Aufenthaltserlaubnis – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Sie kommen aus einem Drittstaat (nicht EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz), sind eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung und möchten eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland ausüben? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Gültigkeitsdauer:
Der Aufenthaltserlaubnis gilt für vier Jahre oder falls kürzer für die Dauer der Beschäftigung oder die Dauer der Arbeitserlaubnis, wenn der Pass entsprechend lange gültig ist.
Visum
Zur Einreise brauchen Sie ein Visum.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Termin
Bevor Ihr Visum abläuft, müssen Sie uns für die Aufenthaltserlaubnis Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen per Online-Antrag oder Post zusenden.
Voraussetzungen
- Anerkannter ausländischer Hochschulabschluss (siehe anabin oder Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB) oder deutscher Hochschulabschluss
- Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich)
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht
- Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.
- Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich)
- Ohne Altersvorsorge beträgt das Mindestgehalt für das Jahr 2022 jährlich 46.530 Euro brutto.
- Das Gehalt kann niedriger sein, wenn bereits aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen (Vermögen oder Rentenversicherungen) eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt ist.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung (soweit erforderlich nur bei Erstantrag
- Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme der Tätigkeit die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme der Tätigkeit die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Ausländisches Hochschulzeugnis (in Deutsch oder Englisch und mit Auszug aus der Bewertung in anabin mit H+ oder Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB) oder deutsches Hochschulzeugnis (nur bei Erstantrag)
- Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich nur bei Erstantrag)
- Arbeitsvertrag (nur bei Erstantrag)
- Vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Die ersten zwei und die letzten drei Gehaltsnachweise aus der Beschäftigungszeit (nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich, wenn das Gehalt nicht mindestens jährlich 46.530 Euro beträgt)
- Nachweis über Vermögen oder Rentenversicherungen aus öffentlichen oder privaten Quellen im In- oder Ausland
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Sechs bis acht Wochen
Gebührenrahmen
Ersterteilung: 100 Euro
Verlängerung um bis zu drei Monate: 96 Euro
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
Türkische Staatsangehörige: 37 Euro (ab 24 Jahren) oder 22, 80 Euro (bis 24 Jahre)
Rechtliche Grundlagen
§ 18b Absatz 1 AufenthG
Fragen & Antworten
Sie erhalten von uns für sechs Monate die Gelegenheit, einen neuen studienadäquaten Job zu suchen.
Benötigte Unterlagen über das Kontaktformular:
- Finanzierungsnachweis über mindestens 5.166 Euro (Kontoauszug, Sparbuch)
- Krankenversicherungsnachweis
- Schreiben Ihrer Firma mit Angabe des Austrittsdatums
- Passkopie
- Kopie Ihres Aufenthaltstitels
Sie bekommen von uns ein Antwortschreiben.
Ob der von Ihnen ausgesuchte Job studienadäquat ist, können Sie unter
www.berufenet.arbeitsagentur.de
herausfinden.
Dies können Sie unter www.anabin.de selbst feststellen. Die Hochschule muss mit „H+“ vermerkt sein und der Abschluss muss einem Bachelor oder Masterabschluss gleichgestellt sein.
Wenn Sie Ihre Hochschule und den Abschluss dort nicht finden, können Sie sich an unsere Servicestelle zur Erschließung ausländischer Abschlüsse wenden.
Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich. Weitere Informationen finden Sie
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte
Ruppertstraße 19
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Fax: +49 89 233-44284
Adresse
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