Luftreinhalteplan München

Im Luftreinhalteplan werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Luftqualität in München so zu verbessern, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

Luftreinhalteplan München

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2008/50/EG „über Luftqualität und saubere Luft für Europa“ die Grundlage für die Vereinheitlichung europäischer Luftqualitätsstandards geschaffen. Dort finden sich einheitliche Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität, insbesondere Grenzwerte für verschiedene Komponenten der Luftschadstoffbelastung. So kann die Luftqualität in Portugal mit der in Griechenland oder in Deutschland verglichen werden.

Die relevantesten Schadstoffe in Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen sind Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2). Die Richtlinie ist in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden. In Deutschland findet sie sich in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV).

Ziel ist die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Mit Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ging zum 1. Juni 2021 die Zuständigkeit für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen gemäß Paragraf 47 BImSchG auf die Landeshauptstadt München (LHM) über. Aufgrund der seit 2010 anhaltenden Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung - maßgeblich im Jahr 2022 auf Streckenabschnitten des Mittleren Rings - besteht für die Landeshauptstadt München die Pflicht, den Luftreinhalteplan weiter fortzuschreiben.

Anpassung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Am 26. Juli 2023 hat die Vollversammlung des Münchner Stadtrates die Anpassung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans und somit auch des Stufenplans des Diesel-Fahrverbots beauftragt. Die für die Anpassung notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 28. Juli bis 11. September 2023 durchgeführt.

Die Würdigung und Abwägung aller eingebrachten Einwände im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Anpassung der achten Fortschreibung wurde dem Stadtrat am 26. September zur Entscheidung vorgelegt und im Anschluss am 28. September 2023 in Kraft gesetzt.

Im Folgenden stehen alle Dokumente zur Anpassung der achte Fortschreibung des Luftreinhalteplans München zur Verfügung.

Details zur Anpassung im Rahmen des Monitorings

Die achte Fortschreibung des Luftreinhalteplans München wurde am 11. Januar 2023 in Kraft gesetzt und damit die stufenweise Einführung eines Dieselfahrverbots in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone Münchens rechtsverbindlich festgelegt (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 08483).

Die Stufe 1 des Dieselfahrverbots startete im Februar 2023. Um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der tatsächlichen Entwicklung der Stickstoffdioxidbelastung und damit der möglichen zeitnahen Einhaltung des Jahresmittelgrenzwertes von 40 µg/m³ Stickstoffdioxid (NO2) abzugleichen, ist ein gutachterliches Monitoring vor dem Start der jeweils nächstschärferen Maßnahmenstufe in der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München verankert.

Das Monitoring der Stufe 1 basiert auf den Messwerten von Februar bis Juli 2023. Bereits nach dem Vorliegen der ersten Messergebnisse für die Monate Februar bis Mai 2023 war eine rückläufige Entwicklung der Messwerte zu beobachten. Ein vorläufiges Monitoring-Kurzgutachten auf Basis der Messergebnisse Februar bis Mai 2023 bestätigte die erste positive Entwicklung.

Aufgrund der vorläufig prognostizierten Grenzwerteinhaltung im Jahr 2024 bereits mit der Maßnahmenstufe 1 wurde die Maßnahmenstufe 2 vorübergehend ausgesetzt. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmenstufe 2 wird erst auf Basis der gemessenen Jahresmittelwerte 2023 und der umfassenden fachgutachterliche Untersuchung mit belastbaren Prognosewerten für die Jahre 2024 bis 2026 - voraussichtlich im April 2024 - getroffen werden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit die Maßnahmenstufe 2 bei Erforderlichkeit einer Verschärfung einzuführen, ist es im Sinne der Verhältnismäßigkeit geboten auf die Maßnahmenstufe 3 zu verzichten. Die Maßnahmenstufe 3 hätte erheblich weitreichendere Restriktionen für die Stadtbevölkerung und den Wirtschaftsverkehr zum 1. April 2024 zur Folge. In Konsequenz daraus wurde auch die aktuelle Allgemeinverfügung über Ausnahmen von den Verkehrsverboten insoweit angepasst, als dass zum 31. März 2024 vorgesehene Befristungen entfallen (siehe oben Anlage 4).

