Lebensmittelunternehmen registrieren oder abmelden

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung braucht, können Sie dieses hier online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen.

Beschreibung

Alle Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, ihre Betriebe der für die Überwachung zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden. Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (nicht: lebende Tiere und Pflanzen vor der Ernte) zusammenhängende Tätigkeiten ausüben.

  • Wenn Sie eine aktuelle Gewerbemeldung als Lebensmittelunternehmen haben, müssen Sie nichts weiter angeben
  • Hat ein Lebensmittelunternehmen mehrere Betriebsstätten, muss jeder Betrieb gesondert gemeldet werden
  • Bei Änderungen sollten Sie dies innerhalb eines Monats nach den Änderungen melden.

Voraussetzungen

Wer muss sich melden?

  • neue, der Behörde noch nicht bekannte und/ oder noch nicht erfasste Betriebe
  • bereits erfasste Betriebe, sofern eine Aktualisierung der Daten notwendig ist
  • Betreiber nicht ortsfester Einrichtungen (Verkaufswagen, Schausteller*innen oder ähnliche Betriebe werden nach der örtlichen Zuständigkeit des gewerblichen Hauptsitzes (zum Beispiel Ort der Gewerbeanmeldung) registriert.

Wann muss gemeldet werden?

  • bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
  • bei Schließung eines Lebensmittelunternehmens
  • bei wesentlichen Änderungen, wie zum Beispiel
    Änderung der Personen- oder Adressdaten der/ des Lebensmittelunternehmer*in
  • Änderung von Bezeichnung oder Adresse des Betriebes
  • Änderung der Betriebsart/ Tätigkeit
  • Änderung des Produktsortiments

Benötigte Unterlagen

  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und gegebenenfalls weiterer Betriebsstätten
  • Personen- und Kontaktdaten der/ des verantwortlichen Lebensmittelunternehmer*in
  • Betriebsart/ Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, zum Beispiel Hofladen, Kindergarten)
  • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
  • Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Fragen & Antworten

Ja. Verwenden Sie dazu bitte das untenstehende PDF-Formular und senden Sie es an die angegebene Kontaktadresse.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektionen
Lebensmittelüberwachung

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektionen
Lebensmittelüberwachung

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

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