Ehegattennachzug aus dem Ausland beantragen
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann können Sie in der Regel Ihre ausländischen Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner nachziehen lassen.
Visumverfahren:
Bevor Ihre ausländischen Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen diese ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattenachzug). Sollte die Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein, ist dafür ein entsprechendes Visum nötig. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sobald uns der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea sowie aus Brasilien und El Salvador benötigen kein Visum.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Voraussetzungen
- Beide Ehepartner/ Lebenspartner müssen 18 Jahre alt sein.
- Der nachziehende Ehepartner/ Lebenspartner muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache (A1) verständigen können.
Benötigte Unterlagen
- Bescheinigung des Standesamtes, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Eheschließung/ eingetragene Lebenspartnerschaft von beiden gemeinsam im Standesamt angemeldet werden kann.
- Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist.
Visumverfahren für den Nachzug des Ehepartners/ Lebenspartners:
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz beider Ehepartner/ Lebenspartner
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer
- Gegebenenfalls Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1)
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
- Krankenversicherungsnachweis auch für den nachziehenden Partner beziehungsweise Nachweis über die Höhe der Krankenversicherung für den nachziehenden Ehegatten
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis
Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.
- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
100 Euro (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr)
Rechtliche Grundlagen
§29 Aufenthaltsgesetz
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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