Umweltzone München
Um so schnell wie möglich den Stickstoffdioxid-Grenzwert stadtweit einhalten zu können, wurde die Umweltzone auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 ausgeweitet.
Info: Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 9. Fortschreibung LRP
Am 27.11.2024 beschloss der Münchner Stadtrat den Entwurf der 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München. Der Entwurf beinhaltet eine streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5/V und schlechter auf dem Mittleren Ring (B2R) zwischen dem Georg-Brauchle-Ring bis zur Einmündung der A96. Auf Grundlage des Entwurfs wird die Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 11.12.2024 bis einschließlich 11.01.2025 durchgeführt. Stellungnahmen können bis zum 27.01.2025 schriftlich oder elektronisch eingebracht werden.
Weitere Informationen zum Beteiligungsverfahren sowie zur Kernmaßnahme der Fortschreibung finden Sie unter nachfolgendem Link:
Kurzübersicht zur Zufahrtsbeschränkung für bestimmte Diesel-Fahrzeuge
Um den seit 2010 geltenden Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwert so schnell wie möglich einzuhalten, wurden im Rahmen der achten Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen zur Zufahrtsbeschränkung von älteren Dieselfahrzeugen innerhalb der Umweltzone beschlossen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den Geltungsbereich, die Zufahrtsbeschränkung für die betroffenen Diesel-Fahrzeuge und die Ausnahmen.
Aktuell gilt die Zufahrtsbeschränkung für folgende Diesel-Fahrzeuge:
Bis auf Weiteres gilt eine Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge mit den Abgasnormen Diesel, Euro 4/IV und schlechter in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.
- Lieferverkehr und Anwohner*innen sind durch Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge ausgenommen.
- Weitere Ausnahmen zum Beispiel für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung, Pflegerische Dienste bestehen zusätzlich. Details zu den Ausnahmen finden Sie nachfolgend unter der Überschrift „Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen“.
Diesel-Kraftfahrzeuge mit der Abgasnorm 5/V sind bis auf Weiteres nicht von der Zufahrtsbeschränkung betroffen. Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn diese über eine grüne Umweltplakette verfügen.
Im nächsten Abschnitt finden Sie eine Kurzübersicht zu den Ausnahmen. Mit einem Klick auf das Plus-Zeichen (+) können Sie die Ansicht erweitern.
Kurzübersicht zu den aktuell geltenden Ausnahmen
- Diesel Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung
- Menschen mit bestimmten Behinderungen (siehe unten)
- Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei)
Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Das Ausnahmekonzept".
- Anwohner*innen und Lieferverkehr
- Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr
- Zu- und Abfahrt für Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB)
- Medizinische Notfälle
- Bestattungsfahrzeuge
- Inhaber*innen eines Münchner Handwerker-Parkausweises (siehe unten)
- Soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den Öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich oder zumutbar ist
- Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen
Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn diese über eine Grüne Umweltplakette verfügen.
Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Das Ausnahmekonzept".
Wer nicht unter die unter A. genannten "Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen" oder unter B. aufgeführten "Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung" fällt, kann unter nachfolgendem Link einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen. Bitte beachten Sie auch hier die rechtliche Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV.
Antragsberechtigt sind zum Beispiel Fahrten zur/für:
- Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
- Behebung Gebäudeschäden
- Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
Oder auch Fahrzeuge für folgende Zwecke:
- Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
- Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
- Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
- Private Härtefälle
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik
Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept. Dieses finden Sie unter dem Link im nächsten Abschnitt "Das Ausnahmekonezpt".
Das Ausnahmekonzept - Allgemeine Ausnahmen
Zur verhältnismäßigen Einführung sowie zur Abfederung sozialer Aspekte und unbilliger Härten besteht ein umfassendesAusnahmekonzept für das Befahren der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.
Die ursprünglich am 10. Januar 2023 im Amtsblatt veröffentlichte Allgemeinverfügung wurde durch Änderungen der Allgemeinverfügung vom 20. März und 29. September 2023 ergänzt. Die Allgemeinverfügung vom 10. Januar 2023 finden Sie hier. Die Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. März 2023 finden Sie hier. Die Änderung der Allgemeinverfügung vom 29. September 2023 finden Sie hier.
Vollumfängliche Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie dem Ausnahmekonzept unter nachfolgendem Link.
Betroffene Personengruppen
Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14.
Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 an der Windschutzscheibe ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm. Neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 6/VI verfügen ebenfalls über eine Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4, diese sind jedoch von der Zufahrtsbeschränkung befreit.
