werden zur Berechnung herangezogen?
Die Berechnung der benötigten Stellplatzflächen erfolgt gemäß der Nutzungsfläche (NUF) nach der DIN 277. Alle relevanten Flächen werden berücksichtigt, jedoch sind bestimmte Flächen von der Berechnung ausgenommen (Flure, Treppenhäuser, Technikflächen, Lagerflächen für Brennstoffe, Löschwasser oder Heizung). Für den Einzelhandel ist es neu, dass die Verkaufsflächen die direkt für den Kundenverkehr genutzt werden, in die Stellplatzberechnung einfließen. Hier bleiben Lagerflächen unberücksichtigt. Für Gaststätten wird die Gastfläche als relevante Fläche angesetzt. Diese umfasst den Bereich, in dem Tische und Stühle für Gäste bereitgestellt werden.

Wie wird der Stellplatzbedarf ermittelt?
Die Ermittlung des Stellplatzbedarfs erfolgt getrennt nach den unterschiedlichen Nutzungsarten. In der Richtwerttabelle sind Mindestanzahlen an Stellplätzen festgelegt. Diese Werte dienen als Grundlage für die Berechnung des Stellplatzbedarfs und müssen stets für die jeweilige Nutzungseinheit berücksichtigt werden.

Wie können die Stellplätze reduziert werden?
Wenn ein qualifiziertes Mobilitätskonzept vorliegt, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für ein Wohnungsbauprojekt entsprechend reduziert werden. Das qualifizierte Mobilitätskonzept wird als Bestandteil des Stellplatznachweises in die Baugenehmigung aufgenommen.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Stellplätze nachzuweisen?
Die notwendigen Stellplätze können auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe nachgewiesen werden. Die Nutzung des externen Grundstücks muss durch eine Dienstbarkeit gegenüber der Landeshauptstadt München rechtlich gesichert sein. Eine dritte Möglichkeit ist die Zahlung einer Ablöse für die Stellplätze. Dies erfolgt durch den Abschluss eines Ablösevertrags zwischen den Bauherrn*innen und der Stadt München, vertreten durch die Lokalbaukommission.

Was ist bei der Stellplatzablöse zu beachten?
In bestimmten städtischen Lagen ist es möglich, für Nichtwohnnutzungen einen Teil der notwendigen Stellplätze abzulösen. Um die Ablösung von Stellplätzen zu beantragen, muss dies im Rahmen des Bauantrags erfolgen. Die bisherigen Ablösesummen für Stellplätze bleiben unverändert und gelten weiterhin. Auch die Ablösemöglichkeiten bleiben wie gewohnt wählbar. 

Was ist bezüglich der Barrierefreiheit zu beachten?
Die Anzahl der barrierefreien Stellplätze wird gemäß der DIN 18040 berechnet. Die BayBO setzt hier spezielle Anforderungen an die Stellplätze fest, die für Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen zugänglich sein müssen. Alle weiteren Informationen zum barrierefreien Bauen  finden sie auf dieser Seite unter "Barrierefreies Bauen".

Weitere Informationen
Beschluss des Stadtrats
Stellplatzsatzung

Allgemein kann unter einem Tiny House ein „winziges Haus“ mit und ohne Räder verstanden werden. Tiny Houses haben keine festen Fundamente und sind daher in der Regel auf- und abbaubar.

In den USA, wo die Tiny House-Bewegung seinen Ursprung hat, ist ein Tiny House als Wohnstätte mit bis zu 37 m² Grundfläche definiert. Auf die derzeitige Erarbeitung einer Legaldefinition für Tiny House für den deutschsprachigen Raum wird auf der Website des Tiny House Verbands hingewiesen (www.tiny-house-verband.de). In Abgrenzung zu Wohnwägen sind Tiny Houses grundsätzlich als Wohngebäude konzipiert und nur für den „gelegentlichen Standortwechsel“ geeignet. Tiny Houses sind für die ganzjährige Nutzung ausgelegt und in der Regel mit Küche und Bad voll ausgestattet.

Tiny Houses auf privaten Flächen
Insbesondere Privatgrundstücke, bei denen das bestehende Baurecht nicht ganz ausgeschöpft ist, eignen sich für die befristete oder auch dauerhafte Errichtung von Tiny Houses.

Zum Beispiel:

  • Eltern wohnen noch im Vordergebäude, im rückwärtigen Grundstücksbereich ist Baurecht vorhanden, das erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschöpft werden soll. In der Zwischenzeit wäre hier Platz für ein Tiny House für beispielsweise Au-pairs, Pflegekräfte, Studierende.
  • ein Grundstück wird an die nächste Generation weitergegeben und ein Tiny House dient als modernes innerstädtisches „Austragshaus“.

