Umweltzone München

Um so schnell wie möglich den Stickstoffdioxid-Grenzwert stadtweit einhalten zu können, wurde die Umweltzone auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 ausgeweitet.

Information

Aktuelles

Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die neunte Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans.

Darin sind unter anderem folgende Maßnahmen festgehalten: Tempo 30 auf beiden Seiten der Landshuter Allee zwischen der Arnulfstraße im Süden und Toni-Merkens-Weg im Norden sowie die angepasste Ampelschaltung an der Moosacher Straße.

Bereich der Umweltzone

Erweiterte Umweltzone
Zur Umweltzone gehört der Mittlere Ring und alles, was innerhalb des Mittleren Rings liegt.

Zufahrtsbeschränkung innerhalb der Umweltzone

Beschilderung in Stufe 1
RKU-I-5
Umweltzone, Grüne Plakette, „Diesel (außer Lieferverkehr und Anwohner) erst ab Euro 5/V frei“

Bis auf Weiteres gilt eine Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge mit den Abgasnormen Diesel, Euro 4/IV und schlechter in der Münchner Umweltzone (inklusive Mittlerer Ring).

  • Lieferverkehr und Anwohner*innen sind durch Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge ausgenommen.
  • Weitere Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung oder Pflegerische Dienste. Details zu den Ausnahmen finden Sie nachfolgend unter der Überschrift „Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen“.

Diesel-Kraftfahrzeuge mit der Abgasnorm 5/V oder besser, Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die Münchner Umweltzone (inklusive Mittlerer Ring) befahren, wenn sie eine grüne Umweltplakette haben.

Im nächsten Abschnitt finden Sie eine Kurzübersicht zu den Ausnahmen. Mit einem Klick auf das Pfeil-Zeichen sehen Sie weitere Details.

Kurzübersicht zu den geltenden Ausnahmen

  • Diesel Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung
  • Menschen mit bestimmten Behinderungen (siehe Ausnahmekonzept, Allgemeinverfügung, 1.2, n. & o.)
  • Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei)

Die gesetzlichen Ausnahmen beruhen auf dem Anhang 3 der 35. BImSchV und § 47 BImSchG. Weitere Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonzept".

  • Anwohner*innen und Lieferverkehr
  • Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr
  • Zu- und Abfahrt für Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Medizinische Notfälle
  • Bestattungsfahrzeuge
  • Inhaber*innen eines Münchner Handwerker-Parkausweises (siehe Ausnahmekonzept, Allgemeinverfügung)
  • Soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den Öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich oder zumutbar ist
  • Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen

Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn sie eine grüne Umweltplakette haben.

Weitere Informationen zu den Ausnahmen inklusive einer Lesefassung der Allgemeinverfügung entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonzept".

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier. Die erste Änderung der Allgemeinverfügung finden Sie hier. Die zweite Änderung der Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Wer nicht unter die unter A. genannten "Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen" oder unter B. aufgeführten "Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung" fällt, kann unter nachfolgendem Link einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen. Bitte beachten Sie auch hier die rechtliche Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV.

Antragsberechtigt sind zum Beispiel Fahrten zur/für:

  • Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
  • Behebung von Gebäudeschäden
  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
     

Oder auch Fahrzeuge für folgende Zwecke:

  • Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
  • Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
  • Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
  • Private Härtefälle
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
  • Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik

Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de

Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie im Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonezpt".

Das gesamte Ausnahmekonzept

Zur verhältnismäßigen Einführung und zur Abfederung sozialer Aspekte gibt es ein Ausnahmekonzept für das Befahren der Münchner Umweltzone (inklusive Mittlerer Ring).

Alle Informationen zu den Ausnahmen finden Sie unter diesem Link: Ausnahmekonzept (PDF)

Häufige Fragen (FAQs)

Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14.

Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 an der Windschutzscheibe ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm. Neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 6/VI verfügen ebenfalls über eine Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4, diese sind jedoch von der Zufahrtsbeschränkung befreit.

 

Zu den Anwohner*innen, die per Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind (inklusive Zweitwohnsitz).

Bitte beachten: Das gilt nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette. Für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.

Für Straßen, die ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) erreicht oder verlassen werden können (zum Beispiel wegen Einbahnstraßenregelungen), ist die Befahrung des Mittleren Ring (B2R) auf dem kürzesten Weg erlaubt. Davon betroffen sind beispielsweise Oberaudorferstraße, Schloss-Berg-Straße, Einsteinstraße (westlich der Vogelweidestraße / Truderinger Straße bis hin zum Leuchtenbergring). Dass bedeutet, dass die um den Mittleren Ring (B2R) erweiterte Umweltzone zwar kurzfristig befahren werden darf, aber an der nächsten Möglichkeit wieder verlassen werden muss.

Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der Umweltzone geliefert oder von dort abgeholt werden.

Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient.

Handwerker*innen mit einem Handwerker-Parkausweis für das Stadtgebiet München können in die, um den Mittleren Ring erweiterte, Umweltzone unbefristet fahren.

Handwerker*innen ohne Parkausweis können zur Lieferung ihrer Waren und Dienstleistung weiterhin die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren. Voraussetzung hierfür ist ein Handwerkerfahrzeug als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Materialien. Zudem muss der Handwerksbetrieb in der Handwerksordnung (Anlage A oder B) aufgelistet sein oder es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln (zum Beispiel Wartungsdienst, Installation Großgeräte).

Für Schichtdienstleistende, Sozial- und Pflegedienste sowie weitere Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den Öffentlichen Personennahverkehr, ausweichen können gilt eine Sonderregelung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: „Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone“ unter „Fragen & Antworten“.