Zu den Anwohner*innen, die per Beschilderung von der Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind (inkl. Zweitwohnsitz). Bitte beachten Sie: dies gilt für Fahrzeuge mit grüner Plakette, für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.
Für Straßen, die ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) erreicht bzw. ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) verlassen werden können zum Beispiel wegen Einbahnstraßenregelungen, ist die Befahrung des Mittleren Ring (B2R) auf dem kürzesten Weg zulässig. Davon betroffen sind beispielsweise Oberaudorferstraße, Schloss-Berg-Straße, Einsteinstraße (westlich der Vogelweidestraße / Truderinger Straße bis hin zum Leuchtenbergring). Dies bedeutet, dass die um den Mittleren Ring (B2R) erweiterte Umweltzone zwar kurzfristig befahren werden darf, aber die Umweltzone an der nächsten Möglichkeit wieder verlassen werden muss.
Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der Umweltzone geliefert oder von dort abgeholt werden. Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient.
Handwerker*innen mit einem Handwerker-Parkausweis für das Stadtgebiet München können in die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone weiterhin unbefristet einfahren.
Handwerker*innen ohne Parkausweis können zur Lieferung ihrer Waren und Dienstleistung weiterhin die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren. Voraussetzung hierfür ist die Erfordernis des Handwerkerfahrzeugs als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Materialien. Zudem muss der Handwerksbetrieb in der Handwerksordnung (Anlage A oder B) aufgelistet sein oder es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln (zum Beispiel Wartungsdienst, Installation Großgeräte).
Für Schichtdienstleistende, Sozial- und Pflegedienste sowie weitere Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den Öffentlichen Personennahverkehr, ausweichen können gilt vorübergehend eine Sonderregelung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:„Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone“ unter „Fragen & Antworten“.
Schwerbehinderte Menschen der folgenden Merkzeichen "G", „aG“, „H“, „BI“ sowie weitere Inhaber*innen des orangen und blauen Parkausweises sowie Personen die diese fahren sind generell von den Einschränkungen ausgenommen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ebenfalls nach Einzelfallprüfung gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ganz oft kann daher auch auf das Auto verzichtet werden, gerade vor dem Hintergrund des bald verfügbaren Deutschlandtickets. Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Kfz und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu. Die Anschaffung von Lastenrädern (auch elektrisch betriebenen) und Fahrradanhängern wird vom Referat für Klima- und Umweltschutz gefördert. Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein. Sollte ein Fahrzeugwechsel bevorstehen, so kann über die Anschaffung eines Elektroautos nachgedacht werden. Hier bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Mobilitätsreferats unter www.muenchenunterwegs.de.
Durch die Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring wird in Zukunft die Voraussetzung einer Grünen Umweltplakette auch für alle weiteren Antriebsarten (Benzin, Gas, Wasserstoff, elektrische Antriebe) auf dem Mittleren Ring gelten. Darüber hinaus bestehen durch die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) keine Einschränkungen für mit Benzin, Gas, Wasserstoff oder elektrisch betriebenen Fahrzeuge.
Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und Euro 5/V, die über ein sog. Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswertes von weniger als 270 Milligramm Stickoxid je Kilometer Fahrt verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen. Zur Beantwortung der Frage, ob für Ihr Fahrzeug ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an den Fahrzeughersteller oder eine Fachwerkstatt. Zusätzliche Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Kontrolle der Zufahrtsbeschränkung
Die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der erweiterten Umweltzone prüfen.
Für die Kontrollen sind Aktionstage bzw. Aktionswochen vorgesehen, bei denen gezielt in Hinblick auf die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.
Der Verstoß gegen die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmenden bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.
Ergänzende Informationen:
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) hatten am 10.10.2023 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Klage gegen die Landeshauptstadt München (LHM) eingereicht und darin die Aufhebung der Anpassung der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vom 26.09.2023 gefordert. Begründet wurde die Klage damit, dass mit der Aussetzung der Stufe 2 bzw. Aufhebung der Stufe 3 des Stufenplans der 8. Fortschreibung eine schnellstmögliche Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes für Stickstoffdioxid nicht mehr gewährleistet sei.
Am 14.03.2024 sowie dem 21.03.2024 fand am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung legte die Stadt nochmals ausführlich dar, dass die Einführung der Maßnahmenstufe 2 nicht aufgehoben, sondern nur deren Start zeitlich ausgesetzt wurde, bis die gemessenen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid für das gesamte Jahr 2023 und darauf aufbauende, belastbare Immissionsprognosen für die Jahre 2024 bis 2026 vorlägen.
