Förderung von Engagement für nachhaltige Entwicklung

Sie möchten ein Projekt in den Bereichen Nachhaltigkeit, Klima-, Umwelt-, Ressourcen oder Artenschutz starten? Beantragen Sie eine Förderung bei der Stadt München.

Beschreibung

Die Stadt München hat sich das Ziel gesetzt, bis 2035 klimaneutral zu werden und unterstützt die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030. Dafür braucht es auch das Engagement der Bürger*innen: Jede und jeder kann dazu beitragen, unsere Erde für künftige Generationen lebenswert zu erhalten.

Deshalb fördert die Landeshauptstadt München Projekte in den Bereichen Nachhaltigkeit, Ressourcen-, Klima-, Umwelt- und Artenschutz.

Chancengleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter sind wichtig für eine nachhaltige Entwicklung. Daher sollen insbesondere Projekte und Institutionen gefördert werden, die diese Punkte in den oben gelisteten Bereichen berücksichtigen und miteinander verknüpfen.

Reichen Sie Projektideen ein – Gemeinsam schaffen wir mehr!

Bereits begonnene Projekte können nicht gefördert werden.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Fristen bei Förderungen über oder unter 25.000 Euro.

Voraussetzungen

Das Referat für Klima- und Umweltschutz fördert Verbände, Vereine und Organisationen, die sich für eine nachhaltige Entwicklung in München engagieren. Antragsberechtigt sind auch Einzelpersonen.

Das muss erfüllt werden:

  • Konzept und Ziele leisten einen Beitrag zur Umsetzung der Münchner Klima- und Umweltziele (Diese finden Sie in den FAQs unter "Was wird gefördert?")
  • Konzept und Ziele leisten einen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030
  • Gleichstellung aller Geschlechter wird gefördert
  • Diskriminierung wird verhindert

Benötigte Unterlagen

Ein Antrag enthält folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (die Excel-Datei finden Sie unter "Antragsdokumente")
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit, beispielsweise aktueller Freistellungsbescheid, Satzung
  • Nachweis der Zeichnungsberechtigung, beispielsweise Auszug aus dem Vereinsregister beziehungsweise Personalausweis bei natürlichen Personen

Bitte reichen Sie Ihren Antrag als Excel-Datei per E-Mail ein unter: umweltzuschuss.rku@muenchen.de

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Projekte mit einem Fördervolumen von bis zu 25.000 Euro können jederzeit bis zum 30. September eingereicht werden. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa sechs Wochen.

Für Projekte mit einem Fördervolumen über 25.000 Euro gilt eine andere Regel: Diese Anträge müssen bis zum 30. April eines Jahres eingereicht werden. Die Entscheidung über die Förderung trifft der Stadtrat im vierten Quartal des Jahres der Antragstellung. Mit dem Projekt kann im darauffolgenden Jahr begonnen werden.

Wichtig: Für eine Projektförderung über 25.000 Euro ist Voraussetzung, dass Sie bereits ein kleineres Projekt mit einer Förderung des Referats für Klima- und Umweltschutz bis zu 25.000 Euro erfolgreich abgeschlossen haben.

Gebührenrahmen

​Es fallen keine Kosten an.

Fragen & Antworten

Bitte nutzen Sie das Antragsformular und reichen Ihren Antrag per E-Mail unter umweltzuschuss.rku@muenchen.de ein.

Bei Fragen steht Ihnen das Zuschussteam auch gerne telefonisch zur Verfügung. Bitte beachten Sie die angegebenen Bürozeiten unter „Kontakt“.

Die Landeshauptstadt München unterstützt Projekte und Vorhaben, die dazu beitragen, die Klima- und Umweltziele der Stadt sowie die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 zu erreichen.

Besonders wichtig sind dabei folgende Bereiche:

Vorhaben, die eine stärkere Integration von Geschlechter- und Chancengerechtigkeit in den aufgeführten Bereichen anstreben und somit zu positiven sozialen und ökologischen Auswirkungen führen, sind von besonderer Relevanz.

Einen Verweis auf die Münchner Klima- und Umweltziele finden Sie unter „Strategien und Ziele der Landeshauptstadt München“.

Eine Förderung kann nur im Rahmen der Gelder erfolgen, die jährlich im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Zu beachten ist, dass alle Projektvorschläge über 25.000 Euro dem Münchner Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine Minimal- oder Maximalgrenze für gemeinnütziger Träger gibt es nicht. Projektvorhaben von Einzelpersonen sind auf 6.100 Euro begrenzt. Förderfähig sind Sach- und Personalkosten.

Wenn Sie eine Förderzusage von uns erhalten, müssen Sie in allen Veröffentlichungen (sowohl in Print- als auch in digitalen Formaten) sowie bei Veranstaltungen, die Sie im Rahmen des Projekts durchführen, deutlich auf unsere Unterstützung hinweisen.

