Diesel-Fahrverbot
Um so schnell wie möglich die Stickstoffdioxid-Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein Stufenplan zur Einführung eines Diesel-Fahrverbots entwickelt.
Kurzübersicht zum Diesel-Fahrverbot
Um den seit 2010 geltenden Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwert so schnell wie möglich einzuhalten, wurde im Rahmen der achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein Stufenplan zur Einführung eines Diesel-Fahrverbots für die Abgasnormen bis Diesel EURO 5/V beschlossen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den Geltungsbereich, den Stufenplan und die Ausnahmen.
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone
Informationen zu den Fragen,
wer generell vom Diesel-Fahrverbot befreit ist,
wer eine Einzelausnahme benötigt und
wo Einzelausnahmen beantragt werden können,
finden Sie im Inhaltsverzeichnis unter "Stufenplan", "Allgemeine Ausnahmen" und "Einzelausnahmen" sowie nachfolgend unter den jeweiligen Überschriften.
Der Stufenplan
Diesel-Kraftfahrzeuge mit der Abgasnorm 6/VI sind nicht vom Dieselfahrverbot betroffen. Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn diese über eine Grüne Umweltplakette verfügen.
Für Dieselfahrzeuge Euro 5/V und schlechter wird das Verbot in 3 Stufen eingeführt. Die jeweils nächste Stufe tritt nur dann in Kraft , wenn bis dahin der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwert in München nicht an allen Streckenabschnitten eingehalten werden kann. Aktuell befindet sich München in Stufe 1.
Stufe 1 ab 1. Februar 2023

- Einführung eines Fahrverbots für Diesel-KFZ mit den Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.
- Lieferverkehr und Anwohner*innen sind durch Beschilderung vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen.
- Weitere Ausnahmen zum Beispiel für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung, Pflegerische Dienste und weiter bestehen zusätzlich. Details zu den Ausnahmen finden Sie nachfolgend unter der Überschrift „Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen“.
Kann der Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwert mit Stufe 1 nicht eingehalten werden, tritt am 1. Oktober 2023 Stufe 2 in Kraft.
Stufe 2 ab 1. Oktober 2023

- Erweiterung des Diesel-Fahrverbots um Diesel-KFZ mit der Abgasnorm 5/V. Somit gilt in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone ein Diesel-Fahrverbot für Diesel-KFZ mit den Abgasnormen Euro 5/V und schlechter.
- Alle Ausnahmen wie in Stufe 1 bleiben bestehen
Kann der Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwert mit Stufe 2 nicht eingehalten werden, tritt am 1. April 2024 Stufe 3 in Kraft.
Stufe 3 ab 1. April 2024

- Das in Stufe 2 eingeführte Diesel-Fahrverbot in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone bleibt weiterhin für Diesel-KFZ der Abgasnormen Euro 5/V und schlechter bestehen.
- Die über die Beschilderung geregelten generellen Ausnahmen für Lieferverkehr und Anwohner*innen entfallen.
- Weitere Ausnahmen z.B. für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende, Menschen mit Behinderung, Pflegerische Dienste etc. bleiben unbefristet bestehen. Details zu den Ausnahmen finden Sie nachfolgend unter der Überschrift „Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen“.
Allgemeine Ausnahmen
Zur verhältnismäßigen Einführung sowie zur Abfederung sozialer Aspekte und unbilliger Härten besteht ein umfassendesAusnahmekonzept für das Befahren der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.
Die ursprünglich am 10.01.2023 im Amtsblatt veröffentlichte Allgemeinverfügung wurde durch die Änderung zur Allgemeinverfügung vom 20.03.23 ergänzt. Die Allgemeinverfügung vom 10.01.2023 finden Sie hier . Die Änderung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2023 finden hier .
A. Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen (Anhang 3 der 35. BImSchV und § 47 BImSchG):
- Diesel Euro 6/VI und Fahrzeuge mit entsprechender Hardwarenachrüstung
- Menschen mit bestimmten Behinderungen (siehe unten)
- Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei, etc.)
B. Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung:
- Anwohner*innen und Lieferverkehr (in Stufe 1 und 2)
- Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr (in Stufe 1 und 2)
- Zu- und Abfahrt für Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) (in Stufe 1 und 2)
- Medizinische Notfälle
- Bestattungsfahrzeuge
- Inhaber*innen eines Münchner Handwerker-Parkausweises (siehe unten)
- Sozial und pflegerische Hilfsdienste
- Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich/zumutbar ist
- Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen
Benzin-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten dürfen die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren, wenn diese über eine Grüne Umweltplakette verfügen.
C. Einzelausnahmen auf Antrag (auf Basis § 1 Abs. 2 der 35. BImSch)
Wer nicht unter die unter A. genannten "Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen" oder unter B. aufgeführten "Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung" fällt, kann unter nachfolgendem Link einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen. Bitte beachten Sie auch hier die rechtliche Grundlage des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV.
Antragsberechtigt sind zum Beispiel Fahrten zur/für:
- Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
- Behebung Gebäudeschäden
- Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
Oder auch Fahrzeuge für folgende Zwecke:
- Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
- Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
- Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
- Private Härtefälle
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik
Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Betroffene Personengruppen

Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14.
Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 an der Windschutzscheibe ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm. Neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 6/VI verfügen ebenfalls über eine Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4, diese sind jedoch vom Diesel-Fahrverbot befreit.
Zu den Anwohner*innen, die per Beschilderung in Stufe 1 und Stufe 2 (bis 31.03.2024) vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind (inkl. Zweitwohnsitz). Bitte beachten Sie: dies gilt für Fahrzeuge mit grüner Plakette, für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin in Stufe 1 und Stufe 2 gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.
Für Straßen, die ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) erreicht bzw. ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) verlassen werden können z.B. wegen Einbahnstraßenregelungen, ist die Befahrung des Mittleren Ring (B2R) auf dem kürzesten Weg zulässig. Davon betroffen sind beispielsweise Oberaudorferstraße, Schloss-Berg-Straße, Einsteinstraße (westlich der Vogelweidestraße / Truderinger Straße bis hin zum Leuchtenbergring). Dies bedeutet, dass die um den Mittleren Ring (B2R) erweiterte Umweltzone zwar kurzfristig befahren werden darf, aber die Umweltzone an der nächsten Möglichkeit wieder verlassen werden muss.
Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der Umweltzone geliefert oder von dort abgeholt werden. Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient.
Handwerker*innen mit einem Handwerker-Parkausweis für das Stadtgebiet München können in die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone weiterhin unbefristet einfahren. Der Handwerker-Parkausweis gilt in allen 3 Stufen als Zufahrtberechtigung.
Handwerker*innen ohne Parkausweis können zur Lieferung ihrer Waren und Dienstleistung bis 31. März 2024 weiterhin die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone befahren. Voraussetzung hierfür ist die Erfordernis des Handwerkerfahrzeugs als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Materialien. Zudem muss der Handwerksbetrieb in der Handwerksordnung (Anlage A oder B) aufgelistet sein oder es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln (z.B. Wartungsdienst, Installation Großgeräte).
Für die Zeit ab dem 1. April 2024 können Einzelausnahmen für Fahrten oder spezielle Fahrzeuge gestellt werden
Für Schichtdienstleistende, Sozial- und Pflegedienste sowie weitere Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den ÖPNV, ausweichen können gilt vorübergehend eine Sonderregelung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:„Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone“ unter „Fragen & Antworten“.
Schwerbehinderte Menschen der folgenden Merkzeichen "G", „aG“, „H“, „BI“ sowie weitere Inhaber*innen des orangen und blauen Parkausweises sowie Personen die diese fahren sind generell von den Einschränkungen ausgenommen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ebenfalls nach Einzelfallprüfung ggf. eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ganz oft kann daher auch auf das Auto verzichtet werden, gerade vor dem Hintergrund des bald verfügbaren Deutschlandtickets. Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Kfz und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu. Die Anschaffung von Lastenrädern (auch elektrisch betriebenen) und Fahrradanhängern wird vom Referat für Klima- und Umweltschutz gefördert. Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein. Sollte ein Fahrzeugwechsel bevorstehen, so kann über die Anschaffung eines Elektroautos nachgedacht werden. Hier bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Mobilitätsreferats unter www.muenchenunterwegs.de.