Achte Fortschreibung des Luftreinhalteplans München

Die Straßenabschnitte, die den oben genannte Grenzwert für Stickstoffdioxid (40 Mikrogramm pro Quadratmeter Luft) nicht einhalten, liegen alle am verkehrlich stark belasteten Mittleren Ring. Auf Basis der Messungen des Landesamts für Umwelt wurde zudem prognostiziert, dass an der Landshuter Allee eine Einhaltung des Grenzwerts bis ins Jahr 2026 nicht möglich ist. Daher untersuchte die LHM zusammen mit gutachterlicher Unterstützung im Rahmen der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans, Maßnahmen, die zur schnellstmöglichen Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes an den oben genannten vier Hotspots führen.

Am 26. Oktober 2022 beschloss der Stadtrat in seiner Vollversammlungen den Entwurf der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München. Infolgedessen wurde von 27. Oktober 2022 bis einschließlich 12. Dezember 2022 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraf 47 Absatz 5 BImSchG durchgeführt.

Nach Würdigung aller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwände hat der Stadtrat in seiner Vollversammlung vom 21. Dezember 2022 die Inkraftsetzung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München final beschlossen.

Durch Inkraftsetzung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München und Umsetzung der Maßnahmen können voraussichtlich drohende Strafzahlungen seitens des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Bund in Höhe von bis zu einer Million Euro pro Tag vermieden werden. Außerdem können die, durch die Zuständigkeitsübertragung vom Freistaat geerbten, Klageverfahren des Verkehrsclubs Deutschland e.V. und der Umwelthilfe Deutschland e.V. über einen außergerichtlichen Vergleich niedergelegt werden.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen sowie Antworten auf eventuelle Fragen finden Sie in der Kurzübersicht zum Diesel-Fahrverbot unter nachfolgend Link.

Zur Übersichtsseite der Umweltzone.

Maßnahmen der 8. Fortschreibung, Verhältnismäßigkeit & Klageverfahren

 

Eine breit angelegte, ergebnisoffene gutachterliche Untersuchung zeigte im Hinblick auf eine schnellstmögliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes an den vier Hotspots, dass grundsätzlich nur Maßnahmen mit Diesel-Fahrverboten effektiv sind, die neben der notwendigen Reduzierung insbesondere auch eine Verbesserung der Fahrzeugflotte auf dem Mittleren Ring mit sich bringen. Alle weiteren untersuchten milderen Maßnahmen führen, aufgrund der geringen direkten Einflussnahme auf die Flottenzusammensetzung bzw. Verkehrsmenge auf dem Mittleren Ring, nicht zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung.

Auf der Basis der Stickstoffdioxid-Immissionssituation und -prognose an den vier Hotspots sowie der rechtlichen Grundlagen zur Notwendigkeit der Ergreifung weiterer Maßnahmen wurden 13 in Betracht kommende Minderungsmaßnahmen geprüft.

Um den gesetzlichen Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwert sicher einhalten zu können, kommen nach Maßnahmenprüfung aus lufthygienischer Sicht nur folgende zwei Maßnahmenvarianten in Betracht:

ein streckenbezogenes Fahrverbot auf dem kompletten Mittleren Ring für Diesel-Kfz einschließlich Emissionsklasse Euro 5/V

ein zonales Fahrverbot in der bestehenden Umweltzone zuzüglich des Mittleren Rings für Diesel- Kfz einschließlich Schadstoffklasse Euro 5/V mit maximal 20 Prozent Ausnahmegenehmigungen

Mit Benzin betriebene KFZ haben im Realbetrieb ein um ein Vielfaches niedrigeren Stickstoffdioxid-Ausstoß, sind somit nicht Hauptverursacher der Stickstoffdioxid-Belastung und demnach vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit auch nicht Adressat einer Fahrverbots-Maßnahme.

In einem Abwägungsprozess wurden die beiden aus Sicht der Grenzwerteinhaltung in Frage kommenden Dieselfahrverbots-Varianten umfassend mittels nachfolgender Kriterien geprüft.

  • schnellstmögliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes
  • keine Erzeugung neuer Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen im Stadtgebiet
  • Minimierung negativer Auswirkungen auf die Lärmbelastung im Stadtgebiet
  • Minimierung negativer Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit
  • Minimierung der Beeinträchtigung des ÖPNV durch Verkehrsverlagerungen

geringe Verkehrsverlagerungen

Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bezüglich Personalaufwand und Kosten

Grad der grundrechtlichen Betroffenheit bei restriktiven Maßnahmen im MIV

Der Abwägungsprozess ergab, dass unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen lufthygienischen und gesamtverkehrlichen Auswirkungen nur die zonale Diesel-Fahrverbotsvariante in Kombination mit einer Busspur in Fahrtrichtung Süden auf der Auffahrt auf den Mittleren Ring zwischen Nymphenburger Straße und Hirschbergstraße zur schnellstmöglichen Zielerreichung einer sicheren Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes bei gleichzeitiger Minimierung verkehrsverlagerungsbedingter Folgewirkungen führt.

