Mitreden in der Bauleitplanung

Hier finden Sie Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren, zu denen Sie sich derzeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung äußern können.

Bauleitplanung Online München

Für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Öffentlichkeit, sich im Rahmen von Bauleitplanverfahren zu einzelnen Planungen äußern, gibt es die Plattform "Bauleitplanung Online München". Dort können Interessierte während der einmonatigen Auslegungsdauer alle Unterlagen zu einem Bebauungsplan oder einem Flächennutzungsplan einsehen und sich dazu äußern.

Hinweis: Die einzelnen Verfahren sind nur während der einmonatigen Auslegungsdauer sichtbar.

Aktuelle Bauleitplanverfahren

Von Montag, 3. Juni, bis einschließlich Mittwoch, 3. Juli 2024, findet die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches statt. Die Unterlagen liegen im Referat für Stadtplanung und Bauordnung aus. Sie sind auch unter bauleitplanung.muenchen.de einsehbar. Alle Informationen finden Sie hier.

Aktuelle Planfeststellungsverfahren

Bekanntmachung

Planfeststellung nach Artikel 36 ff. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in Verbindung mit Artikel 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz für das Vorhaben St 2088 Ausbau des Föhringer Rings, 3. Tektur, vom 15. April 2024

Die Planfeststellung wurde beantragt vom Staatlichen Bauamt Freising.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Freimann, Unterföhring, Oberföhring, Aschheim, Brunnthal, Baierbrunn, Ismaning, Rudlfing und Garching beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen, Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.

Der Plan vom 15. April 2024 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt in der Zeit vom 28. Mai bis einschließlich 28. Juni 2024 in der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, 80331 München, Auslegungsraum 071 Erdgeschoss (barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, Blumenstraße 28a) zur allgemeinen Einsicht aus. Er kann während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr eingesehen werden.

  1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.
  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15. Juli 2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 31, Zimmernummer 142

    oder bei der

    Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Zimmernummer 4120 erheben.

    Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG) unter der E-Mail-Adresse strassen.enteignungsrecht@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen per „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

    In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, den die Regierung von Oberbayern noch ortsüblich bekannt machen wird.

    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben - bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte - werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  4. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen der Art. 23 bis 26 BayStrWG und die Veränderungssperre des Art. 27b BayStrWG in Kraft.
  8. Die ausgelegten Planunterlagen sind mit dem Beginn der Auslegung über diesen Link erreichbar.
  9. Die Regierung von Oberbayern behält sich vor, alle eingehenden Einwendungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabensträger zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwendungsführer in seinem Einwendungsschreiben ausdrücklich zu erklären.

München, 21. Mai 2024
Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Bekanntmachung

Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Stadtwerke München GmbH, Tektur vom 2. Mai 2024
Beseitigung von Teilanlagen und Bodensanierung in der Straßenbahnhauptwerkstätte an der Ständlerstraße; Bau eines Erdwalls mit aufgesetzten Containern zum Lärmschutz

Die Planunterlagen für das oben genannte Vorhaben liegen in der Zeit vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2024 in der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, 80331 München, Auslegungsraum 071 Erdgeschoss (barrierefreier Eingang an der Ostseite des Gebäudes, Blumenstraße 28a, zur allgemeinen Einsicht aus. Sie können von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr eingesehen werden.

  1. Jeder, dessen Belange durch die Planungsänderung erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung, also bis zum Ablauf des 16. Juli 2024, bei der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 31, Zimmernummer 142, oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände sowie anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz im Sinne des Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) können innerhalb derselben Frist bei den beiden vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben.

    Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 089/2176-2152 erhoben werden. Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

    Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

    In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
  2. Werden gegen den geänderten Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in der Regel in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von Nr. 1 deren Vertreter oder Bevollmächtigter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
  4. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  5. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren seitens der Regierung von Oberbayern erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Regierung von Oberbayern kann die Daten an die Antragstellerin zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.
  6. Die auszulegenden Planunterlagen werden gemäß Artikel 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind zusätzlich mit Beginn der Auslegung über diesen Link erreichbar.