Durch die Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring wird in Zukunft die Voraussetzung einer Grünen Umweltplakette auch für alle weiteren Antriebsarten (Benzin, Gas, Wasserstoff, elektrische Antriebe) auf dem Mittleren Ring gelten. Darüber hinaus bestehen durch das geplante Diesel-Fahrverbot keine Einschränkungen für mit Benzin, Gas, Wasserstoff oder elektrisch betriebenen Fahrzeuge.
Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und Euro 5/V, die über ein sog. Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswertes von weniger als 270 Milligramm Stickoxid je Kilometer Fahrt verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen. Zur Beantwortung der Frage, ob für Ihr Fahrzeug ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an den Fahrzeughersteller oder eine Fachwerkstatt. Zusätzliche Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) .
Kontrolle des Verbots
Das Diesel-Fahrverbot wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der erweiterten Umweltzone prüfen.
Für die Kontrollen sind Aktionstage bzw. Aktionswochen vorgesehen, bei denen gezielt in Hinblick auf die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.
Der Verstoß gegen das Diesel-Fahrverbot wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmenden bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.
Ergänzende Informationen zum Luftreinhalteplan:
Zwei Luftschadstoffe stehen im Fokus der Luftreinhalteplanung der letzten Jahre, Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2,5).
Während die relevanten lufthygienischen Grenzwerte für Feinstaub seit 2012 (PM10) bzw. seit in Krafttreten im Jahr 2015 (PM2,5) im Stadtgebiet eingehalten werden, kann der bei 40 µg/m³ liegenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch nicht im gesamten Stadtgebiet eingehalten werden.
Die Straßenabschnitte mit Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung liegen alle am verkehrlich stark belasteten Mittleren Ring, wie die Auflistung der an den folgenden Messpunkten ermittelten Jahresmittelmesswerte 2021 zeigt:
- LÜB-Station Landshuter Allee (LfU): 51 µg/m³
- Landshuter Allee 99/101 (LfU-Passivsammler): 45 µg/m³
- Trappentreustraße 4 (LfU-Passivsammler): 41 µg/m³
- Tegernseer Landstraße 150 (LHM-Passivsammler): 43 µg/m³
Eine Aktualisierung der Stickstoffdioxid-Immissionsprognose der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplan Münchens hat darüber hinaus eine Überschreitung des Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid am Leuchtenbergring für das Jahr 2022 prognostiziert.
Links zu den aktuellen Messergebnissen der
Landeshauptstadt München
und des
Landesamts für Umweltschutz.
Wie in der Antwort zur vorausgehenden Frage dargelegt, liegen alle Straßenabschnitte mit gemessener Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung im Jahr 2021 am Mittleren Ring. Eine aktuell vorliegende Stickstoffdioxid-Immissionsprognose mit Wirkungsanalyse aus dem Jahr 2022 hat zudem ergeben, dass es für eine maßgebliche Verringerung der Stickstoffdioxid-Belastung und damit der Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes auf den betroffenen Abschnitten des Mittleren Rings auch Maßnahmen bedarf, die direkt Einfluss auf die Fahrzeugflotte (Reduzierung des Anteils der Diesel-Fahrzeuge Euro 5/V und schlechter) auf dem Mittleren Ring nehmen. Daher wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Lufthygiene auf den Bereich des Mittleren Rings erweitert. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind im Entwurf der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans einsehbar.
Hauptbestandteil der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist die Einführung eines zonalen Diesel-Fahrverbotes mittels eines dreistufigen Planes. Der Stufenplan wird von einem Monitoring der verkehrlichen und lufthygienischen Auswirkungen begleitet.
Gemäß der Wirkungsprognose des zonalen Diesel-Fahrverbots für Diesel-KFZ mit der Schadstoffklasse Euro 5/V und schlechter ist eine Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes nur mit einer strengen Ausnahmeregelung möglich, die mit Umsetzung des Stufenplans schrittweise eingeführt wird. Die letzte Stufe 3 mit den größten restriktiven Maßnahmen sieht demnach auch die Aufhebung der Befreiung des Diesel-Fahrverbotes für Lieferverkehre und Anwohner*innen vor.
Sollte im Rahmen des Monitoring-Prozesses jedoch eine frühzeitige Grenzwerteinhaltung festgestellt werden, so kann von der Umsetzung der nächsten Stufe des Stufenplanes abgesehen werden.