Bitte verwenden Sie dabei das Logo des Referats für Klima- und Umweltschutz und fügen Sie einen entsprechenden Zusatz gemäß den Nebenbestimmungen hinzu.

Projektanträge mit einem Fördervolumen von bis zu25.000 Euro können jederzeit bis zum 30. September eingereicht werden. Die Projektumsetzung erfolgt im Jahr der Antragstellung.

Anträge für Projekte mit einem Fördervolumen über 25.000 Euro müssen bis zum 30. April eines Jahres eingereicht werden. Die Entscheidung über die Förderung trifft der Stadtrat im vierten Quartal des Jahres der Antragstellung. Mit dem Projekt kann im darauffolgenden Jahr begonnen werden.

Eine Verlinkung auf die Ziele finden Sie in der Auflistung der Bereiche unter der Frage „Was wird gefördert?“

Die von uns gewährten Zuschüsse werden als de-minimis-Beihilfen gewährt, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. De-minimis-Beihilfen können nur gewährt werden, wenn die Summe, der einem Unternehmen gewährten, de-minimis-Beihilfen einen Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht überschreitet. Der Schwellenwert bezieht hierbei auf alle Zuschüsse/Förderungen/etc., die ein Unternehmen von sämtlichen öffentlichen Fördermittelgebern erhalten hat.

Was ist eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV?

Eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV ist in der Regel gegeben, wenn der von einer öffentlichen Fördermittelstelle gewährte Zuschuss für eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Merkblatt zum AEUV für die Abgrenzung zwischen nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit) des Zuschussnehmenden verwendet wird und die Tätigkeit des Zuschussnehmenden nicht nur eine rein lokale Wirkung hat. Eine rein lokale Wirkung ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn die Tätigkeit des Zuschussnehmenden wahrscheinlich auch Kunden aus anderen Mitgliedstaaten (z.B. Touristen) anzieht.

Was ist ein Unternehmen im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts?

Der Unternehmensbegriff wird im Europäischen Beihilfenrecht weit ausgelegt. Als Unternehmen wird „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ verstanden. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie auch im Merkblatt zum AEUV für die Abgrenzung zwischen nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit. Ein Unternehmen umfasst hierbei auch alle mit ihm zusammenhängende Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaften).

Wichtiger Hinweis: Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Einstufung als Unternehmen nicht erforderlich! Daher können auch kirchliche, karitative oder gemeinnützige Vereine sowie Kultur- und Sporteinrichtungen als Unternehmen eingestuft werden.

Wieso gibt es die sog. de-minimis-Verordnung?

Staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind im Grundsatz unzulässig und bedürfen einer Anmeldung bzw. Genehmigung durch die Europäischen Kommission. Das Genehmigungsverfahren kann sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg ziehen.

Die de-minimis-Verordnung regelt daher, dass staatliche Beihilfen, die den derzeit geltenden Schwellenwert von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten, ausnahmsweise ohne vorherige Anmeldung bzw. Genehmigung durch die Europäische Kommission zulässig sind, da es sich hierbei um Beihilfen in geringem Umfang handelt, die keine nennenswerten Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb haben.

Was sind die Folgen, wenn staatliche Beihilfen trotz Überschreitung des Schwellenwerts ohne Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden?

Wenn staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt werden, obwohl der derzeit geltende Schwellenwert bereits überschritten ist oder hierdurch überschritten wird und diese Beihilfen nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet oder von ihr genehmigt wurden, verstoßen sie gegen das geltende Recht und sind somit nichtig. Infolgedessen wären die gewährten Zuschüsse aufgrund dieser Nichtigkeit zurückzuzahlen.“

Rechtliche Grundlagen

Die finanziellen Mittel zur Förderung von Engagement für eine nachhaltige Entwicklung werden als freiwillige Leistungen gemäß der gültigen Zuschussrichtlinie bereitgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf; sie sind abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln.

Die von uns gewährten Zuschüsse werden als de-minimis-Beihilfen gewährt, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. De-minimis-Beihilfen können nur gewährt werden, wenn die Summe, der einem Unternehmen gewährten Beihilfen innerhalb von drei Jahren 300.000 Euro nicht überschreitet. Der Schwellenwert beinhaltet alle Zuschüsse/ Förderungen/ etc., die ein Unternehmen von sämtlichen öffentlichen Fördermittelgebern erhalten hat.

Die Zuschüsse, die seit dem 1. Januar 2026 als de-minimis-Beihilfen gewährt werden, werden in das öffentlich einsehbare de-minimis-Transparenzregister eingetragen.

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Büro der Referatsleitung

Telefon

Karin Biller – Projektbereiche: Biodiversität, Bürgerstiftung, Ernährungswende

Vesna Cesur – Projektbereiche: Nachhaltigkeit, Mobilität

Kilian Draeger – Projektbereiche: Klimaanpassung, Klimaschutz, Quartier-Netzwerke

Clara Villaruel – Projektbereiche: Bildung für nachhaltige Entwicklung, Circular Economy, Fairer Handel

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