Weitere Informationen über die Maßnahmen - Untersuchung, Bewertung und Auswahl finden Sie in den Kapiteln 7.1 bis 7.3 der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans.

Die Ausgestaltung der Maßnahme wurde einer juristischen Prüfung unterzogen, diese kam zum Ergebnis, dass die Maßnahme dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht, das heißt sie ermöglicht verursachergerecht mit dem geringstmöglichen Eingriff die schnellstmögliche Einhaltung des gesetzlichen Stickstoffdioxid-Jahremittelwertes durch Erfüllung folgender Anforderungen:

  • Sie bezieht sich verursachergerecht nur auf Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5/V und schlechter.
  • Der Umgriff der Maßnahme in der erweiterten Umweltzone (Mittlerer Ring und bestehende Umweltzone) ist zur Vermeidung von Verlagerungseffekten einerseits und zur effektiven Erreichung der Reinhalteziele andererseits sachgerecht.
  • Die Beeinträchtigungen der Fahrzeugnutzbarkeit sind hinzunehmen, damit das Reinhalteziel sicher erreicht werden kann.
  • Es sind Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen vorgesehen.
  • Durch stufenweises Vorgehen ist die Maßnahme auch praktisch umsetzbar. Zudem wird die lufthygienische Wirkung des Stufenplans kontinuierlich im Rahmen eines Monitorings überwacht. Sollte eine frühzeitige Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes 2023 oder 2024 nachgewiesenermaßen zu erwarten sein, wird auf die folgende schärfere Stufe verzichtet werden.

Umfangreiche Informationen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit finden Sie im Kapitel 7.6 der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans.

Durchführung der Machbarkeitsstudien zu:

  • HOV Lanes und Umweltverbundspuren (Maßnahme LRP8-2)
  • Bepreisung des motorisierten Individualverkehrs (Maßnahme LRP8-3)
  • Optimierung Verkehrsfluss durch Geschwindigkeitsanpassung (Maßnahme LRP8-4)

Die zugehörigen Maßnahmensteckbriefe mit ausführlichen Erläuterungen finden Sie in der Anlage 6 der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde im Juni 2021 unter anderem aufgrund der Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwertes an der Landshuter Allee und am Stachus im Zeitraum von 2010 bis 2016 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verurteilt. Zudem wurde der Freistaat Bayern, als die Zuständigkeit für die Luftreinhalteplanung noch beim Freistaat Bayern bzw. der Regierung von Oberbayern lag, wegen festzustellenden Überschreitungen lufthygienischer Grenzwerte sowohl durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. als auch durch den Verkehrsclub Deutschland e.V. verklagt und auch verurteilt. Beide Verfahren gingen mit Übertragung der Zuständigkeit ebenfalls auf die Landeshauptstadt über.

Aus dem Vertragsverletzungsverfahren und der Verurteilung der Bundesrepublik durch den EuGH drohen bei weiterer Grenzwertüberschreitung Strafzahlungen, die bis zu einer Million Euro am Tag hoch sein können. Durch Inkraftsetzung der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans und Umsetzung der Maßnahmen können die drohenden Strafzahlungen voraussichtlich vermieden werden.

Die Maßnahmen der achten Fortschreibung sind zudem Bestand eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Landeshauptstadt sowie dem Verkehrsclub Deutschland e.V. und dem Deutsche Umwelthilfe e.V.. Die mit der Zuständigkeitsübertragung vom Freistaat geerbten beide Klageverfahren werden mit Inkraftsetzung der achten Fortschreibung beendet.

Die bisherigen Fortschreibungen für den Luftreinhalteplan München

Der Münchner Luftreinhalteplan wurde entsprechend von der Regierung von Oberbayern unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) und der Landeshauptstadt München erstellt und am 28. Dezember 2004 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) in Kraft gesetzt. Da es trotz der durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität weiterhin zu Überschreitungen von Grenzwerten kam, musste der Luftreinhalteplan fortgeschrieben werden.

Der Luftreinhalteplan beinhaltet Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte ab dem jeweiligen Stichtag auf Dauer sicherzustellen.