München, 31. Mai 2024
Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Bekanntmachung

Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Landeshauptstadt München
Verlängerung der U5 West vom Laimer Platz bis Pasing - Abschnitt PA 77 Laimer Platz bis U-Bahnhof Willibaldstraße
Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. November 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2020 und der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 4. Januar 2022 und 7. Juni 2023
Tektur C – Geänderte Lage, Anzahl und Dimensionierung der Entrauchungsöffnungen am U-Bahnhof Willibaldstraße, zusätzlicher Aufzug am Aufgang Nord-West des U-Bahnhofs Willibaldstraße, Bauwerksanpassung im Bereich Aufgang Süd-West des U-Bahnhofs Willibaldstraße, Verschiebung der Netzersatzanlage in den Bereich nördlich der Josef-Felder-Straße nahe des Pasinger Bahnhofs, zusätzliche Baustelleneinrichtungsfläche an der Silberdistelstraße zur Zwischenlagerung von Erdaushub und nächtliche lärmintensive Betonagearbeiten zur Deckelherstellung an der Gotthardstraße

Die Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsicht aus bei der

Landeshauptstadt München, Baureferat,
Friedenstraße 40, 81671 München,
Raum 5.118 (5. OG)

vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2024

Montag bis Mittwoch von 9 bis 16 Uhr, Donnerstag von 9 bis 18 Uhr, Freitag von 9 bis 13 Uhr.

Die Planfeststellungsunterlagen können auch auf dieser Internetseite abgerufen werden.

Rechtlich maßgebend sind gemäß Artikel 27a Absatz 1 Satz 4 BayVwVfG allerdings allein die in Papierform ausliegenden Unterlagen.

  1. Jeder, dessen Belange durch die Planungsänderung Tektur C erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung, also bis zum Ablauf des 16.07.2024, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der

    Regierung von Oberbayern
    Maximilianstraße 39
    80538 München

    oder bei der

    Landeshauptstadt München
    Referat für Stadtplanung und Bauordnung - HA I Stadtentwicklungsplanung
    Blumenstraße 31
    80331 München
    Zimmer 140
    erheben.

    Anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände sowie anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes können innerhalb derselben Frist bei den beiden vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 089/2176 2152 abgegeben werden. Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam. Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

    In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
  2. Werden gegen den geänderten Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in der Regel in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von Nr. 1 deren Vertreter oder Bevollmächtigter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
  4. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  5. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren seitens der Regierung von Oberbayern erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Regierung von Oberbayern kann die Daten an die Antragstellerin zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.

München, 16. Mai 2024
Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren

Definition

Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsverfahren, das bei bestimmten Baumaßnahmen vorgeschrieben ist. Der am Ende erlassene Planfeststellungsbeschluss bündelt mehrere sonst einzeln zu beantragende Genehmigungen. Betroffene Bürger*innen, aber auch Träger öffentlicher Belange können Einwendungen gegen die Planung vorbringen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist hauptsächlich an Infrastrukturverfahren wie dem Neubau oder der Sanierung von S-Bahn, U-Bahn, Trambahnlinien, Bahnhöfen und Haltestellen beteiligt.

Planungsphase

Der Vorhabenträger erstellt Pläne und Untersuchungen. Vorhabenträgerin ist zum Beispiel die Deutsche Bahn oder die Münchner Verkehrsgesellschaft.

Anhörungsverfahren

Einreichen der Planunterlagen

Der Vorhabenträger reicht die Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein - in der Regel ist das die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.

Öffentliche Auslegung der Planunterlagen

Die Landeshauptstadt München informiert im Amtsblatt und im Internet, wo und wann sie die Unterlagen für die Bürger*innen im Auftrag der Anhörungsbehörde zur Einsichtnahme auslegt. Die Auslegung dauert einen Monat. Auch in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur wird auf die Auslegung hingewiesen. Hier geht es zu den Bekanntmachungen im Internet.

Einwendungen

Von der Planung betroffene Bürger*innen haben die Möglichkeit, bei der Anhörungsbehörde bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen vorzubringen. Die Kontaktdaten sind in der Bekanntmachung zu finden. Alternativ können Einwendungen auch bei der Landeshauptstadt München vorgebracht werden, die diese an die Anhörungsbehörde weiterleitet.

Erörterungstermin

Gegebenenfalls lädt die Anhörungsbehörde zu einem Erörterungstermin: Dort werden die Einwendungen der Bürger*innen und Träger öffentlicher Belange (beispielsweise der Landeshauptstadt München oder von Naturschutzverbänden) behandelt und versucht, im Dialog eine Lösung zu finden. Das Ergebnis wird protokolliert und fließt in die abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde ein, die für diese empfehlenden Charakter hat. Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.

Genehmigung

Planfeststellungsbeschluss

Die Planfeststellungsbehörde erlässt nach Prüfung der Unterlagen und Abwägung aller Stellungnahmen den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird nach Bekanntmachung in den Medien für zwei Wochen öffentlich ausgelegt.

Klagemöglichkeit

Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Klage.

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