Allerdings muss hier darauf geachtet werden, dass keine Zersiedelung, also die Inanspruchnahme von Flächen, die nach Planungsrecht nicht bebaut werden dürfen, eingeleitet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass zu Wohnzwecken genutzte Tiny Houses als Hauptnutzung gelten und damit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für die Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich eine unerwünschte Vorbildwirkung auch für deutlich massivere Bebauung darstellen können.

Rechtliche Vorgaben

Baurecht
Bei voll ausgestatteten Tiny Houses, mit und ohne Räder, handelt es sich nach Bayerischer Bauordnung (BayBO) um eine bauliche Anlage (Gebäude). Damit muss ein Tiny House im Prinzip alle baurechtlichen Vorschriften (z. B. Planungsrecht, Abstandsflächen, Brandschutz), Satzungen der Stadt München (z. B. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung) sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange (z. B. Naturschutz, Denkmalschutz) einhalten und die Erschließung muss gesichert sein.

Wenn das Gebäude einen Bruttorauminhalt von 75 m³ übersteigt, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Dies entspricht bei einer Höhe von 3 m einer Grundfläche von 25 m². Im planungsrechtlichen Außenbereich ist unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung erforderlich. 

Außenbereich (§ 35 BauGB)
Im planungsrechtlichen Außenbereich sind Tiny Houses in der Regel nicht zulässig, da der Außenbereich von jeder nicht notwendigen Bebauung freigehalten werden soll. Die in § 35 Abs. 3 (BauGB) genannten öffentlichen Belange stehen in der Regel einem Bauvorhaben „Tiny House“ entgegen. 

Innenbereich (§ 34 BauGB)
Im planungsrechtlichen Innenbereich sind Tiny Houses grundsätzlich möglich, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Bebauungsplan (§ 30 BGB)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Beispielsweise dürfte ein Tiny House genehmigungsfähig sein, wenn eine Wohnnutzung im Bebauungsplan festgesetzt ist und noch freie Bauräume vorhanden sind.

Erschließung
Ein Baugrundstück ist dann erschlossen, wenn es in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder der Zugang zu dieser durch eine Dienstbarkeit rechtlich gesichert ist. Ebenso ist der Anschluss an die Netze von Elektrizität, Wärme, Wasser und Abwasser erforderlich. Bei Strom und Wasser besteht die Möglichkeit, bei mobilen Tiny Houses den Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze zu planen. Auch eine temporäre Aufstellung von Tiny Houses als Zwischennutzung unterliegt grundsätzlich dem Anschluss und Benutzungszwang nach der städtischen Entwässerungssatzung (EWS), wenn das Grundstück abwassertechnisch erschlossen ist, das Tiny House dem dauerhaften Wohnen dient und Abwasser anfällt. Campingtoiletten und Abwasserschütten sind in der Stadt keine akzeptable Lösung.

Gebäudebezogenes Energierecht
Bei kleinen Gebäuden mit weniger als 50 m² Nutzfläche stellt das Gebäudeenergiegesetz ausschließlich Anforderungen an die Gebäudehülle. Es sind sogenannte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) für die einzelnen Außenbauteile einzuhalten, die Aufschluss darüber geben, wie viel Wärme durch die Gebäudehülle verloren geht. Anders als bei größeren Neubauten wird keine  Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung der Raumwärme und -kälte gefordert. Allerdings bieten sich gerade Tiny Houses für eine dezentrale Energieerzeugung, z. B. durch Photovoltaik, an.

Abstandsflächen
Auch ein Tiny House muss die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalten, das heißt rundherum mindestens 3 m. Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken, wenn sich Gebäude gegenüberliegen.

Brandschutz
Wird ein Tiny House im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet, ist darauf zu achten, dass von der öffentlichen Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang erforderlich ist.

Stellplätze
Stellt das Tiny House eine eigenen Wohneinheit dar, ist gemäß Stellplatzsatzung der Stadt München grundsätzlich ein Stellplatz für Kfz nachzuweisen. Jedenfalls braucht es Platz für den ruhenden Verkehr auf dem eigenen Grundstück.

Baumschutz
Bäume und Sträucher mit einem Stammumfang von 80 cm unterliegen der Baumschutzverordnung. Bei der Planung von Tiny Houses gerade im rückwärtigen Grundstücksbereich ist auf das Vorhandensein von schützenswertem Baumbestand zu achten. Für ein Tiny House sollten keine Bäume fallen müssen.

Antragsverfahren und Unterlagen
Für das Baugenehmigungsverfahren muss nach Art. 61 BayBO eine bauvorlageberechtigte Person beauftragt werden. Das gleiche gilt für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren in einem Bebauungsplangebiet.