In der ersten Fortschreibung ist unter anderem das LKW-Transit-Verbot festgelegt.

Die zweite Fortschreibung beinhaltet die Einführung der Umweltzone in München, die mit der vierten Fortschreibung verschärft wurde. Seit dem 1. Oktober 2012 dürfen in den Bereichen innerhalb des Mittleren Rings nur noch Fahrzeuge mit der grünen Feinstaubplakette einfahren.

Ziel der dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplans, die erst nach der vierten Fortschreibung in Kraft gesetzt worden ist, war die Beteiligung der Umlandgemeinden im Sinne einer „Kooperation für gute Luft“.

Mit der fünften Fortschreibung wurden Schadstoffminderungsmaßnahmen an den Schwerpunkten „Landshuter Allee“ (Tempolimit) und an der „A 96“ (Verkehrsbeeinflussung) eingeführt.

Mit der sechsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden Maßnahmen zur Minderung der Emissionen des Straßenverkehrs festgelegt, wie zum Beispiel die Förderung der Elektromobilität.

In der siebten Fortschreibung hat die Regierung von Oberbayern 115 Maßnahmen der Landeshauptstadt München übernommen, die Teil des bereits 2018 entwickelten und beschlossenen städtischen Masterplans zur Luftreinhaltung sind beziehungsweise im Frühjahr 2019 im Lichte der Stickstoffdioxid-Messungen im Jahr 2018 zusätzlich von der Stadt beschlossen wurden. Dies sind zum Beispiel die Zuflussdosierung entlang der Prinzregentenstraße, der Einsatz der E-Busse auf den mit Stickstoffdioxid hoch belasteten Straßenabschnitten.

Luftreinhalteplan

Die sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München ist am 8. Dezember 2015 in Kraft gesetzt worden.

Sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans Anlage 1

Sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans Anlage 2

 

Die fünfte Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München ist am 20. Mai 2014 in Kraft gesetzt worden.

Fünfte Fortschreibung Luftreinhalteplan

Fünfte Fortschreibung Luftreinhalteplan Anlage 1

Fünfte Fortschreibung Luftreinhalteplan Anlage 2

Fünfte Fortschreibung Luftreinhalteplan Anlage 3

Mit der vierten Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden unter anderem weitere Stufen der Umweltzone eingeführt: Im gesamten Bereich des Mittleren Rings dürfen seit 1. Oktober 2012 nur noch Fahrzeuge mit einer gültigen grünen Plakette fahren.

Das betrifft PKW, Busse, Wohnmobile und LKW. Der Mittlere Ring selbst gehört nicht zur Umweltzone.

Vierte Fortschreibung Luftreinhalteplan

Vierte Fortschreibung Luftreinhalteplan Anlage 1

Ergänzende Infos zur vierten Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Am 12. April 2012 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München in Kraft gesetzt.

Sie beinhaltet unter dem Motto „Kooperation für gute Luft“ die Einbeziehung des Münchner Umlandes mit dem Ziel, eine flächendeckende Verbesserung der regionalen Luftqualität zu erreichen.

Dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans

In der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München wurde die Umweltzone erstmalig eingeführt.

 

 

Wegen der in den Folgejahren erneut aufgetretenen Überschreitungen des PM10-Feinstaub-Tagesgrenzwertes und des Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertes (einschließlich Toleranzmarge) musste der Lufteinhalte-/Aktionsplan fortgeschrieben werden.

Neu aufgenommen in den Luftreinhalteplan wurde das Münchner Konzept zur Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht auf die Autobahnumfahrung A 99. Das Lkw-Umleitungs- und Sperrkonzept trat am 1. Februar 2008 in Kraft.

Erste Fortschreibung Luftreinhalteplan

Dokumente/Merkblätter aus den Fortschreibungen des Luftreinhalteplans

Michael Nagy / LHM

Luftreinhalte-Aktionsplan, München Oktober 2007 der Regierung von Oberbayern.

Staubemissionen, die durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Baustellen entstehen können, sind sowohl durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Staubbegrenzung bei den eingesetzten Maschinen und Arbeitsprozessen als auch durch organisatorische Maßnahmen bei Betriebsabläufen so weit als möglich zu begrenzen.

Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen

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Seit 2018 betreibt die Landeshauptstadt München ein zusätzliches freiwilliges Immissionsmessnetz für Stickstoffdioxid.
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