Umweltzone München

Um so schnell wie möglich den Stickstoffdioxid-Grenzwert stadtweit einhalten zu können, wurde die Umweltzone auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 ausgeweitet.

Aktueller Stand neunte Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Am 27. November 2024 beschloss der Münchner Stadtrat den Entwurf der neunten Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans. Auf dessen Grundlage wurde vom 11. Dezember 2024 bis 27. Januar 2025 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit erfasst.

Voraussichtlich am 26. März 2025 wird der Münchner Stadtrat in seiner Vollversammlung final entscheiden, ob die streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5/V und schlechter auf dem Mittleren Ring (B2R) zwischen dem Georg-Brauchle-Ring bis zur Einmündung der A96 eingeführt wird.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen der neunten Fortschreibung finden Sie unter nachfolgendem Link:

Kurzübersicht zur Zufahrtsbeschränkung für bestimmte Diesel-Fahrzeuge

Um den seit 2010 geltenden Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwert einzuhalten, wurden in der achten Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans Zufahrtsbeschränkungen von älteren Dieselfahrzeugen innerhalb der Umweltzone beschlossen.
Dies geschah unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den Bereich der Umweltzone, die betroffenen Diesel-Fahrzeuge sowie die möglichen Ausnahmen.

Bereich der Umweltzone

Erweiterte Umweltzone
Zur Umweltzone gehört der Mittlere Ring sowie alles, was innerhalb des Mittleren Rings liegt.

Zufahrtsbeschränkung innerhalb der Umweltzone

Beschilderung in Stufe 1
RKU-I-5
Umweltzone, Grüne Plakette, „Diesel (außer Lieferverkehr und Anwohner) erst ab Euro 5/V frei“

Bis auf Weiteres gilt eine Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge mit den Abgasnormen Diesel, Euro 4/IV und schlechter in der Münchner Umweltzone (inklusive Mittlerer Ring).

  • Lieferverkehr und Anwohner*innen sind durch Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge ausgenommen.
  • Weitere Ausnahmen zum Beispiel für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung, Pflegerische Dienste bestehen zusätzlich. Details zu den Ausnahmen finden Sie nachfolgend unter der Überschrift „Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen“.

Diesel-Kraftfahrzeuge mit der Abgasnorm 5/V oder besser sowie Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die Münchner Umweltzone (inklusive Mittlerer Ring) befahren, wenn diese über eine grüne Umweltplakette verfügen.

Im nächsten Abschnitt finden Sie eine Kurzübersicht zu den Ausnahmen. Mit einem Klick auf das Pfeil-Zeichen können Sie die Ansicht erweitern.

Kurzübersicht zu den geltenden Ausnahmen

  • Diesel Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung
  • Menschen mit bestimmten Behinderungen (siehe Ausnahmekonzept, Allgemeinverfügung, 1.2, n. & o.)
  • Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei)

Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonzept".

  • Anwohner*innen und Lieferverkehr
  • Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr
  • Zu- und Abfahrt für Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Medizinische Notfälle
  • Bestattungsfahrzeuge
  • Inhaber*innen eines Münchner Handwerker-Parkausweises (siehe Ausnahmekonzept, Allgemeinverfügung)
  • Soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den Öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich oder zumutbar ist
  • Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen

Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn diese über eine Grüne Umweltplakette verfügen.

Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen inklusive einer konsolidierten Lesefassung der Allgemeinverfügung entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonzept".

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier. Die erste Änderung der Allgemeinverfügung finden Sie hier. Die zweite Änderung der Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Wer nicht unter die unter A. genannten "Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen" oder unter B. aufgeführten "Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung" fällt, kann unter nachfolgendem Link einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen. Bitte beachten Sie auch hier die rechtliche Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV.

Antragsberechtigt sind zum Beispiel Fahrten zur/für:

  • Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
  • Behebung Gebäudeschäden
  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
     

Oder auch Fahrzeuge für folgende Zwecke:

  • Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
  • Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
  • Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
  • Private Härtefälle
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
  • Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik

Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de

Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Ausnahmekonezpt".

Das gesamte Ausnahmekonzept

Zur verhältnismäßigen Einführung sowie zur Abfederung sozialer Aspekte und unbilliger Härten besteht ein umfassendes Ausnahmekonzept für das Befahren der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.

Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen finden Sie unter diesem Link: Ausnahmekonzept

Häufige Fragen (FAQs)

Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14.

Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 an der Windschutzscheibe ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm. Neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 6/VI verfügen ebenfalls über eine Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4, diese sind jedoch von der Zufahrtsbeschränkung befreit.

 

Zu den Anwohner*innen, die per Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind (inklusive Zweitwohnsitz).

Bitte beachten Sie: dies gilt für Fahrzeuge mit grüner Plakette, für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.

Für Straßen, die ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) erreicht beziehungsweise ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) verlassen werden können zum Beispiel wegen Einbahnstraßenregelungen, ist die Befahrung des Mittleren Ring (B2R) auf dem kürzesten Weg zulässig. Davon betroffen sind beispielsweise Oberaudorferstraße, Schloss-Berg-Straße, Einsteinstraße (westlich der Vogelweidestraße / Truderinger Straße bis hin zum Leuchtenbergring). Dass bedeutet, dass die um den  Mittleren Ring (B2R) erweiterte Umweltzone zwar kurzfristig befahren werden darf, aber die Umweltzone an der nächsten Möglichkeit wieder verlassen werden muss.

Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der Umweltzone geliefert oder von dort abgeholt werden. Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient.

Handwerker*innen mit einem Handwerker-Parkausweis für das Stadtgebiet München können in die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone weiterhin unbefristet einfahren.

Handwerker*innen ohne Parkausweis können zur Lieferung ihrer Waren und Dienstleistung weiterhin die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren. Voraussetzung hierfür ist die Erfordernis des Handwerkerfahrzeugs als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Materialien. Zudem muss der Handwerksbetrieb in der Handwerksordnung (Anlage A oder B) aufgelistet sein oder es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln (zum Beispiel Wartungsdienst, Installation Großgeräte).

Für Schichtdienstleistende, Sozial- und Pflegedienste sowie weitere Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den Öffentlichen Personennahverkehr, ausweichen können gilt eine Sonderregelung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: „Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone“ unter „Fragen & Antworten“.

Schwerbehinderte Menschen der Merkzeichen "G",  „aG“, „H“ und „BI“, Inhaber*innen des orangen und blauen Parkausweises sowie Personen die diese fahren sind generell von den Einschränkungen ausgenommen.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nach Einzelfallprüfung gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ganz oft kann daher auf das Auto verzichtet werden, gerade vor dem Hintergrund des Deutschlandtickets.

Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Kfz und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu.

Die Anschaffung von Lastenrädern (auch elektrisch betriebenen) und Fahrradanhängern wird vom Referat für Klima- und Umweltschutz gefördert.

Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein.

Sollte ein Fahrzeugwechsel bevorstehen, so kann über die Anschaffung eines Elektroautos nachgedacht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Münchner Mobilitätsreferats.

Durch die Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring wird in Zukunft die Voraussetzung einer Grünen Umweltplakette auch für alle weiteren Antriebsarten (Benzin, Gas, Wasserstoff, elektrische Antriebe) auf dem Mittleren Ring gelten. Darüber hinaus bestehen durch die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) keine Einschränkungen für mit Benzin, Gas, Wasserstoff oder elektrisch betriebenen Fahrzeuge.

Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und Euro 5/V, die über ein sog. Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswertes von weniger als 270 Milligramm Stickoxid je Kilometer Fahrt verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen. Zur Beantwortung der Frage, ob für Ihr Fahrzeug ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an den Fahrzeughersteller oder eine Fachwerkstatt. Zusätzliche Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Kontrolle der Zufahrtsbeschränkung

Die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen.

Ergänzend prüft die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der Umweltzone.

Für die Kontrollen sind Aktionstage bzw. Aktionswochen vorgesehen, bei denen gezielt in Hinblick auf die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird.

Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.

Der Verstoß gegen die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmenden bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro.

Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.

Ergänzende Informationen

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) hatten am 10. Oktober 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Klage gegen die Landeshauptstadt München (LHM) eingereicht und darin die Aufhebung der Anpassung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans vom 26. September 2023 gefordert.

Begründet wurde die Klage damit, dass mit der Aussetzung der Stufe zwei beziehungweise Aufhebung der Stufe drei des Stufenplans der achten Fortschreibung eine schnellstmögliche Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes für Stickstoffdioxid nicht mehr gewährleistet sei.

