Mitreden in der Bauleitplanung
Hier finden Sie Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren, zu denen Sie sich derzeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung äußern können.
Bauleitplanung Online München
Für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Öffentlichkeit, sich im Rahmen von Bauleitplanverfahren zu einzelnen Planungen äußern, gibt es die Plattform "Bauleitplanung Online München". Dort können Interessierte während der einmonatigen Auslegungsdauer alle Unterlagen zu einem Bebauungsplan oder einem Flächennutzungsplan einsehen und sich dazu äußern.
Hinweis: Die einzelnen Verfahren sind nur während der einmonatigen Auslegungsdauer sichtbar.
Aktuelle Bauleitplanverfahren
Momentan finden keine Auslegungen statt.
Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Bekanntmachung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Stadtwerke München GmbH, Tram-Westtangente Tektur E Teil 2 vom 15. Juli 2024: Änderung an Fahrleitungsmaststandorten, Fußgängerquerungen und Gleichrichterwerksgebäuden
Die Planunterlagen für das Vorhaben liegen in der Zeit vom 23. September bis einschließlich 22. Oktober 2024 in der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, 80331 München, Auslegungsraum 071 Erdgeschoss (barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, Blumenstraße 28a, zur allgemeinen Einsicht aus. Sie können von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr eingesehen werden.
- Jeder, dessen Belange durch die Planungsänderung erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung, also bis zum Ablauf des 5. November 2024, bei der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 31, Zimmer Nummer 142, oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände sowie anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz im Sinne des Artikels 73 Absatz 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes können innerhalb derselben Frist bei den beiden vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben.
Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter (089) 2176-2152 erhoben werden. Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. - Werden gegen den geänderten Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in der Regel in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von Nr. 1 deren Vertreter oder Bevollmächtigter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
- Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren seitens der Regierung von Oberbayern erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Regierung von Oberbayern kann die Daten an die Antragstellerin zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.
- Die auszulegenden Planunterlagen sind gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zusätzlich mit Beginn der Auslegung über diesen Link erreichbar.
München, 20. September 2024
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren
Definition
Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsverfahren, das bei bestimmten Baumaßnahmen vorgeschrieben ist. Der am Ende erlassene Planfeststellungsbeschluss bündelt mehrere sonst einzeln zu beantragende Genehmigungen. Betroffene Bürger*innen, aber auch Träger öffentlicher Belange können Einwendungen gegen die Planung vorbringen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist hauptsächlich an Infrastrukturverfahren wie dem Neubau oder der Sanierung von S-Bahn, U-Bahn, Trambahnlinien, Bahnhöfen und Haltestellen beteiligt.
Planungsphase
Der Vorhabenträger erstellt Pläne und Untersuchungen. Vorhabenträgerin ist zum Beispiel die Deutsche Bahn oder die Münchner Verkehrsgesellschaft.
Anhörungsverfahren
Einreichen der Planunterlagen
Der Vorhabenträger reicht die Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein - in der Regel ist das die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
Die Landeshauptstadt München informiert im Amtsblatt und im Internet, wo und wann sie die Unterlagen für die Bürger*innen im Auftrag der Anhörungsbehörde zur Einsichtnahme auslegt. Die Auslegung dauert einen Monat. Auch in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur wird auf die Auslegung hingewiesen. Hier geht es zu den Bekanntmachungen im Internet.
Einwendungen
Von der Planung betroffene Bürger*innen haben die Möglichkeit, bei der Anhörungsbehörde bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen vorzubringen. Die Kontaktdaten sind in der Bekanntmachung zu finden. Alternativ können Einwendungen auch bei der Landeshauptstadt München vorgebracht werden, die diese an die Anhörungsbehörde weiterleitet.
Erörterungstermin
Gegebenenfalls lädt die Anhörungsbehörde zu einem Erörterungstermin: Dort werden die Einwendungen der Bürger*innen und Träger öffentlicher Belange (beispielsweise der Landeshauptstadt München oder von Naturschutzverbänden) behandelt und versucht, im Dialog eine Lösung zu finden. Das Ergebnis wird protokolliert und fließt in die abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde ein, die für diese empfehlenden Charakter hat. Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Genehmigung
Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde erlässt nach Prüfung der Unterlagen und Abwägung aller Stellungnahmen den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird nach Bekanntmachung in den Medien für zwei Wochen öffentlich ausgelegt.
Klagemöglichkeit
Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Klage.