Mitreden in der Bauleitplanung
Hier finden Sie Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren, zu denen Sie sich derzeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung äußern können.
Bauleitplanung Online München
Für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Öffentlichkeit, sich im Rahmen von Bauleitplanverfahren zu einzelnen Planungen äußern, gibt es die Plattform "Bauleitplanung Online München". Dort können Interessierte während der einmonatigen Auslegungsdauer alle Unterlagen zu einem Bebauungsplan oder einem Flächennutzungsplan einsehen und sich dazu äußern.
Hinweis: Die einzelnen Verfahren sind nur während der einmonatigen Auslegungsdauer sichtbar.
Aktuelle Bauleitplanverfahren
In einem neuen Ladenzentrum am Schweizer Platz in Fürstenried soll mit einem sektoralen Bebauungsplan bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden.
Von 14. März bis 15. April wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2190 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans über die digitale Beteiligungsplattform Bauleitplanung Online München äußern. Dort finden Sie auch die Planungsunterlagen.
Am 31. März um 19 Uhr findet die öffentliche Erörterungsveranstaltung in der Aula des Städtischen Thomas-Mann-Gymnasiums, Gmunder Straße 45, statt (U3 Aidenbachstraße).
Weitere Auslegungsorte finden Sie hier.
Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Bekanntmachung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Stadtwerke München GmbH: Neubau der Straßenbahnstrecke Tram-Westtangente in München. Planfeststellungsverfahren nach § 28 PBefG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung
Planfeststellungsabschnitt 1 vom Romanplatz bis zur Wendeschleife Waldfriedhof. Änderungsantrag vom 15. Juli 2024 zum Planfeststellungsbeschluss vom 4. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 9. Februar 2024, des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 28. Februar 2024 und der Änderungsbescheide vom 23. Mai, 3. Juni und 31. Juli 2024 sowie des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 8. November 2024 gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - Tektur E Teil 2:
Änderungen an Fahrleitungsmaststandorten, Fußgängerquerungen und Gleichrichterwerksgebäuden
Die Regierung von Oberbayern hat im Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes am 28. Januar 2025 einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss für den Neubau der Straßenbahnstrecke Tram-Westtangente - Planfeststellungsabschnitt 1 vom Romanplatz bis einschließlich der Wendeschleife am Waldfriedhof durch die Stadtwerke München erlassen.
Dieser Beschluss liegt mit einer Ausfertigung der neu planfestgestellten Unterlagen in der Zeit
vom 3. März bis einschließlich 17. März 2025
bei der
Landeshauptstadt München,
Referat für Stadtplanung und Bauordnung,
Blumenstraße 28b, 80331 München,
Auslegungsraum 071 im Erdgeschoss
(barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, Blumenstraße 28a),
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr
zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss samt neu planfestgestellter Unterlagen ist im selben Zeitraum wie die öffentliche Auslegung über diesen Link zugänglich.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG). Dies gilt nicht für diejenigen, denen der Beschluss individuell zugestellt worden ist.
München, 28. Februar 2025
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren
Definition
Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsverfahren, das bei bestimmten Baumaßnahmen vorgeschrieben ist. Der am Ende erlassene Planfeststellungsbeschluss bündelt mehrere sonst einzeln zu beantragende Genehmigungen. Betroffene Bürger*innen, aber auch Träger öffentlicher Belange können Einwendungen gegen die Planung vorbringen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist hauptsächlich an Infrastrukturverfahren wie dem Neubau oder der Sanierung von S-Bahn, U-Bahn, Trambahnlinien, Bahnhöfen und Haltestellen beteiligt.
Planungsphase
Der Vorhabenträger erstellt Pläne und Untersuchungen. Vorhabenträgerin ist zum Beispiel die Deutsche Bahn oder die Münchner Verkehrsgesellschaft.
Anhörungsverfahren
Einreichen der Planunterlagen
Der Vorhabenträger reicht die Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein - in der Regel ist das die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
Die Landeshauptstadt München informiert im Amtsblatt und im Internet, wo und wann sie die Unterlagen für die Bürger*innen im Auftrag der Anhörungsbehörde zur Einsichtnahme auslegt. Die Auslegung dauert einen Monat. Auch in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur wird auf die Auslegung hingewiesen. Hier geht es zu den Bekanntmachungen im Internet.
Einwendungen
Von der Planung betroffene Bürger*innen haben die Möglichkeit, bei der Anhörungsbehörde bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen vorzubringen. Die Kontaktdaten sind in der Bekanntmachung zu finden. Alternativ können Einwendungen auch bei der Landeshauptstadt München vorgebracht werden, die diese an die Anhörungsbehörde weiterleitet.
Erörterungstermin
Gegebenenfalls lädt die Anhörungsbehörde zu einem Erörterungstermin: Dort werden die Einwendungen der Bürger*innen und Träger öffentlicher Belange (beispielsweise der Landeshauptstadt München oder von Naturschutzverbänden) behandelt und versucht, im Dialog eine Lösung zu finden. Das Ergebnis wird protokolliert und fließt in die abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde ein, die für diese empfehlenden Charakter hat. Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Genehmigung
Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde erlässt nach Prüfung der Unterlagen und Abwägung aller Stellungnahmen den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird nach Bekanntmachung in den Medien für zwei Wochen öffentlich ausgelegt.
Klagemöglichkeit
Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Klage.