Anmeldung für Prostitutionsgewerbe (Bordell)
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben oder Prostitutionsveranstaltungen durchführen will, braucht dafür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostiutionsvermittlung betreibt.
Nach aktueller Rechtsauffassung fällt auch der sogenannte Lapdance (= Tanz auf dem Schoß) und Privatdance unter sexuelle Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Daraus ergibt sich für Betriebe - die zusätzlich Lapdance in Ihren Räumen anbieten - ebenfalls eine Erlaubnispflicht.
Wer Table-Dance Darbietungen anbieten möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Personen kann vor Ort bei der zuständigen Bezirksinspektion beantragt werden.
Die entsprechende Erlaubnis muss vor Aufnahme des Betriebs bei uns beantragt werden. (Sofern vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben wurde, galt eine Anzeigepflicht bis zum 1. Oktober 2017 und eine Verpflichtung zur Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017.)
Wir können auch bereits vor der Entscheidung über den Antrag Anordnungen und Auflagen treffen. Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis vorliegen.
Ohne Betriebskonzept kann keine Erlaubnis erteilt werden.
Wichtig:
Eine Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe durch uns präjudiziert keine Erlaubnis/ Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften. Sollten Vorschriften, insbesondere des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, verletzt sein, so steht es den jeweiligen Behörden frei trotz Prostitutionsgewerbeerlaubnis eine Untersagung zu erteilen.
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Personalausweis oder Pass
- Kopie des Pachtvertrags
- Lage und Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
- Betriebskonzept
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle
Fragen & Antworten
Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die Stellvertretung nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Nein, im Prostitutionsgewerbe gibt es (im Gegensatz zur Gaststättenerlaubnis) keine vorläufigen Erlaubnisse.
Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Bei Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragstellenden oder der im Betrieb tätigen Personen ist eine Versagung des Prostitutionsgewerbes möglich.
Rechtliche Grundlagen
§ 12 ProstSchG (§§14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 ProstSchG)