Wasserrechtlich genehmigungspflichtige Bohrungen
Bohrungen durch Grundwasser schützende Schichten, mehrere Grundwasserstockwerke oder in unter Druck stehendes Wasser, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Beschreibung
Die wasserrechtliche Erlaubnis für genehmigungspflichtige Bohrarbeiten ist rechtzeitig vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Zu diesen Arbeiten gehören beispielsweise Grundwassermessstellen, Erkundungsbohrungen und Baugrundsondierungen.
Für die Zusammenstellung vollständiger und prüffähiger Antragsunterlagen ist das Merkblatt „Antragsunterlagen für genehmigungspflichtige Bohrungen“ des Wasserwirtschaftsamts München zu beachten (zu finden unter „Dokumente und Links“).
Werden Bohrungen zu Grundwassermessstellen ausgebaut, sind die Vorgaben des unter „Dokumente und Links“ zu findenden Merkblatts „Mindestkriterien für die Errichtung von Grundwassermessstellen“ des Wasserwirtschaftsamtes München zu beachten.
Bohrungen, die allein das erste beziehungsweise quartäre Grundwasserstockwerk erschließen sind nur anzeigepflichtig. (siehe Link zur Bohranzeige „Bohrungen und Arbeiten im Grundwasser“ unter „Dokumente und Links“)
Die Entnahme von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen ist bis zu einer Dauer von 144 Stunden erlaubnisfrei. Länger dauernde oder solche an mehreren Brunnen gleichzeitig über eine Dauer von 72 Stunden hinaus sind erlaubnispflichtig.
Für eine spätere Nutzung des durch die Bohrung erschlossenen Grundwassers ist in der Regel ein eigenes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Benötigte Unterlagen
Siehe Merkblatt „Antragsunterlagen für genehmigungspflichtige Bohrungen“ des Wasserwirtschaftsamts München (zu finden unter „Dokumente und Links“).
Die Unterlagen werden zwingend digital und zusätzlich in Papier in dreifacher Ausfertigung benötigt.
Rechtliche Grundlagen
§ 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Kontakt
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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