Folgende Unterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind mit Antragstellung auf jeden Fall notwendig:

  • Bauantragsformular
  • Formular Baubeschreibung
  • Baumbestandserklärung
  • Bauzeichnung Lageplan im Maßstab 1:1000
  • Bauzeichnungen Grundriss, Schnitt, Ansichten im Maßstab 1:100
  • Baumbestandsplan bei vorhandenem geschützten Baumbestand
  • Amtlicher Lageplan, erhältlich beim GeodatenService München

Weitere Informationen
Website des Tiny House Verbands:
www.tiny-house-verband.de

"Vorgärten können Straßen breiter machen. Und schöner. Vorgärten sind mehr als nur ein Bettvorleger, an dem man Tag für Tag die Fransen kämmt. Und mehr als teure Leistungsschau von Prestigepflanzen. Denn immer ist da ein Platz für einen Baum. Und Bäume schaffen Räume. Bäume bringen Leben in die Straße. Farbe, bessere Luft und Schatten. Sie geben der Straße ein Gesicht. Vorgärten sind ein Geschenk. An die Straße. An uns Alle.“ 
Dieter Wieland, Peter M. Bode, Rüdiger Disko: 1983 Grün kaputt - Landschaft und Gärten der Deutschen, S. 72 f; Raben Verlag München

Der Begriff des Vorgartens 
Die Bereiche, die auf einem Grundstück bebaut werden dürfen, werden durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt. Baugrenzen legen fest, bis wohin gebaut werden darf. Baulinien bestimmen, wo genau ein Gebäude errichtet werden muss. Der Vorgarten im planungsrechtlichen Sinn ist der Bereich zwischen der Gehwegkante oder einer Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie/Baugrenze. Soweit es keine Baulinien/Baugrenzen gibt, die Bebauung aber einheitlich von der Straßenkante zurücktritt, gilt der Bereich zwischen Straßenkante und tatsächlicher Bebauung als Vorgartenzone. Man spricht dann von „faktischer Baugrenze“, die genauso wie eine festgesetzte Baugrenze einzuhalten ist. Sie können sich im Beratungszentrum der Lokalbaukommission über die Festlegungen für Ihr Grundstück informieren. 

Vorgärten sind von baulichen Anlagen freizuhalten
Im Vorgarten sind bauliche Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Das ist unabhängig davon, ob sie nach dem Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sind. Besonders Gartenhäuser oder Stellplatzanlagen stören das Erscheinungsbild der Vorgärten, verstellen die Architektur der Gebäude und versiegeln die Flächen, die eigentlich begrünt werden sollten. Deshalb gehören solche Anlagen grundsätzlich neben oder hinter das Hauptgebäude.

Ausnahmen 
Das öffentliche Baurecht lässt in bestimmten Fällen Ausnahmen zu. Allerdings müssen dafür besondere Gründe oder Härtefälle vorliegen, damit die Lokalbaukommission diese erteilen darf. Dazu muss in einem schriftlichen Antrag dargelegt werden, warum eine bestimmte Vorschrift nicht eingehalten werden kann. Verwenden Sie die entsprechenden Formblätter der Lokalbaukommission (Antrag auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung). Gründe für eine Ausnahme können zum Beispiel besondere Grundstückssituationen sein, bei denen es nicht möglich oder zumutbar ist, notwendige Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich unterzubringen. Auch dass einzelne Mülltonnenhäuschen praktischerweise in Straßennähe situiert werden sollen, rechtfertigt in der Regel eine Befreiung von der Einhaltung von Baulinien. Je nach Rechtslage kann dann eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme erteilt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Dabei müssen aber Einschränkungen bei der Größe und bestimmte Gestaltungskriterien in Kauf genommen werden. Einbauten müssen sich deutlich unterordnen und auf die notwendige Mindestgröße beschränken. Die Höhe sollte 1,50 m nicht überschreiten. Dies entspricht der zulässigen Zaunhöhe nach der Einfriedungssatzung der Stadt München. Bei dieser Höhe wird die Sicht auf das Hauptgebäude und auf die Bepflanzung des Vorgartens nicht zu stark eingeschränkt. Mehrere Einbauten sollen so angeordnet werden, dass die verbleibende unbebaute und begrünte Fläche weitgehend zusammenhängt. Eine ansprechende Gestaltung sollte selbstverständlich sein. In der Regel gilt: Je zurückhaltender, desto besser. Die Nebenanlage soll hinter der Architektur des Hauptgebäudes zurücktreten.
Beispiel Vorgarten

Grundstückssituationen

Reihenmittelhaus
Manche Reihenhausgrundstücke sind durch einen so genannten „Mistweg“ auch auf der Rückseite erschlossen. Der Mistweg ist ein schmaler Weg, der von der Straße aus zu erreichen ist. Über diesen Weg können Abstellmöglichkeiten für Fahrräder oder Gartengeräte im rückwärtigen Grundstücksbereich leicht erreicht werden. Fehlt diese Möglichkeit, würde ein Verbot von Unterstellmöglichkeiten im Vorgarten bedeuten, dass das Fahrrad oder der Kinderwagen entweder im Haus untergebracht werden oder aber durch das Wohnzimmer bis in den Garten transportiert werden müssten. In diesem Fall können Einbauten im Vorgarten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Bild Reihenmittelhaus