Gemäß seinem Urteil vom 21.03.2024 sieht es das Gericht als erforderlich an, dass die Stadt weitere, restriktivere Maßnahmen ergreift. Weitere Details können der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2024 (siehe folgenden Link) entnommen werden:
Zwei Luftschadstoffe stehen im Fokus der Luftreinhalteplanung der letzten Jahre, Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2,5).
Während die relevanten lufthygienischen Grenzwerte für Feinstaub seit 2012 (PM10) bzw. seit in Krafttreten im Jahr 2015 (PM2,5) im Stadtgebiet eingehalten werden, kann der bei 40 µg/m³ liegenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch nicht im gesamten Stadtgebiet eingehalten werden.
Eine Übersicht über die Entwicklung der Stickstoffdioxid-Messergebnisse für das Jahr 2023 sowie die Jahresmittelwerte der Vorjahre finden Sie unter Kapitel 3.1 sowie der Anlage 1 der Anpassung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München.
Die aktuellen Stickstoffdioxid-Messergebnisse werden regelmäßig durch die Landeshauptstadt München und das Landesamt für Umwelt veröffentlicht.
Links zu den aktuellen Messergebnissen der
Landeshauptstadt München und des
Landesamts für Umweltschutz.
Alle Straßenabschnitte mit gemessener Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung im Jahr 2021 befinden sich am Mittleren Ring. Eine Stickstoffdioxid-Immissionsprognose mit Wirkungsanalyse aus dem Jahr 2022 hat zudem ergeben, dass es für eine maßgebliche Verringerung der Stickstoffdioxid-Belastung und damit der Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes auf den betroffenen Abschnitten des Mittleren Rings auch Maßnahmen bedarf, die direkt Einfluss auf die Fahrzeugflotte (Reduzierung des Anteils der Diesel-Fahrzeuge Euro 5/V und schlechter) auf dem Mittleren Ring nehmen. Daher wurden die Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter) zur Verbesserung der Lufthygiene auf den Bereich des Mittleren Rings erweitert. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind im Entwurf der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans einsehbar.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21. Mai 2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert wird, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind. In Deutschland ist die Richtlinie durch das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Ländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Link zur Luftreinhalteplanung.
Die EU-Kommission hat im Rahmen des Green-Deals angekündigt die oben genannten EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom September 2021 anzugleichen. Das Europäische Parlament hat am 13. September 2023 über die Überarbeitung der EU-Luftqualitätsrichtlinien abgestimmt. Es hat sich für eine schrittweise Angleichung der Grenzwerte an die neuen WHO-Leitlinien ausgesprochen. Die von der Kommission vorgeschlagenen Luftqualitätsnormen sollen bis 2030, die Werte der WHO bis 2035 erreicht werden.
Die Empfehlungen der WHO zur Luftqualität (Air Quality Guidlines - AQG) sind sehr ambitioniert und erfordern ambitionierte Maßnahmen in allen Sektoren (zum Beispiel Verkehr, Energie, Industrie, Landwirtschaft, Wohnen) und auf allen Ebenen (International, national, lokal). Die neuen WHO-Leitlinien empfehlen unter anderem eine mittlere jährliche Stickstoffdioxid-Konzentration von höchsten 10 µg/m³, eine mittlere jährliche Feinstaub PM2,5-Konzentration von höchsten 5 µg/m³ und eine mittlere jährliche Feinstaub PM10-Konzentration von höchsten 15 µg/m³.
Welche neuen Werte dort unionsrechtlich festgesetzt werden, steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest. Eine Einigung der Umweltministerinnen und -minister im Rat der Europäischen Union steht noch aus. Erst wenn die Mitgliedstaaten ihre Position festgelegt haben, können die Verhandlungen über das finale Gesetz beginnen. Sicher ist, dass die aktuell in der 39. BImSchV festgesetzten Grenzwerte in näherer Zukunft verschärft werden, sodass Grenzwertüberschreitungen wieder an einer Vielzahl von Standorten im gesamten Stadtgebiet auftreten könnten. Unter dieser Prämisse müssen bereits frühzeitig Handlungsmöglichkeiten untersucht und umsetzbare Konzepte erarbeitet werden. Aus diesem Grund werden im Rahmen der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans bereits entsprechende Machbarkeitsstudien in die Wege geleitet und sind Bestandteil der aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans.
Fragen zur Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Kfz?
Individuelle Fragen zur Zufahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 4/IV und schlechter), zur persönlichen Betroffenheit oder zu den geltenden Ausnahmen können Sie an buergeranfragen.rku@muenchen.de senden.
Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de.