Am 14. und 21. März 2024 fand am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung legte die Stadt nochmals ausführlich dar, dass die Einführung der Maßnahmenstufe zwei nicht aufgehoben, sondern nur deren Start zeitlich ausgesetzt wurde, bis die gemessenen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid für das gesamte Jahr 2023 und darauf aufbauende, belastbare Immissionsprognosen für die Jahre 2024 bis 2026 vorlägen.

Gemäß seinem Urteil vom 21. März 2024 sieht es das Gericht als erforderlich an, dass die Stadt weitere, restriktivere Maßnahmen ergreift. Weitere Details können der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2024 entnommen werden:

Pressemitteilung BayVGH - Luftreinhalteplan München

Zwei Luftschadstoffe stehen im Fokus der Luftreinhalteplanung der letzten Jahre, Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2,5).

Die relevanten lufthygienischen Grenzwerte für Feinstaub werden bereits seit 2012 (PM10) beziehungsweise seit in Krafttreten im Jahr 2015 (PM2,5) im Stadtgebiet eingehalten.

Der vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ wurde erstmalig 2024 im gesamten Stadtgebiet eingehalten. Die aktuellen Stickstoffdioxid-Messergebnisse werden regelmäßig durch die Landeshauptstadt München und das Landesamt für Umwelt veröffentlicht.

Links zu den aktuellen Messergebnissen der Landeshauptstadt München und des Landesamts für Umweltschutz.

Die Europäische Union hat mit der "Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa" vom 21. Mai 2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt.

Damit soll gewährleistet werden, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert wird, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind.

Die relevantesten Schadstoffe in Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen sind Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2). Die Richtlinie ist in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden.

In Deutschland ist die Richtlinie durch das achte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Bundesländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.

Im Oktober 2024 wurde der Erneuerung der EU-Luftqualitätsrichtlinie zugestimmt und diese mit der Veröffentlichung am 10. Dezember 2024 durch die EU in Kraft gesetzt. Die EU-Richtlinie ist vom Bund innerhalb von 24 Monaten in nationales Gesetz zu überführen. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die nationale Gesetzgebung nicht oder nur unwesentlich von der EU-Richtlinie abweichen wird.

Ein Schwerpunkt der erneuerten EU-Luftqualitätsrichtlinie ist die Verschärfung der Grenzwerte ab 2030. Nachfolgend ein Ausschnitt zu den verschärften Grenzwerten, die für die Landeshauptstadt München hinsichtlich des Handlungsbedarfs von besonderer Bedeutung sind.  

Stickstoffdioxid-Grenzwert:

  • bisheriger Jahresmittelgrenzwert 40 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert 20 µg/m³
  • bisheriger Stundenmittelgrenzwert 200 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Stunden pro Jahr)
    neuer Stundenmittelgrenzwert 200 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 3 Stunden pro Jahr)
  • neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 50 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)

Feinstaub-Grenzwerte:

  • PM10 bisheriger Jahresmittelgrenzwert 40 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert 20 µg/m³
  • PM10 bisheriger 24-Stundenmittelgrenzwert 50 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 35 Tagen im Jahr)
    neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 45 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)
  • PM2,5 bisheriger Jahresmittelgrenzwert 25 µg/m³
    neuer Jahresmittelgrenzwert für 10 µg/m³
  • PM2,5 neuer 24-Stundenmittelgrenzwert 25 µg/m³ (erlaubte Überschreitung: 18 Tagen im Jahr)

Die vorläufige Jahreskurzauswertung des Landesamt für Umwelt für 2024 zeigt, dass bereits jetzt im gesamten Stadtgebiet die neuen Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2,5) eingehalten werden können. Sofern keine unvorhergesehene Entwicklung eintritt, ist daher davon auszugehen, dass die neuen Feinstaub-Grenzwerte für München voraussichtlich keinen zusätzlichen Handlungsbedarf auslösen werden.

Anders stellt sich die Lage bezüglich der Verschärfung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts dar. Aufgrund der bevorstehenden Halbierung des Werts besteht für die kommenden Jahre weiterhin erheblicher Handlungsbedarf. Die Landeshauptstadt München ist daher weiterhin verpflichtet, die eingeführten Maßnahmen beizubehalten und zeitnah Strategien zu entwickeln, um die neuen Jahresmittelgrenzwerte bis 2030 einzuhalten.

Information

Fragen zur Zufahrtsbeschränkung?

Individuelle Fragen zur Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter), zur persönlichen Betroffenheit oder zu den geltenden Ausnahmen können Sie an buergeranfragen.rku@muenchen.de senden.

Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de.

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