Eckgrundstück
Bei einem Eckgrundstück ist der größte Teil der Gartenfläche zugleich Vorgarten zur jeweiligen Straße. Sofern auf der  verbleibenden Fläche keine sinnvolle Anordnung von Nebengebäuden mehr möglich ist, kann auch hier eine Überschreitung von Baugrenze oder Baulinie gestattet werden. 
Bild Eckgrundstück

Der Vorgarten ist gleichzeitig der Hausgarten
Bei manchen Grundstücken ist der Bereich zwischen Straße und Baugrenze oder Baulinie sehr tief. Der zur Straße gelegene Hausgarten ist dann als Vorgarten einzuordnen. Ein großer Vorgarten kann auch entstehen, wenn das Hauptgebäude im hinteren Grundstücksbereich situiert ist. In beiden Fällen können Befreiungen von der Baugrenze oder Baulinie erteilt werden, wenn ein Streifen von mindestens fünf Metern Breite zur Straße hin freigehalten und ansprechend begrünt und bepflanzt wird.
Bild Hausgarten

Autoabstellplätze, Garagen, Carports

Nicht überdachte Stellplätze sind bauliche Anlagen und deshalb im Vorgarten in der Regel nicht zulässig. Abhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sind Stellplätze neben dem Hauptgebäude oder in einer Tiefgarage zu situieren. Garagen sind im Vorgarten grundsätzlich tabu. Dies gilt auch für allseits offene Carports. Allerdings gibt es für Carports die Möglichkeit, eine Befreiung zu erteilen. Die Voraussetzungen sind in einer verwaltungsinternen Richtlinie – der sogenannten Carport-Richtlinie – definiert, bestimmte Gebiete sind generell von den Erleichterungen ausgenommen.

Danach sind Carports grundsätzlich im Vorgarten nicht zulässig:

  • innerhalb des mittleren Rings
  • in Dorfkernen
  • in denkmalgeschützten Ensembles
  • in Siedlungen, die nach einem einheitlichen Konzept entwickelt sind (z.B. Reichskleinsiedlungen)
  • in Bebauungsplangebieten mit entgegenstehenden Festsetzungen

Im Übrigen sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  • Der Carport dient einem Ein- oder Zweifamilienwohnhaus.
  • Er wird auf der Zufahrt zu einer Garage bzw. zu einem weiteren Carport errichtet. 
  • Der Carport ist kein notwendiger Stellplatz im Sinne der Bayerischen Bauordnung.
  • Maß und Gestaltung sind der Hauptnutzung unterge­ordnet.
  • Die Dachkonstruktion ist transparent.

Eine genaue Auskunft zum räumlichen Geltungsbereich der Carport-Richtlinie erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beratungszentrum der Lokalbaukommission.
Beispiel Carport

Einfriedungen

Einfriedungen sind Anlagen an oder auf der Grundstücksgrenze, die ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen abschirmen (z.B. Zäune oder Mauern). Lebende Hecken fallen, rechtlich gesehen, nicht darunter. Sie sind keine baulichen Anlagen und werden daher nicht durch öffentliches Baurecht geregelt. Für sie gelten die Regelungen zum Nachbarrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach müssen Pflanzen von der Grenze zum Nachbargrundstück einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. Sollen sie höher als zwei Meter werden, gilt ein Abstand von mindestens zwei Metern – 
Art. 47 des „Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze  - AGBGB“. 

Vorgärten und Einfriedungen prägen das Orts- und Straßenbild. In München wird daher großer Wert auf eine offene Gestaltung von Einfriedungen gelegt. Nur wenn diese zur Straße hin transparent und lichtdurchlässig ist, kann die Vorgartenzone zur Geltung kommen. Die Stadt hat deshalb eine Einfriedungssatzung erlassen. Darin wird festlegt, dass Einfriedungen „offen“ hergestellt werden müssen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten dürfen. Damit sind Sichtschutzzäune in jeder Form tabu. Diese Vorschriften sind einzuhalten, auch wenn Einfriedungen bis zu zwei Meter Höhe keine Baugenehmigung benötigen. Manche Bebauungspläne haben eigene Festsetzungen zu Einfriedungen, die von den Vorschriften der Einfriedungssatzung abweichen können. In diesem Fall gehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes vor.

Einfriedungen sind nur ohne durchgehenden Sockel zulässig. Den bodenlebenden Tieren wird so ermöglicht, zwischen den Grundstücken zu wechseln und ihren Lebensraum zu erweitern, was sich positiv auf die Biodiversität in der Stadt auswirkt. Diese Vorschrift gilt nicht für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen. Abweichungen und Befreiungen zu dieser Regelung können nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt werden. Einzelgaragen und Carports können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Bauantrag errichtet werden. Trotzdem sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehört, dass Baulinien und Baugrenzen eingehalten werden. Daneben müssen die Größenbeschränkungen an der Grenze, vorgeschriebene Gebäudeabstände oder zum Beispiel Brandschutzvorschriften beachtet werden. Auch hier gilt: So zurückhaltend wie möglich, damit die durchgrünte Vorgartenzone möglichst ungestört bleibt.
Beispiel Einfriedung

Weitere Informationen
Einfriedungssatzung

Ein Wald- und Naturkindergarten ist ein Kindergarten ohne Gebäude. Er besitzt weder Wände noch Türen, sein Gruppenraum ist die Natur.

