Mitreden in der Bauleitplanung
Hier finden Sie Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren, zu denen Sie sich derzeit im Rahmen der förmlichen Beteiligung äußern können.
Bauleitplanung Online München
Für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Öffentlichkeit, sich im Rahmen von Bauleitplanverfahren zu einzelnen Planungen äußern, gibt es die Plattform "Bauleitplanung Online München". Dort können Interessierte während der einmonatigen Auslegungsdauer alle Unterlagen zu einem Bebauungsplan oder einem Flächennutzungsplan einsehen und sich dazu äußern.
Hinweis: Die einzelnen Verfahren sind nur während der einmonatigen Auslegungsdauer sichtbar.
Aktuelle Bauleitplanverfahren
An der Friedenheimer Brücke entsteht ein neues Wohn- und Geschäftsviertel.
Von 20. Mai bis 23. Juni 2025 werden der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2147 und der Entwurf des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit auf der digitalen Beteiligungsplattform Bauleitplanung Online München über den Planungsstand informieren und dazu äußern.
Außerdem liegen die Unterlagen im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, Erdgeschoss, Raum 071 (Auslegungsraum, barrierefreier Eingang Blumenstraße 28a), von Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr aus. Mitarbeiter*innen des Referats stehen telefonisch unter (089) 233-25299 oder per E-Mail unter plan.ha2-22v@muenchen.de für Auskünfte zur Verfügung. Auskünfte zum Flächennutzungsplan: plan.fnp@muenchen.de, Telefon 089/233-22562
In der Maxvorstadt ist für den Bereich zwischen der Arcis-, Heß-, Luisen- und Schellingstraße ein sektoraler Bebauungsplan geplant, um geförderten Wohnraum zu schaffen.
Von 20. Juni bis 22. Juli 2025 wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2199 gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ausgelegt. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit auf der digitalen Beteiligungsplattform Bauleitplanung online München über den Planungsstand informieren und dazu äußern.
Außerdem liegen die Unterlagen im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28 b, Erdgeschoss, Raum 071 (Auslegungsraum, barrierefreier Eingang Blumenstraße 28a), von Montag bis Freitag, 6 bis 18 Uhr, öffentlich aus. Mitarbeiter*innen des Referats stehen für Auskünfte zur Verfügung: per E-Mail unter plan.ha2-23v@muenchen.de oder telefonisch unter (089) 233-22908 (Montag bis Donnerstag, 9.30 bis 15 Uhr; Freitag, 9.30 bis 12 Uhr).
Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Bekanntmachung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Neubau der Straßenbahnstrecke Tram-Westtangente in München; Planfeststellungsverfahren nach § 28 PBefG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung; Planfeststellungsabschnitt 2 von der Wendeschleife am Waldfriedhof bis zum U-Bahnhof Aidenbachstraße; Tektur C
- Die Antragsunterlagen können in der Zeit vom 21. Mai bis einschließlich 20. Juni 2025 auf der Internetseite des UVP-Portals der Länder eingesehen werden.
- Jeder, dessen Belange durch die Planungsänderung erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Monate nach Ende der Auslegung, also bis zum Ablauf des 20. August 2025, bei der Landeshauptstadt München oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände sowie anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz im Sinne des Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes können innerhalb derselben Frist bei den beiden vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 089/2176-2152 erhoben werden. Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. - Werden gegen den geänderten Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in der Regel in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von Nr. 1 deren Vertreter oder Bevollmächtigter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
- Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren seitens der Regierung von Oberbayern erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Regierung von Oberbayern kann die Daten an die Antragstellerin zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen können gemäß Artikel 27b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zusätzlich in Papierform in der Blumenstraße 31, 80331 München eingesehen werden. Dazu können Sie montags bis freitags unter der Telefonnummer 089 / 233 24719 einen Termin ausmachen. Bei Bedarf wird ein Raum mit barrierefreiem Zugang sichergestellt.
München, 20. Mai 2025
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Bekanntmachung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Neubau eines Straßenbahnbetriebshofs in der Ständlerstraße; Planfeststellungsverfahren nach § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung;Tektur A
- Die Antragsunterlagen können in der Zeit vom 2. Juni 2025 bis einschließlich 1. Juli 2025 auf der Internetseite des UVP-Portals der Länder https://www.uvp-verbund.de/portal/ (Suchbegriff: Straßenbahnbetriebshof Ständlerstraße) eingesehen werden.
