Anmeldung für Prostituierte
Wenn Sie in Deutschland in der Prostitution tätig sind, müssen Sie Ihre Tätigkeit vor Beginn persönlich anmelden.
Beschreibung
Zuständig für die Anmeldung und das Beratungs- und Informationsgespräch ist die Behörde an dem Ort, an dem Sie überwiegend tätig sein möchten. Wenn Sie überwiegend in München tätig sein möchten, erfolgt die Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat (KVR).
Anmeldebescheinigung:
- Wenn Sie in der Prostitution tätig sind, müssen Sie immer die Anmeldebescheinigung, die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sowie ein gültiges Ausweisdokument mit sich führen.
- Wenn Sie ohne gültige Anmeldebescheinigung arbeiten, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen.
- Sie können sich zusätzlich eine Alias-Anmeldebescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung enthält anstelle Ihres Namens einen von Ihnen gewählten Aliasnamen.
Wichtiger Hinweis
Für die Anmeldung nach § 3 ProstSchG brauchen Sie einen Termin.
Sie können einen Termin telefonisch unter folgender Telefonnummer vereinbaren:
Telefon: 01525 / 6871441
Oder Sie vereinbaren ganz einfach und unkompliziert einen Termin über das Kontaktformular.
Voraussetzungen
Gesundheitliche Beratung:
Vor der Anmeldung müssen Sie an einer gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsreferat teilnehmen. Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie bei der Anmeldung vorlegen müssen.
Berechtigung der Erwerbstätigkeit:
Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie gegebenenfalls ausländerrechtliche Vorschriften für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beachten.
Abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Aufenthaltsstatus benötigen Sie eine entsprechende Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (SZE) beziehungsweise beim Fachinformationszentrum Einwanderung.
Benötigte Unterlagen
- zwei aktuelle Passbilder ohne Rand (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- gültigen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ein entsprechendes Ersatzdokument;
- sofern erforderlich: einen Nachweis über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland
- die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 Absatz 1 ProstSchG; bei der ersten Anmeldung darf diese nicht älter als drei Monate sein
- 35 Euro für die Anmeldebescheinigung
- zusätzlich 35 Euro, wenn Sie eine Alias-Anmeldebescheinigung wünschen
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Antrag für eine Anmeldebescheinigung und gegebenenfalls Alias-Bescheinigung nur bearbeiten können, wenn Sie bei Ihrem Termin alle erforderlichen Unterlagen dabei haben.
Wenn Sie für das Informations- und Beratungsgespräch ein*e Dolmetscher*in benötigen, teilen Sie uns dies bitte bereits bei der Terminvereinbarung mit. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Fragen und Antworten
Wenn Sie in München in der Prostitution tätig sind, müssen Sie die Regelungen zum Sperrbezirk beachten.
- In der Öffentlichkeit dürfen Sie Prostitution grundsätzlich weder anbieten noch ausüben.
- In den festgelegten Sperrbezirken gilt das Verbot auch in privaten Räumen.
- Die Anbahnung der Prostitution ist nur in ausgewiesenen Anbahnungszonen erlaubt.
- Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden und bei wiederholten Verstößen zu einem Strafverfahren führen.
- Bei wiederholten Verstößen in bestimmten Bereichen des Sperrbezirks kann außerdem ein zwangsgeldbewehrtes Betretungs- oder Aufenthaltsverbot geprüft werden.
Wenn Sie Ihre Anmeldebescheinigung oder Alias-Anmeldebescheinigung verloren haben, können Sie bei uns eine neue Bescheinigung beantragen. Die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bleibt unverändert. Für die Ersatzausstellung, zum Beispiel bei Verlust oder Namensänderung, fällt eine Gebühr von 35 Euro an.
Wenn Ihre Anmeldebescheinigung von uns ausgestellt wurde, müssen Sie uns Änderungen Ihrer persönlichen Angaben – zum Beispiel Ihres Namens, Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihrer Anschrift – innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
Wenn Sie nicht mehr überwiegend in München tätig sind, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde an dem Ort anmelden, an dem Sie künftig überwiegend tätig sein werden.
Die Ausübung der Prostitution ist örtlich unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich deshalb über die Vorschriften an Ihrem neuen Tätigkeitsort.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Anmeldebescheinigung beenden, müssen Sie sich nicht abmelden.
Wenn Sie jedoch eine Bestätigung über die Aufgabe Ihrer Tätigkeit oder eine vorzeitige Löschung Ihrer Daten wünschen, senden Sie uns bitte Ihre Anmeldebescheinigung und gegebenenfalls Ihre Alias-Anmeldebescheinigung sowie die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu. Teilen Sie uns außerdem mit, wann Sie zuletzt in der Prostitution tätig waren.
Wichtig: Eine gegebenenfalls erforderliche Meldung beim Finanzamt muss gesondert erfolgen.
Ihre Anmeldebescheinigung gilt zwei Jahre. Sie müssen mindestens einmal jährlich an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Die entsprechenden Nachweise müssen Sie bei der Verlängerung Ihrer Anmeldung vorlegen.
Ihre Anmeldebescheinigung gilt ein Jahr. Sie müssen mindestens alle sechs Monate an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Die entsprechenden Nachweise müssen Sie bei der Verlängerung Ihrer Anmeldung vorlegen.
Rechtliche Grundlagen
§§ 3-10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Anmeldung nach dem
Prostituiertenschutzgesetz
Landeshauptstadt München
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Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
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Prostituiertenschutzgesetz
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