Diese Art der Kinderbetreuung sieht die Natur als Spiel- und Lernraum an. Dort finden die Kinder ausreichend natürliche Spielmaterialien und Spielmöglichkeiten. Ein Wald- und Naturkindergarten ist baurechtlich nicht genehmigungspflichtig. Dennoch gibt es ein Bedürfnis nach einem geschützten Raum, der als Treffpunkt, Materiallager oder Schutz vor Regen und Frost dienen kann. Solche Räume in der Nähe der Kindergruppe können zum Beispiel Container, Hütten oder ein Bauwagen sein. Da sich die Flächen eines  Wald- und Naturkindergartes meist im Außenbereich (außerhalb einer Ortschaft) befinden benötigen Sie hierfür eine Baugenehmigung. Dieser Bereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.

Das Aufstellen eines Bauwagens kann deshalb nur unter sehr strengen Vorgaben zugelassen werden. Feste Sitzgelegenheiten, Tische, Schaukeln und Klettergerüste rund um einen Bauwagen stehen im  Widerspruch zum pädagogischen Konzept eines Naturkindergartens und fallen nicht unter eine Baugenehmigung für ein Materiallager. Wenn spielplatzähnliche Elemente neben einem Materiallager vorhanden sind, entsteht eine Nutzung, die im Außenbereich rechtlich nicht zulässig ist. Dabei sind die spezifischen Gegebenheiten jedes Einzelfalls entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften.

Standort und Gefahren
Klären Sie den Standort zunächst mit den Grundstückseigentümer*innen. Sinnvoll wäre es, den Treffpunkt innerhalb einer vorhandenen Bebauung (Innenbereich) zu wählen oder den Bauwagen auf einer bereits versiegelten Fläche, wie z.B. einem Parkplatz aufzustellen. Achten Sie darauf, dass sich der geplante Standort nicht im Wurfbereich von Bäumen befindet und damit nicht der Gefahr von Ast- bzw. Baumbruch ausgesetzt ist. Derzeit sind keine Bauwagen oder Container bekannt, die Schutz dagegen bieten. Daher können nur sichere Standorte genehmigt werden. Auch giftige Pflanzen und Pilze, Ungeziefer können für Kinder im Wald gefährlich sein. Ungeeignet sind auch Waldbereiche, in denen Forstarbeiten durchgeführt werden. Äste bzw. Bäume brechen zudem nicht nur bei Sturm, sondern auch bei heftigen Regenfällen, bei Schneelast oder Frost. Ältere Bäume bilden in der Baumkrone sogenanntes Totholz. Diese abgestorbenen Äste oder Astbereiche können jederzeit abbrechen und herabfallen.

Nutzung des Bauwagens
Längere Aufenthalte in einem Bauwagen der als Materiallager dient, könnten dazu führen, dass dieser als Aufenthaltsraum gemäß der Bayerischen Bauordnung eingestuft wird. Diese sind im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. In einem Materiallager sind bestimmte Annehmlichkeiten wie Heizung, Wasseranschluss und Toilette nicht erlaubt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Genehmigung für ein Materiallager mit Schutzfunktion zu beantragen. Diese Genehmigung erlaubt es, dass sich Gruppen vorübergehend dort aufhalten können, wenn genügend Platz vorhanden ist. In diesem Fall könnte der Bauwagen als Treffpunkt oder Umkleide genutzt werden, solange alle Vorschriften eingehalten werden.

Bauantrag
Zu einem Bauantrag gehören unter anderem das Antragsformular und die Bauzeichnungen. Beim digitalen Bauantragsverfahren ist der Hauptassistent zu verwenden. Im Beratungszentrum der Lokalbaukommission können Sie sich rund um das Baugenehmigungsverfahren beraten lassen. Für einen Bauwagen wird die Baugenehmigung für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Verlängerung, solange keine unzumutbaren Beeinträchtigungen oder dauerhaft nachteiligen Wirkungen festgestellt werden. Nach Ablauf der Genehmigung oder bei Schließung des Waldkindergartens muss der Bauwagen entfernt werden, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

Betriebserlaubnis
Wer einen Natur- oder Waldkindergarten betreiben möchte, benötigt eine Betriebserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist eine Baugenehmigung. Diese Erlaubnis ist wichtig, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Dazu gehört eine Betriebsprüfung, die verschiedene Aspekte bewertet. Hierzu zählen die Sicherheitsstandards, das pädagogische Konzept und die Qualifikationen des Personals, das den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes entsprechen muss.