- Jeder, dessen Belange durch die Planungsänderung erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ende der Auslegung, also bis zum Ablauf des 1. August 2025, bei der Landeshauptstadt München oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände sowie anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes können innerhalb derselben Frist bei den beiden vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 089/2176-2152 erhoben werden. Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-ob.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. - Werden gegen den geänderten Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in der Regel in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von Nr. 2 deren Vertreter oder Bevollmächtigter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
- Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren seitens der Regierung von Oberbayern erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Regierung von Oberbayern kann die Daten an die Antragstellerin zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen können gemäß Art. 27b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zusätzlich in Papierform in der Blumenstraße 31, 80331 München eingesehen werden. Dazu können Sie montags bis freitags (9-12 Uhr und 13-17 Uhr) unter der Telefonnummer 089 / 233 24719 einen Termin vereinbaren. Bei Bedarf wird ein Raum mit barrierefreiem Zugang sichergestellt.
München, 30. Mai 2025
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Bekanntmachung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG): Neubau der Straßenbahnstrecke Cosimastraße – S-Bahnhof Johanneskirchen durch die Stadtwerke München GmbH; Planfeststellungsverfahren nach § 28 PBefG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung
- Die Stellungnahmen und Einwendungen, die im Planfeststellungsverfahren zu oben genanntem Bauvorhaben fristgerecht eingegangen sind, wird die Regierung von Oberbayern mit den Beteiligten erörtern.
Der Erörterungstermin findet statt am
Freitag, 11. Juli 2025
im Maximilianssaal der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Zimmer 6201.
Die Verhandlung beginnt um 9 Uhr. - Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. An ihm können die Einwendungsführer, die Betroffenen, Behörden, Vereinigungen und der Träger des Vorhabens teilnehmen.
- Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben.
- Es wird darauf hingewiesen, dass
- bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, und
- durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, nicht erstattet werden können.
München, 23. Mai 2025
Landeshauptstadt München
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren
Definition
Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsverfahren, das bei bestimmten Baumaßnahmen vorgeschrieben ist. Der am Ende erlassene Planfeststellungsbeschluss bündelt mehrere sonst einzeln zu beantragende Genehmigungen. Betroffene Bürger*innen, aber auch Träger öffentlicher Belange können Einwendungen gegen die Planung vorbringen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist hauptsächlich an Infrastrukturverfahren wie dem Neubau oder der Sanierung von S-Bahn, U-Bahn, Trambahnlinien, Bahnhöfen und Haltestellen beteiligt.
Planungsphase
Der Vorhabenträger erstellt Pläne und Untersuchungen. Vorhabenträgerin ist zum Beispiel die Deutsche Bahn oder die Münchner Verkehrsgesellschaft.
Anhörungsverfahren
Einreichen der Planunterlagen
Der Vorhabenträger reicht die Planunterlagen bei der Anhörungsbehörde ein - in der Regel ist das die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
Die Landeshauptstadt München informiert im Amtsblatt und im Internet, wo und wann sie die Unterlagen für die Bürger*innen im Auftrag der Anhörungsbehörde zur Einsichtnahme auslegt. Die Auslegung dauert einen Monat. Auch in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur wird auf die Auslegung hingewiesen. Hier geht es zu den Bekanntmachungen im Internet.
Einwendungen
Von der Planung betroffene Bürger*innen haben die Möglichkeit, bei der Anhörungsbehörde bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen vorzubringen. Die Kontaktdaten sind in der Bekanntmachung zu finden. Alternativ können Einwendungen auch bei der Landeshauptstadt München vorgebracht werden, die diese an die Anhörungsbehörde weiterleitet.
Erörterungstermin
Gegebenenfalls lädt die Anhörungsbehörde zu einem Erörterungstermin: Dort werden die Einwendungen der Bürger*innen und Träger öffentlicher Belange (beispielsweise der Landeshauptstadt München oder von Naturschutzverbänden) behandelt und versucht, im Dialog eine Lösung zu finden. Das Ergebnis wird protokolliert und fließt in die abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde ein, die für diese empfehlenden Charakter hat. Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Regierung von Oberbayern oder das Eisenbahn-Bundesamt.
Genehmigung
Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde erlässt nach Prüfung der Unterlagen und Abwägung aller Stellungnahmen den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird nach Bekanntmachung in den Medien für zwei Wochen öffentlich ausgelegt.
Klagemöglichkeit
Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Klage.