Nach Ausbildung oder Qualifizierung
Achtung: Erleichterung der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte nach einer Ausbildung oder Qualifizierungsmaßahme
Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (ehemals Ausländerbehörde München) stellt neuerdings Aufenthaltserlaubnisse zur Berufsausbildung (nach § 16a AufenthG) sowie zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikationen (nach § 16d AufenthG) für die Dauer der Ausbildung bzw. Qualifizierung plus weitere sechs Monate aus.
Nach erfolgreichem Abschluss gilt die Erwerbstätigkeit als erlaubt. Dies können Sie den Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel anhand folgender Formulierung entnehmen:
"Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung/Qualifizierung gilt: Erwerbstätigkeit bis zum XX.XX.XXXX erlaubt."
Mithilfe dieser neuen Regelung wird die Übergangszeit zur Beantragung eines Folgetitels abgedeckt und ein nahtloser Übergang geschaffen, um die Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss zu ermöglichen.