Zuständig ist hier das
Referat für Bildung und Sport
Geschäftsbereich KITA

Telefon: 089 233-96775
E-Mail: bildung-und-sport@muenchen.de

Zudem beraten Mitarbeiter*innen dieser Fachabteilung zu pädagogischen Fragen und Fördermöglichkeiten bei Trägerschaft durch eine Eltern-Kind-Initiative.

Weitere Informationen zu Wald- und Naturkindergärten

Landesverband Wald- und Naturkindergärten e. V.

Fax: 08509 938 920 2

E-Mail: buero@lv-waldkindergarten-bayern.de

Was sind Werbeanlagen?
Als Werbeanlagen gelten entsprechend der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung. Sie sind bauliche Anlagen. Zu den Werbeanlagen gehören beispielsweise auf Fassaden gemalte Schriftzüge und Embleme, Beschriftungen auf Schildern und Markisen, Leuchtschriften, Leuchtkästen, Aussteckschilder, Sammelhinweistafeln, Plakattafeln, Plakatsäulen usw.

Baugenehmigungsverfahren
Bevor Werbeanlagen errichtet oder geändert werden, ist in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

Genehmigungsfreistellungsverfahren
Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans und werden dessen Festsetzungen eingehalten, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Leitet die LBK nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen eingereicht wurden, in das Baugenehmigungsverfahren über, kann das Vorhaben ausgeführt werden. Die Festsetzungen zahlreicher Bebauungspläne können Sie im Internet einsehen.

Verfahrensfreie Bauvorhaben
Für bestimmte Werbeanlagen ist kein baurechtliches Verfahren notwendig. Das betrifft beispielsweise Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung, Waren- und Geldautomaten, Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² je Gebäude, Werbung in Auslagen oder an Schaufenstern sowie Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. In Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, ist die Werbung an der Stätte der Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei. Näheres regelt Artikel 57 BayBO. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Vorhaben gestellt werden.

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
Für Anlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum errichtet werden bzw. in ihn hineinragen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Bezirksinspektion. Sofern ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird diese Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Bei Aussteckschildern über dem Gehweg ist zu beachten, dass unter dem Schild eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und ein Abstand zur Gehsteigkante von 0,70 m verbleibt. Das Schild soll zudem inklusive der Haltevorrichtung nicht mehr als 1,10 m auskragen.

Erlaubnispflicht nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz
Für Werbeanlagen, die an einem Einzelbaudenkmal oder an einem Anwesen, das Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles ist, errichtet werden sollen, ist unabhängig von der Verfahrensfreiheit eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Abweichungen und Befreiungen 
Können bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Abweichung bzw. auf Befreiung gestellt werden. Zum Beispiel bei Werbeanlagen, die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden sollen. Dies ist auch bei verfahrensfreien Vorhaben möglich, man spricht hier von „isolierter Abweichung oder Befreiung“. In beiden Fällen muss ein solcher Antrag begründet werden. Ein entsprechendes Formblatt ist im Internet eingestellt.

Worauf ist bei Werbeanlagen zu achten?
Neben der Stand- und Verkehrssicherheit ist wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und dass durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Eine störende Häufung von Werbeanlagen kann nicht genehmigt werden. Folgendes ist unzulässig:

  • Werbeanlagen auf Dächern,
  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern,
  • Blink- und Wechsellichtwerbung, (bewegte Bilder oder Werbung durch Videos, auch an Schaufenstern und in Auslagen) sowie Verwendung von Signalfarben und stark reflektierenden Materialien,
  • störende Häufung 

Beratung
Viele Fragen zu Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort einer Werbeanlage lassen sich in einem persönlichen Gespräch klären. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Lageplan im Maßstab 1:1000,
  • Foto des Orts, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll,
  • Fassadenansicht und Skizze der geplanten Werbeanlage
  • oder Fotomontage des Anbringungsorts mit Darstellung der Werbeanlage

Parteiverkehr
nach Vereinbarung (telefonisch 089 233 23283 oder per Email: plan.ha4-60@muenchen.de)
Die Beratung ist kostenlos.

Antragsunterlagen 
Antragsformblatt: Das Formular „Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage“ ist als Download und im Beratungszentrum der LBK erhältlich. Das Formular ist vollständig auszufüllen. Dabei ist insbesondere auch auf die vollständige und korrekte Anschrift von Antragstellerin bzw. Antragsteller zu achten, da diese gleichzeitig die Rechnungsanschrift ist.

Lageplan
Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1.000 erforderlich. Dieser Ausschnitt muss das Bauliniengefüge und die Angaben zu Bebauungsplänen enthalten. Im Lageplan ist die genaue Lage der Werbeanlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einem Pfeil zu markieren. Bei mehreren Werbeanlagen sind diese in Positionen aufzuteilen. Der Lageplan ist hier erhältlich:  

Landeshauptstadt München Kommunalreferat
GeodatenService
Amtliche Lagepläne
Denisstraße 2
80335 München 

E-Mail: lageplan.kom@muenchen.de

Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Der Lageplan kann auch online bestellt werden. 