Schwerbehinderte Menschen der Merkzeichen „G“,  „aG“, „H“ und „BI“, Inhaber*innen des orangen und blauen Parkausweises und Personen die diese fahren, sind von den Einschränkungen ausgenommen.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nach Einzelfallprüfung gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Auto und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu.

Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein.

Durch die Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring gelten die Voraussetzungen einer Grünen Umweltplakette auch für alle weiteren Antriebsarten (Benzin, Gas, Wasserstoff, elektrische Antriebe) auf dem Mittleren Ring.

Darüber hinaus bestehen durch die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) keine Einschränkungen für mit Benzin, Gas, Wasserstoff oder elektrisch betriebenen Fahrzeuge.

Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und Euro 5/V, die über sogenannte Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswertes von weniger als 270 Milligramm Stickoxid je Kilometer Fahrt verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen.

Um zu erfahren, ob für Ihr Fahrzeug ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an den Fahrzeughersteller oder eine Fachwerkstatt.

Zusätzliche Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOx-Minderungssysteme erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamt .

Kontrolle der Zufahrtsbeschränkung

Die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen.

Ergänzend prüft die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der Umweltzone.

Für die Kontrollen sind Aktionstage und -wochen vorgesehen, bei denen gezielt in Hinblick auf die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird.

Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.

Der Verstoß gegen die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmenden bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro.

Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.

Information

Fragen zur Zufahrtsbeschränkung?

Individuelle Fragen zur Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter), zur persönlichen Betroffenheit oder zu den geltenden Ausnahmen können Sie an buergeranfragen.rku@muenchen.de senden.

Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de.

Ergänzende Informationen

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) hatten am 10. Oktober 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Klage gegen die Landeshauptstadt München (LHM) eingereicht und darin die Aufhebung der Anpassung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans vom 26. September 2023 gefordert.

Begründet wurde die Klage damit, dass mit der Aussetzung der Stufe zwei und Aufhebung der Stufe drei des Stufenplans der achten Fortschreibung eine schnellstmögliche Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes für Stickstoffdioxid nicht mehr gewährleistet sei.

Am 14. und 21. März 2024 fand am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung legte die Stadt dar, dass die Einführung der Maßnahmenstufe zwei nicht aufgehoben, sondern nur deren Start zeitlich ausgesetzt wurde, bis die gemessenen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid für das gesamte Jahr 2023 und darauf aufbauende, belastbare Immissionsprognosen für 2024 bis 2026 vorlägen.

Laut dem Urteil vom 21. März 2024 sieht es das Gericht als erforderlich an, dass die Stadt weitere, strengere Maßnahmen ergreift. Weitere Details finden Sie in der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2024:

Zwei Luftschadstoffe stehen im Fokus der Luftreinhalteplanung: Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2,5).

Die relevanten lufthygienischen Grenzwerte für Feinstaub werden bereits seit 2012 (PM10) und seit 2015 (PM2,5) im Stadtgebiet eingehalten.

Der vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ wurde erstmals 2024 im gesamten Stadtgebiet eingehalten. Die aktuellen Stickstoffdioxid-Messergebnisse werden regelmäßig durch die Stadt München und das Landesamt für Umwelt veröffentlicht.

Die Europäische Union hat mit der "Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa" vom 21. Mai 2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt.

Damit soll die Verschmutzung so reduziert werden, dass die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind.

Die relevantesten Schadstoffe in Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen sind Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2). Die Richtlinie ist in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden.

In Deutschland ist die Richtlinie durch das achte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Bundesländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.

2024 wurde die EU-Luftqualitätsrichtlinie erneuert. Die EU-Richtlinie ist vom Bund innerhalb von 24 Monaten in nationales Gesetz zu überführen.

Ein Schwerpunkt der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie sind die strengeren Grenzwerte ab 2030. Nachfolgend ein Ausschnitt zu den verschärften Grenzwerten, die für die Stadt München von besonderer Bedeutung sind.

Stickstoffdioxid-Grenzwert:

  • bisheriger Jahresmittelgrenzwert 40 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert 20 µg/m³
  • bisheriger Stundenmittelgrenzwert 200 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Stunden pro Jahr)
    neuer Stundenmittelgrenzwert 200 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 3 Stunden pro Jahr)
  • neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 50 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)

Feinstaub-Grenzwerte:

  • PM10 bisheriger Jahresmittelgrenzwert 40 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert 20 µg/m³
  • PM10 bisheriger 24-Stundenmittelgrenzwert 50 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 35 Tagen im Jahr)
    neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 45 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)
  • PM2,5 bisheriger Jahresmittelgrenzwert 25 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert für 10 µg/m³
  • PM2,5 neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 25 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)

Die vorläufige Jahreskurzauswertung des Landesamt für Umwelt für 2024 zeigt, dass bereits jetzt im gesamten Stadtgebiet die neuen Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2,5) eingehalten werden können. Sofern keine unvorhergesehene Entwicklung eintritt, ist davon auszugehen, dass die neuen Feinstaub-Grenzwerte für München keinen Reaktion erfordern.

Anders ist das bei der Verschärfung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts. Aufgrund der bevorstehenden Halbierung des Werts besteht für die kommenden Jahre weiterhin großer Handlungsbedarf. Die Stadt München ist weiterhin verpflichtet, die eingeführten Maßnahmen beizubehalten und Strategien zu entwickeln, um die neuen Jahresmittelgrenzwerte bis 2030 einzuhalten.

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