Bauleitplanung in München

Bestandteile der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Bebauungsplanausschnitt
Landeshauptstadt München

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung stellt somit ein wichtiges Instrument der Stadtentwicklung und Stadtgestaltung dar.

Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf den Grundstücken gewährleisten.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung stellt die Grundzüge der räumlichen Entwicklung für die Gesamtstadt dar und dient als Leitlinie für die Verteilung von verschiedenen Nutzungen innerhalb des Stadtgebiets. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet.

Bebauungsplan mit Grünordnung

Ein Bebauungsplan mit Grünordnung enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und wird als Satzung für einen Teil des Stadtgebiets vom Stadtrat erlassen. Je nach Umfang und Inhalt eines Bebauungsplans wird zwischen einem einfachen, vorhabenbezogenen und qualifizierten Bebauungsplan unterschieden. Eine Vielzahl von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen der Landeshauptstadt München können Sie auch im Online-Kartendienst abrufen.

Grundsätzlich gilt die sogenannte Baufreiheit, das heißt das Recht, die Grundstücke frei zu nutzen, die sich aus der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz ergibt. Diesem Recht sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt, die sich durch die Baugesetze ergeben. Die Bauleitpläne stellen eine Form der Beschränkung dieser Baufreiheit dar. Aus diesem Grund sind jedoch an die Aufstellung dieser Bauleitpläne bestimmte gesetzliche formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt.

Es besteht kein Rechtsanspruch Einzelner auf eine Bauleitplanung, das heißt niemand kann von der Gemeinde Planungsmaßnahmen oder die Aufrechterhaltung von vorhandenen Planungen verlangen.

Damit ein Bebauungsplan in Kraft treten kann, bedarf es eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens. Das Baugesetzbuch (BauGB), das unter anderem die Anforderungen für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen enthält, regelt drei Verfahrensformen, die je nach Inhalt der geplanten Bebauungspläne zur Anwendung kommen:

Ausgehend vom Regelverfahren ergeben sich beim vereinfachten und beschleunigten Verfahren Erleichterungen bei der Bebauungsplanung. Das jeweilige Ablaufschema können Sie durch Anklicken der oben genannten Verfahren aufrufen.

Einen Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte finden Sie in graphischer Form auch im „Hürlimann“, einem Informationsblatt zum Thema Bebauungsplanverfahren, das nach dem Zeichner der Illustrationen, Ernst Hürlimann, benannt ist.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Bürgerbeteiligung
Ernst Hürlimann

Grundsätzlich gibt es zwei Stufen, in denen die Öffentlichkeit Stellungnahmen zu den Bauleitplanentwürfen abgeben kann. Im Folgenden wird das Regelverfahren dargestellt:

1. Stufe: Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

In der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planungsalternativen und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und somit über die Bauleitplanentwürfe unterrichtet. In dieser Phase hat jede/ jeder die Gelegenheit, während der Auslegungsdauer von einem Monat die Ziele und Zwecke einzeln zu erörtern oder eine öffentliche Erörterungsveranstaltung zu fordern und eine Stellungnahme abzugeben.

In dieser Phase der „Plandarlegung“ kann der Vorentwurf der Bauleitplanung beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, den jeweiligen Bezirksinspektionen (im Stadtbezirk 12 anstelle der Bezirksinspektion in der Mohr-Villa Freimann e.V.), den Stadtbibliotheken sowie im Internet unter www.muenchen.de/plan für die Dauer von einem Monat eingesehen werden.

Informationen zu diesem Beteiligungsverfahren werden im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bekannt gegeben. Auch in der Süddeutschen Zeitung, im Münchner Merkur und im Internet (s.o.) werden auf die Bekanntmachung sowie die Fristen hingewiesen.

Alle Äußerungen werden anschließend unter Darlegung der Auswertung und Gewichtung mit einem Vorschlag dem Stadtrat gemeinsam mit einem Bauleitplanentwurf zur Entscheidung und sog. Billigung vorgelegt. Der Stadtrat muss dabei den Vorschlägen des Planungsreferats nicht folgen.

2. Stufe: Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Nach der Billigung des Bauleitplanentwurfs erfolgt die wichtigste Beteiligungsphase, die „förmliche Auslegung“. Hierbei werden die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Entwurf der Begründung nebst Satzungsentwurf und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Diese Verfahrensstufe bietet zum einen die Möglichkeit zu prüfen, ob und inwieweit Äußerungen aus der 1. Beteiligungsphase berücksichtigt wurden und zum anderen, eine – ggf. weitere – Stellungnahme zu den Bauleitplanentwürfen abzugeben. Die hierzu notwendigen Informationen finden Sie erneut im Amtsblatt der Landeshauptstadt München. Des Weiteren werden auch in der Süddeutschen Zeitung, im Münchner Merkur und im Internet (s.o.)auf diese Bekanntmachung sowie die Fristen hingewiesen.

Die Beteiligungsphase ist deshalb so wichtig und führt letztlich zu einer Mitwirkungslast der Öffentlichkeit, weil eine Normenkontrolle gegen den späteren Bebauungsplan unzulässig ist, wenn die Einwendungen, auf die sich die Antragstellerin/ der Antragsteller im Normenkontrollantrag beruft, bereits zum Zeitpunkt der 2. Beteiligungsphase vorlagen, aber nicht oder nur verspätet von der Antragstellerin/ dem Antragsteller vorgebracht wurden.

Wird der Bauleitplanentwurf nach dieser Auslegung noch einmal geändert, bedarf es einer erneuten förmlichen Auslegung, allerdings ggf. nicht mehr im vollen Umfang.

Anschließend werden die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen vom Planungsreferat geprüft, und dem Stadtrat wird ein Vorschlag für eine Abwägungsentscheidung vorgelegt. Folgt der Stadtrat diesem und ist hiernach keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung mehr erforderlich, beschließt der Stadtrat die Bauleitpläne.

Dieser Stadtratsbeschluss sowie ggf. die Erteilung einer Genehmigung des Bauleitplanes durch die Regierung von Oberbayern wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bekannt gemacht, und die Bauleitpläne treten in Kraft. Sie liegen nunmehr im Planungsreferat zur Einsicht auf. Auskunft wird auf Verlangen erteilt. Eine Kopie eines Bebauungsplanes mit Grünordnung kann im Vermessungsamt erworben werden.

Abweichungen bei den Beteiligungsverfahren können sich bei den dem sog. vereinfachten und beschleunigten Verfahren ergeben:

1. Beteiligung der Öffentlichkeit im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB:

Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (1. Stufe) abgesehen werden, da dieses Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn die Auswirkungen auf die Umgebung gering bzw. nicht vorhanden sind.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt i.d.R. somit bei diesen Verfahren nur durch die förmliche Auslegung (2. Stufe). Es gelten die o.g. Ausführungen entsprechend.

2. Beteiligung der Öffentlichkeit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB:

Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung können unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Auch bei diesem Verfahren kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (1. Stufe) verzichtet werden, allerdings besteht in diesem Fall eine Informationspflicht der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen. Hierzu kann ein Bebauungsplanvorentwurf für die Dauer von 2 Wochen im Planungsreferat eingesehen und Stellungnahmen dazu abgegeben werden. Eine Erörterungsveranstaltung findet jedoch nicht statt.

Der Zeitpunkt wird wiederum im Amtsblatt der Landeshauptstadt München, in der Süddeutschen Zeitung, im Münchner Merkur sowie im Internet (s.o.) bekannt gegeben.

Die 2. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung findet wie im Regelverfahren statt.

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