Baubeschreibung
Dem Antrag ist eine ausführliche technische Beschreibung des Herstellers beizulegen. 

Bestandsfoto
Ein Foto des Gebäudes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, ist mit einzureichen. Die Stelle, an der die Werbeanlage vorgesehen ist, muss gut erkennbar sein, ebenso bereits vorhandene Werbeanlagen in der Nähe. 

Bauzeichnung / Fotomontage
Die Werbeanlage ist in die Fassadenansicht (Maßstab 1:100) einzuzeichnen, Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben. Bei Ausstecktransparenten und Auslegern sind zusätzlich folgende Maßangaben erforderlich:

  • Tiefe der Auskragung ab Fassadenaußenkante - maximal 1,10 m,
  • Höhenangaben der Anlage –Oberkante (OK) und Unterkante (UK)
  • Durchgangshöhe bei Anlagen, die über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht werden  - Mindestdurchgangshöhe 2,50 m,
  • Abstand von der Gehsteigkante zur Außenkante Werbeanlage - mindestens 0,70 m,
  • Bei Gerüstwerbung: mit Maßen versehener Fassadenplan (Maßstab 1:100) mit Darstellung des Posters und des Gerüsts- alternativ: mit Maßen versehene Fotomontage, jeweils einschließlich der Angaben zur Ober- und Unterkante.

Die verwendeten Werkstoffe und Grundfarben sind im Plan anzugeben, ebenso die Art der Beleuchtung. Alternativ zur Bauzeichnung können die geplante Werbeanlage in einer Fotomontage dargestellt und zusätzliche Fotos zum Bestand beigelegt werden. Sie sind auf der Rückseite mit dem Ort des Vorhabens und ggf. weiteren Informationen zu beschriften.

Einreichen von Anträgen 
Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit, Ihren Bauantrag digital einzureichen, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Papier zu sparen. Alle Informationen zu den digitalen Assistenten finden Sie hier.

Alternativ können Sie Ihren Antrag auch in Papierform einreichen: 
Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Zusammengeklebte, auf-, an-, oder überklebte Unterlagen sind nicht zulässig. Ansichtspläne des Gebäudes können in der Zentralregistratur der LBK kopiert werden. Die Einsicht in die Bauakten ist nur Berechtigten gestattet. Daher ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, z.B. Grundbuchauszug, Miet- oder Pacht- vertrag, ggf. eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

Einreichen per Post 
Referat  für Stadtplanung und Bauordnung Hauptabteilung IV – Lokalbaukommission  
Blumenstraße 28 b 
80331 München 

Persönliche Abgabe 
Zentrale Postannahmestelle des Referats für Stadtplanung und Bauordnung Blumenstraße 28 b (Hochhaus) 
Zimmer 009 
Montag bis Donnerstag 
von 8.00 bis 12.00 Uhr 
und 13.00 bis 15.00 Uhr 
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr 

Zentralregistratur
Die Akteneinsicht ist nur mit Termin möglich.
E-Mail: plan.ha4-zentralregistratur@muenchen.de 

Großflächige Werbeposter an Baugerüsten sind als Werbeanlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und in der Regel baugenehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf eine kurze Zeit befristet (maximal 9 Monate). Sie endet spätestens dann, wenn das Gerüst mit der Staubschutzfolie für die Arbeiten nicht mehr benötigt wird. Verfahrensfrei sind Webeanlagen am Ort der Leistungserbringung. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Vorhaben gestellt werden. Unter Umständen sind andere Genehmigungen/Erlaubnisse erforderlich. 

Erlaubnispflicht nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz 
Für Werbeanlagen, die an einem Einzelbaudenkmal oder an einem Anwesen, das Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles ist, errichtet werden sollen, ist unabhängig von der Verfahrensfreiheit  eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde  zu beantragen.

Grundsätzliches
Aus Rücksicht auf das Straßen- und Ortsbild hat sich München strenge Richtlinien gegeben. Bei Planung einer Werbeanlage sind folgende Gestaltungskriterien zu berücksichtigen:

  • Die Werbung soll maximal 25 - 30 %der Gerüstfläche beanspruchen (max. 120 m²).
  • Eine Doppelbelegung gilt als störende Häufung und ist unzulässig.
  • Das Poster überschneidet nicht die Trauflinie (Regenrinne) und orientiert sich an der oberen Fenstersturzlinie.
  • Das Werbeposter wird mittig angebracht und nicht über Eck gehängt.
  • Die architektonischen Vorgaben der Fassade (Fensterachsen oder Gliederungen) sind zu beachten.
  • Im Erdgeschoss werden Flächen für die Ladennutzung freigehalten.
  • In werbefreien Zeiten ist die Fläche entsprechend der übrigen Staubschutzplane zu gestalten.
  • Das Werbeposter wirkt nicht in die Stadtsilhouette hinein.
  • Im Umfeld denkmalgeschützter Gebäude und Ensembles gelten weitere gestalterische Anforderungen. Voraussetzung ist, dass die Werbeanlage nicht das Ortsbild und benachbarte Denkmäler beeinträchtigt.

