Vorgaben für Haltung und Handel geschützter Arten

Welche Vorgaben und Pflichten erfüllt werden müssen, um geschützte heimische und exotische Arten halten und mit ihnen handeln zu dürfen, ist hier festgehalten.

Waran

Genehmigung: Haltung geschützter Tiere

Wer geschützte Tiere halten oder verkaufen möchte, braucht eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese können Sie hier per E-Mail oder postalisch beantragen.
Zur Genehmigung

Hinweise zur Anmeldung geschützter Tierarten

Viele Tierarten sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch menschlichen Zugriff (Naturentnahme) in ihrem Bestand gefährdet. Um den Erhalt dieser Tierarten zu gewährleisten, wurden die Naturentnahme und die Vermarktung dieser gefährdeten Tierarten eingeschränkt. Für diese besonders geschützten Arten gelten infolgedessen je nach Schutzbedürftigkeit spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch beim Erwerb und bei der Haltung dieser Tierarten zu beachten sind.

Als besonders geschützt gelten Exemplare der Arten, die in folgenden Listen geführt werden:

  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wurden.
  • Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG
  • alle „europäischen Vogelarten“
  • Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Tier um eine besonders geschützte Art handelt bzw. zu welcher Schutzkategorie Ihr Tier gehört, kann Ihnen Ihr Händler oder die Untere Naturschutzbehörde Auskunft geben.

Sie können den Schutzstatus auch in der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) im Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz abfragen.

Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss. Dabei muss neben dem Beginn einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier der zuständigen Behörde angezeigt werden. Tiere, die weitergegeben werden, abhanden kommen oder sterben sind ebenfalls zu melden.

Zuständige Behörde für das Münchner Stadtgebiet ist die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz.

Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Das heißt, der alte Besitzer meldet die Weitergabe, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.

Um Ihrer Meldepflicht nachzukommen, füllen Sie bitte das Meldeformular zur Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere vollständig aus und schicken es an die Untere Naturschutzbehörde. Fügen Sie die entsprechenden Herkunftsnachweise bei.

Bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets melden Sie bitte Ihre Tiere auf die neue Adresse um. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde sind die Tiere bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt München abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.

Die vollständige Meldung muss folgende Angaben über das Tier enthalten:

  • Art (deutscher und wissenschaftlicher Name)
  • Anzahl der Tiere
  • Alter
  • Geschlecht
  • Kennzeichen (bei Ringen: neben der Nummer bitte auch angeben, ob geschlossener oder offener Ring)
  • Herkunft (siehe auch unter Nachweispflicht)
  • Standort
  • Verbleib (bei Weitergabe des Tieres)

Verwenden Sie bitte das Meldeformular für:

  • die An- beziehungsweise Abmeldung von Tieren bei Erwerb (Kauf) beziehungsweise Abgabe (Verkauf, Verlust durch Tod)
  • Anmeldung von Nachzuchten unter Angabe der Elterntiere
  • Verlegung des Standortes der Tiere

Der Unteren Naturschutzbehörde München sind derzeit circa 3.000 private Halter geschützter Exemplare bekannt. Beim Abgleich der Buchführungspflicht der Zoogeschäfte wird jedoch deutlich, dass nur etwa jedes zehnte artengeschützte Tier angemeldet wird. Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wer gewerbsmäßig mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen handelt (Zoohandlung, gewerbliche Züchter und andere), ist zur Buchführung mit täglicher Eintragung verpflichtet. Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren und Schmuckhändler. Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegt werden können.

Hinweis
Gefährliche Tiere (zum Beispiel Riesenschlangen, Giftschlangen, Seeschlangen, Schnappschildkröten, Warane, Skorpione) müssen zudem beim Kreisverwaltungsreferat der Stadt München angemeldet werden.

Neben der Meldepflicht sind Sie als Besitzer von besonders geschützten Tieren gemäß Paragraph 49 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verpflichtet, die legale Herkunft und damit den legalen Besitz gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.

Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich, die mit der Meldung vorgelegt werden müssen (EG-Bescheinigungen (ehemals CITES-Bescheinigungen) und Nachzuchtbestätigungen im Original).

Für die Schutzkategorie nach Anhang A der EG-Verordnung 338/97 (beziehungsweise 3626/82 EGVO):

  • Vorlage der EG-Bescheinigung im gelben Original (oder der alten CITES-Bescheinigung im blauen Original)

Für die Schutzkategorie nach Anhang B der EG-Verordnung 338/97 (beziehungsweise 3626/82 EGVO) sowie europäische Vogelarten:

  • Nachweisführung, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erworben wurden (zum Beispiel durch Kaufvertrag, Nachzuchtbestätigung im Original, Importnummer, Importland, Tierausweis, alte CITES-Bescheinigung im blauen Original). Im Kaufvertrag sollen folgende Angaben enthalten sein: Art (deutsch und wissenschaftlich), Anzahl, Alter, Geschlecht, Kennzeichnung, Unterschrift und Anschrift von Käufer und Verkäufer

Für die Schutzkategorie nach Anlage 1 Spalte 1 BArtSchV:

  • Vorlage einer amtlich ausgestellten Meldebescheinigung
  • für Nachzuchten
  • Glaubhaftmachung der Nachzucht (zum Beispiel Angabe der Elterntiere, Belegfotos, Angabe der Kennzeichen)

Hinweise

Rückgabe von Bescheinigungen

  • CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und Nachzuchtbestätigungen von verendeten oder entflogenen Tieren müssen an die Untere Naturschutzbehörde zurückgegeben werden.

Kennzeichnungspflicht

  • Bitte beachten Sie die Kennzeichnungspflicht. Das Kennzeichen (Ring, Chip) muss sich immer am Tier befinden, da sonst das Tier dem entsprechenden Dokument nicht zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung mittels Fotodokumentation muss auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Entfernung von Kennzeichnungen

  • Muss ein Kennzeichen (Ring) entfernt werden, darf dies nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Der tierärztliche Nachweis ist der Behörde vorzulegen. Das neue Kennzeichen muss der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die Notwendigkeit ist zu begründen.

Vermarktungsverbot

  • Bitte beachten Sie, dass für viele Tierarten ein Vermarktungsverbot besteht. Diese Tiere dürfen nicht ohne Genehmigung vermarktet werden. Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Vermarktungsverbot für Tiere genehmigen, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

Gebühren

  • Durch die Meldung besonders geschützter Arten entstehen Ihnen keine Kosten. Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung (Vermarktungsbescheinigung, Vorlagebescheinigung, Transportbescheinigung) ist gebührenpflichtig.

Der Bundesgesetzgeber fordert bei etwa 60 Prozent der Reptilien und zirka 95 Prozent der geschützten Vogelarten die Kennzeichnung der Tiere, um sie als Eigentum des Besitzers eindeutig erkennen zu können.

Bei der Unteren Naturschutzbehörde können Sie sich erkundigen, ob Ihr artengeschütztes Tier gekennzeichnet werden muss.

Bei Vögeln erfolgt die Kennzeichnung mittels Ringes oder Transponder, bei Reptilien mittels Transponder oder Fotodokumentation. Die Fotodokumentation muss die individuellen Merkmale des Tieres eindeutig erkennen lassen. Eine Anleitung zur Fotodokumentation kann bei der Unteren Naturschutzbehörde angefordert werden.

Der Transponder ist eine reiskorngroße Metallkapsel mit einer Chipnummer, die dem Tier unter die Haut eingesetzt wird.

Ausgabestellen von Kennzeichen (Ringe,Transponder):

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA)

Zentralverband zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF)

Wer gewerbsmäßig mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen handelt, etwa in einer Zoohandlung oder als gewerblicher Züchter, ist zur Buchführung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung mit täglicher Eintragung gemäß dem Muster zur Buchführungspflicht in Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung verpflichtet.

Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren, Schmuck-, Lebensmittel- und Holzhändler beziehungsweise bei einem gewerbsmäßigen Handel mit Teilen oder Erzeugnissen von besonders geschützten Tieren und Pflanzen, zum Beispiel Krokodil- oder Schlangenlederwaren, Stör-Kaviar, Rio-Palisander oder Elfenbeinteilen. Ferner ist zu beachten, dass auch der zeitlich begrenzte Börsen- und Messebetrieb zur Buchführung verpflichtet.

Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können!

Vorschriften für Gehege für wild lebende Tiere

Nach Paragraf 43 Bundesnaturschutzgesetz ist die Errichtung, die Erweiterung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen für wild lebende Tiere bei der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden.

Wild lebende Tiere sind alle Arten, die in der freien Natur vorkommen, unabhängig, ob diese als Haustiere gehalten werden oder nicht (zum Beispiel Eichhörnchen, Papageien, Schildkröten oder Falken). Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Tiergehege für Schafe, Hunde, Kühe, Katzen und andere.

Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige (zum Beispiel gewerbliche Tierhaltungen). Eine zusätzliche Anzeige an die Naturschutzbehörde ist dann nicht mehr notwendig.

Die Anzeige erfolgt formlos. Fügen Sie Ihrer Anzeige stets einen Lageplan und die geplante Größe des Tiergeheges sowie Angaben zur Anzahl und Art der Tiere bei. Für artengeschützte Tiere benötigen wir den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes (zum Beispiel Herkunftsnachweis).

Tiergehege sind so zu errichten, dass

  • Tiere art- und tiergerecht gehalten, gepflegt, ernährt und behandelt werden können,
  • das Eindringen und Entweichen von Tieren nicht möglich ist,
  • der Tier- und Artenschutz eingehalten wird,
  • der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden,
  • das Betreten des Waldes und von Fluren sowie der Zugang von Gewässern nicht unangemessen eingeschränkt wird.

Zugriffs- und Störverbot bei besonders geschützter Arten

Es ist nach Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu stören, zu besitzen und zu vermarkten. Das Zugriffs- und Störverbot dient dem Schutz der Arten und deren Lebensstätten und Standorte.

Unter das Zugriffs- und Störverbot fallen zum Beispiel das Fangen, das Nachstellen, die Entnahme aus der freien Natur, das Töten und Verletzen. Ausnahmen von den Zugriffs- und Störverboten können die zuständigen Landesbehörden zulassen.

Weiterhin ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, zu haben, zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Das Verbot erstreckt sich auch auf eine Weitergabe des Exemplars in jeglicher Form.

Ausgenommen vom Besitzverbot sind:

  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig gezüchtet, künstlich vermehrt oder der Natur entnommen wurden.
  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurden.
  • Tiere, welche dem Jagdrecht unterliegen. Die Jagd darf jedoch nur durch den Jagdberechtigten bei Jagdzeit erfolgen.
  • Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen. Nach der Aufnahme ist das der Natur entnommene tote Exemplar an die zuständige Behörde abzugeben.
  • Verletzte und kranke Tiere. Diese können aus der Natur entnommen und gesund gepflegt werden. Sie sind unverzüglich freizulassen, sobald davon auszugehen ist, dass sich die Tiere in Freiheit selbständig erhalten können.

Im Einzelfall können weitere Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Diese sind mit Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Das Vermarktungsverbot untersagt das Verkaufen, Kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, vorrätig zu halten, zu befördern, den Erwerb zu kommerziellen Zwecken und das zur Schau stellen von besonders geschützten Arten.

Ausnahmen gelten für:

  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig gezüchtet und künstlich vermehrt wurden
  • Antiquitäten (älter als von 1947)
  • Tiere und Pflanzen mit einer gültigen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung oder ehemals CITES)
  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wurden.

Im Einzelfall können auch hier weitere Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Diese sind mit Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

  • Referat für Klima- und Umweltschutz

    Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Verwaltung

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