Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Sie möchten die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern? Dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Die Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist:
- Wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt
- Wenn 1. nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt
- Wenn auch 2. nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
- Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
- Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin
Sie können sich direkt an das zuständige Standesamt oder an das Standesamt in Ihrem Wohnort wenden. Die Erklärung kann auch notariell beglaubigt werden. Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich an die deutsche konsularische Vertretung. Die Behörde, bei der Ihre Erklärung beurkundet wird, leitet sie an das zuständige Standesamt weiter. Dort können Sie dann eine neue Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensänderung beantragen. Das zuständige Standesamt informiert auch die Meldebehörde.
Ihre Erklärung zur Sortierung der Vornamen muss öffentlich beglaubigt werden und wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
Voraussetzungen
Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. So können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt. Eine Änderung der Schreibweise oder das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
Für Kinder unter 14 Jahren wird die Erklärung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Wenn ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es die Erklärung selbst abgeben, braucht aber die Zustimmung des/ der Sorgeberechtigten. Alle Personen, die an der Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen mitwirken, müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Zum Beurkundungstermin bringen Sie bitte einen Nachweis über das Sorgerecht mit, zum Beispiel eine Bestätigung der Alleinsorge vom Jugendamt, Ihre Sorgeerklärung oder den aktuellen Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht.
Benötigte Unterlagen
- Deutscher Reisepass oder Personalausweis oder
- Ausweis für Staatenlose oder heimatlose Ausländer oder
- Ausweis für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
- Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis des Sorgerechts im Falle einer Zustimmungserklärung
Rechtliche Grundlagen
§ 45 a PStG