Antragsunterlagen
Antragsformblatt: Das Formular „Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage“ ist als Download und im Beratungszentrum der LBK erhältlich. Das Formular ist vollständig auszufüllen. Dabei ist insbesondere auch auf die vollständige und korrekte Anschrift von Antragstellerin bzw. Antragsteller zu achten, da diese gleichzeitig die Rechnungsanschrift ist.

Lageplan
Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1000 erforderlich. Dieser Ausschnitt muss das Bauliniengefüge und die Angaben zu Bebauungsplänen enthalten. Im Lageplan ist die genaue Lage der Werbeanlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einem Pfeil zu markieren. Bei mehreren Werbeanlagen sind diese in Positionen aufzuteilen. 
Der Lageplan ist hier erhältlich: 

Landeshauptstadt München 
Kommunalreferat
GeodatenService
Amtliche Lagepläne
Denisstraße 2
80335 München 

E-Mail: lageplan.kom@muenchen.de
Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Der Lageplan kann auch online bestellt werden.

Bestandsfoto
Ein Foto des Gebäudes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, ist mit einzureichen. Die Stelle, an der die Werbeanlage vorgesehen ist, muss gut erkennbar sein, ebenso bereits vorhandene Werbeanlagen in der Nähe.

Bauzeichnung / Fotomontage
Die Werbeanlage ist in die Fassadenansicht (Maßstab 1:100) einzuzeichnen. Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben. Bei Ausstecktransparenten und Auslegern sind zusätzlich folgende Maßangaben erforderlich:

  • Tiefe der Auskragung ab Fassadenaußenkante – maximal 1,10 m,
  • Höhenangaben der Anlage – Oberkante (OK) und Unterkante (UK)
  • Durchgangshöhe bei Anlagen, die über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht werden – Mindestdurchgangshöhe 2,50 m,
  • Abstand von der Gehsteigkante zur Außenkante Werbeanlage – mindestens 0,70 m.
  • Bei Gerüstwerbung: mit Maßen versehener Fassadenplan (Maßstab 1:100) mit Darstellung des Posters und des Gerüsts – alternativ: mit Maßen versehene Fotomontage, jeweils einschließlich der Angaben zur Ober- und Unterkante.
  • Die verwendeten Werkstoffe und Grundfarben sind im Plan anzugeben, ebenso die Art der Beleuchtung.

Alternativ zur Bauzeichnung kann die geplante Werbeanlage in einer Fotomontage dargestellt und zusätzliche Fotos zum Bestand beigelegt werden. Die Fotos sind auf der Rückseite mit dem Ort des Vorhabens und ggf. weiteren Informationen zu beschriften. Ansichtspläne des Gebäudes können in der Zentralregistratur der LBK kopiert werden. Die Einsicht in die Bauakten ist nur Berechtigten gestattet. Daher ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, z.B. Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, ggf. eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

Zentralregistratur:
Die Akteneinsicht ist nur mit Termin möglich.
E-Mail: plan.ha4-zentralregistratur@muenchen.de

Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten (zusammengeklebte, auf-, an-, oder überklebte Unterlagen sind nicht zulässig): 

  • Antragsformular (einfach), Genehmigungspläne (dreifach)
  • (Bauzeichnung oder Fotomontage) und Lageplan (dreifach),
  • Baubeschreibung (einfach), ggf. sonstige Unterlagen (z.B. Vollmacht) (einfach)

Kostenlose Beratung
Viele Fragen zu Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort einer Werbeanlage lassen sich in einem persönlichen Gespräch klären. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Lageplan im Maßstab 1:1000,
  • Foto des Orts, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll,
  • Fassadenansicht und Skizze der geplanten Werbeanlage,
  • oder Fotomontage des Anbringungsorts mit Darstellung der geplanten Werbeanlage.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an plan.ha4-60@muenchen.de 

Einreichen von Anträgen
Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit, Ihren Bauantrag digital einzureichen, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Papier zu sparen. Alle Informationen zu den digitalen Assistenten finden Sie hier.

Alternativ können Sie Ihren Antrag auch in Papierform einreichen:

Persönliche Abgabe
Zentrale Posteinlaufstelle: Blumenstraße 28 b (Hochhaus)
Zimmer 009, Erdgeschoss
Montag bis Freitag
8 bis 12 Uhr
Montag bis Donnerstag
13 bis 15 Uhr

Einreichen per Post
Referat für Stadtplanung und Bauordnung Hauptabteilung IV – Lokalbaukommission
Blumenstraße 28 b
80331 München

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