Durch den Erlass von Verkehrsverboten für Diesel-Fahrzeuge auf dem Mittleren Ring ist mit Verlagerung bzw. Ausweichverkehren in das umliegende Straßennetz zu rechnen. Das diskutierte zonale Diesel-Fahrverbot für Diesel Euro 5/V und schlechter weist gemäß vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchungen eine deutliche Abnahme der Verkehrsbelastung innerhalb sowie unmittelbar auf dem Mittleren Ring auf. Die durch ein zonales Diesel-Fahrverbot ggf. ausgelösten Mehrverkehre sind gemäß der verkehrstechnischen Untersuchung primär auf den Hauptverkehrsachsen von Nord über West nach Süden außerhalb des Mittleren Rings zu erwarten.
Begleitende lufthygienische Immissionsprognosen zeigen, dass durch ein zonales Diesel-Fahrverbot für Diesel Euro 5/V und schlechter keine neuen Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen auf den möglichen Ausweichrouten zu erwarten sind.
Im Vorfeld der Untersuchung von weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes wurde eine umfangreiche Recherche über zusätzliche kurzfristig wirksame Maßnahmenoptionen durchgeführt, u.a. in Handlungsempfehlungen zur Luftreinhaltung in Städten, in Green City Masterplänen von vergleichbaren Städten mit mehr als 500.000 Einwohner*innen und in der Datenbank MARLIS (Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft in Bezug auf Immissionen an Straßen).
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die bisherigen Fortschreibungen des Luftreinhalteplans, insbesondere die 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet München mit 115 Maßnahmen, erstellt und in Kraft gesetzt in damaliger Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern, bereits ein sehr breites Maßnahmenspektrum abdecken. Die Recherche möglicher weiterer Maßnahmen zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes ergab, dass über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus nur restriktive Maßnahmen im motorisierten Individualverkehr weitere Lösungsansätze für München bieten.
Im Rahmen von vorbereitenden Arbeiten für die 8. Fortschreibung des Luftreinhaltplans wurden 13 restriktive Minderungsmaßnahmen untersucht. Neben einer Vielzahl von unterschiedlich restriktiven, räumlich und zeitlichen Varianten von Diesel-Fahrverboten wurden auch sogenannte Zuflussdosierungen des motorisierten individual Verkehrs untersucht.
Als Ergebnis eines Abwägungsprozesses unter Einbeziehung
- der lufthygienischen Wirkungen an den vier Stickstoffdioxid-Hotspots,
- der Verkehrsverlagerungen,
- der aus den Verkehrsverlagerungen resultierenden Folgewirkungen hinsichtlich neuer Stickstoffdioxid-Hotspots, zusätzlicher Lärmbelastung und Auswirkungen auf die ÖPNV-Betriebsqualität,
- des Personalaufwands und der Kosten sowie
- des Grades der Betroffenheit
ist ein zonales Diesel-Fahrverbot die einzige Maßnahme, die zur schnellstmöglichen Zielerreichung, nämlich einer sicheren Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes im Stadtgebiet München bei gleichzeitiger Minimierung von Folgewirkungen führt.
Mit dem Luftreinhalteplan und seinen bisherigen sieben Fortschreibungen wurden bereits Anstrengungen zur Verbesserung der Luftqualität unternommen. Diese Luftreinhaltepläne umfassen zahlreiche Maßnahmen aus verschiedenen Themenfeldern – vom Ausbau bzw. Optimierung des ÖPNV, Förderung der Elektromobilität, bis zu Verkehrsbeschränkungen wie das Lkw-Durchfahrtsverbot bzw. die Umweltzone. Die Maßnahmen des im September 2004 aufgestellten Luftreinhalteplans und dessen sieben Fortschreibungen gelten weiterhin und befinden sich in kontinuierlicher Umsetzung bzw. konnten inzwischen abgeschlossen werden.
Die 115 Maßnahmen der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplan Münchens decken ein breites Maßnahmenspektrum ab, das auf eine Förderung des ÖPNV, des Radverkehrs und des Fußverkehrs, eine Verhaltensbeeinflussung der Verkehrsteilnehmer im Sinne eines Umstieges vom Motorisierten Individualverkehr (MIV) auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes sowie auf eine Verkehrsminderung durch Sharing und Pooling von Fahrzeugen bzw. Fahrten abzielt.
Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans und dessen sieben Fortschreibungen sowie insbesondere die Weiterentwicklung der Fahrzeugflotte, haben in den letzten Jahren bereits eine Reduzierung der Immissionssituation in München erwirkt.
In die 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden als weitere Maßnahmen jeweils die Durchführung der folgenden Machbarkeitsstudien aufgenommen:
- HOV Lanes und Umweltverbundspuren (Maßnahme LRP8-2)
- Bepreisung des motorisierten Individualverkehrs (Maßnahme LRP8-3)
- Optimierung Verkehrsfluss durch Geschwindigkeitsanpassung (Maßnahme LRP8-4)
Die 8. Fortschreibung ist einsehbar unter: Entwurf 8. Fortschreibung Luftreinhalteplan
Weitere bereits bestehende Maßnahmen der Landeshauptstadt München haben ebenfalls ein mittel- bis langfristiges Potenzial zur Verbesserung der Luftqualität. Exemplarisch seien folgende genannt:
- Ausbau der E-Busflotte, insbesondere Einsatz von E-Bussen auf den Linien entlang der Landshuter Allee
- Weiterführung der Planungen zur autoarmen Altstadt
- die Beschlüsse zum Radentscheid, insbesondere zum 3. und 4. Maßnahmenbündel vom 18.12.2019,
- der Nahverkehrsplan 2021 mit einer Investitionssumme von 1 Milliarde Euro in den kommenden fünf Jahren für eine U-Bahnverlängerung und vier Tramneubauten und -verlängerungen sowie Machbarkeitsstudien für eine weitere U-Bahnlinie und acht neue Tramlinien und
- die Mobilitätsstrategie 2035, die unter dem Leitindikator der Flächeneffizienz steht und das Ziel hat, dass bis zum Jahr 2025 mindestens 80 Prozent des Verkehrs auf Münchner Stadtgebiet abgasfrei oder mit dem ÖPNV zurückgelegt werden,
- Laufendes Forschungs-Projekt des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) REINELUFFT.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21.05.2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert wird, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind. In Deutschland ist die Richtlinie durch das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Ländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.
Die EU-Kommission hat im Rahmen des Green-Deals angekündigt die o.g. EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von September 2021 anzugleichen. Die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs für die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ist für das 4. Quartal 2022 geplant. Die Empfehlungen der WHO zur Luftqualität (Air Quality Guidlines - AQG) sind sehr ambitioniert und erfordern ambitionierte Maßnahmen in allen Sektoren (z.B. Verkehr, Energie, Industrie, Landwirtschaft, Wohnen) und auf allen Ebenen (International, national, lokal). Die neuen WHO-Leitlinien empfehlen u.a. eine mittlere jährliche Stickstoffdioxid-Konzentration von höchsten 10 µg/m³, eine mittlere jährliche Feinstaub PM2,5-Konzentration von höchsten 5 µg/m³ und eine mittlere jährliche Feinstaub PM10-Konzentration von höchsten 15 µg/m³. Wie die WHO-Empfehlungen bei der Überarbeitung der EU-Luftqualitätsrichtlinie von der EU-Kommission berücksichtigt werden und welche neuen Werte dort unionsrechtlich festgesetzt werden, steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sicher ist, dass die aktuell in der 39. BImSchV festgesetzten Grenzwerte in näherer Zukunft verschärft werden, sodass Grenzwertüberschreitungen wieder an einer Vielzahl von Standorten im gesamten Stadtgebiet auftreten könnten. Unter dieser Prämisse müssen bereits frühzeitig Handlungsmöglichkeiten untersucht und umsetzbare Konzepte erarbeitet werden. Aus diesem Grund werden im Rahmen der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans bereits entsprechende Machbarkeitsstudien in die Wege geleitet und sind Bestandteil der aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans.
Fragen zum Diesel-Fahrverbot?
Individuelle Fragen zum Diesel-Fahrverbot, zur persönlichen Betroffenheit oder zu den geltenden Ausnahmen können Sie an buergeranfragen.rku@muenchen.de senden.
Bei Fragen zur Beantragung einer Einzelausnahmen wenden Sie sich bitte an ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de.