Lärm

Hier finden Sie die Ansprechpartner bei Lärmproblemen sowie Informationen zu Lärmkarte, Lärmaktionsplan und Schallschutzfensterprogramm.

Lärm in Städten

Straßen- und Schienenverkehrslärm, Gewerbe-, Industrie- und Baulärm, aber auch Freizeit- und Nachbarschaftslärm: Lärm gehört zu den Umweltbelastungen, die die Lebensqualität und die Wohnsituation gerade in Städten mit am meisten beeinträchtigen.

Hohe Lärmpegel belästigen aber nicht nur. Auf Dauer können sie auch zu gesundheitlichen Schäden führen: von Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Aggressionen sowie einer Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bis hin zu Bluthochdruck, der das Herzinfarktrisiko erhöht.

Systematische Lärmminderung ist daher auch in der Landeshauptstadt München eine unumstrittene Aufgabe für die kommunale Planung in Wohn- und Erholungsbereichen, denn rund 70 Prozent der Bevölkerung fühlen sich durch häufigen oder andauernden Lärm gestört.

Lärmschutz bei der Landeshauptstadt München

Almgren - Fotolia.com

Baulärm

Baustellenlärm (Baulärm) ist Lärm, der an Baustellen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Errichtung baulicher Anlagen wie zum Beispiel Gebäuden, Straßen und Industrieanlagen entsteht.

Fluglärm

Aufgrund der Lage des Flughafen München ergeben sich bei den Einwohner*innen der Landeshauptstadt München kaum Betroffenheiten durch Fluglärm.

Die zuständigen Stellen zum Thema Fluglärm sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links.

Gaststättenlärm

Neben den seit jeher verbreiteten Bier- und Wirtsgärten erfreuen sich in München auch Freischankflächen und „Schanigärten“ auf öffentlichem Grund (Straßen, Gehsteige, Plätze und Fußgängerzonen) zunehmender Beliebtheit.

Bedauerlicherweise treibt der Betrieb der Gaststätten und Außengastronomie Anwohner*innen immer wieder auf die Barrikaden. Für die von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche (Innen- und Außenlärm, An- und Abfahrt der Gäste, lautes Verweilen der Gäste im Umgebungsbereich der Wirtschaft) ist der/ die Gastwirt*in verantwortlich.

Beschwerden sind dem Kreisverwaltungsreferat anzuzeigen. Die örtlich zuständige Bezirksinspektion sucht das Gespräch mit der/dem Gastwirt*in und verwarnt diese/n. Häufen sich die Beschwerden, wird seitens des Kreisverwaltungsreferates eine Lärmpegelmessung angeordnet, die vom Referat für Klima- und Umweltschutz durchgeführt wird.

Beschwerden über eine Gaststätte können sie hier melden.

Geräte- und Maschinenlärm

Zum Schutz der Bevölkerung gelten für den Betrieb von lauten Geräten und Maschinen (Laubbläser, Rasenmäher, Baumaschinen) zeitliche Beschränkungen.

Gewerbelärm

Von Industrie- und Gewerbelärm wird gesprochen, wenn der Lärm von gewerblich oder industriell genutzten Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeht. Dazu zählen große Betriebe (Kraftwerke, Stahl- und Walzwerke, Gießereien), aber auch kleine Gewerbe- oder Handwerksbetriebe wie Tischlereien, Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betriebe. Dabei zählt der Lärm, der bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entsteht, ebenso zum Gewerbelärm wie der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände.

Nachbarschaftslärm

Schienenverkehrslärm

Der Schienenverkehr in München umfasst Eisenbahnen (Personenzüge einschließlich S-Bahnen und Güterzüge), Tram-, und U-Bahnen. Einerseits leistet ein gut ausgebautes Schienenverkehrswegenetz (insbesondere für den ÖPNV) einen wichtigen Beitrag zum Lärmschutz, andererseits entstehen durch den Schienenverkehr auch Lärmbetroffenheiten. Unter folgenden Links gelangen Sie zur zuständigen Stelle für die jeweilige Art des Schienenfahrzeugs.

Straßenverkehrslärm

Straßenverkehrslärm ist Lärm von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Der Straßenverkehr stellt vielerorts in Deutschland die dominierende Lärmquelle dar. Die Zuständigkeiten nach Straßenart sowie die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgenden Links.

Sonstige Lärmbelästigungen

 

Michael Nagy und Accon GmbH

Ballungsräume sollen leiser werden

Lärm verhindern, vermeiden oder verringern, ist Ziel der Lärmminderungsplanung, die von der Europäischen Union durch die Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) angestoßen wurde. Nationale Rechtsgrundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Demnach muss alle fünf Jahre die Lärmsituation in Ballungsräumen ab 100.000 Einwohner*innen ermittelt und in Lärmkarten abgebildet werden.

Auf Grundlage von Lärmkarten hat die Landeshauptstadt München in Zusammenarbeit mit einem externen schalltechnischen Beratungsbüro stadtweit wirksame Strategien sowie lokal wirksame Maßnahmen zur Lärmminderung für konkrete Untersuchungsgebiete untersucht und bewertet. Die Ergebnisse sind im Lärmaktionsplan für München – Runde 4 – aus dem Jahr 2024 dargestellt.

Was ist Umgebungslärm?

Zum Umgebungslärm zählen belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien einschließlich des Lärms von Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industrie- und Gewerbelärm.

Nachbarschaftslärm oder Lärm am Arbeitsplatz zählen nicht zum Umgebungslärm.

Lärmkartierung

Als Grundlage für die Beurteilung der Lärmbelastung werden Lärmkarten für jede Lärmart berechnet.

Unter folgendem Link finden Sie allgemeine Informationen zur Lärmkartierung sowie die Links zu den Lärmkarten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Eisenbahn-Bundesamtes:

Lärmaktionsplanung

Lärmaktionspläne werden auf Grundlage von Lärmkarten erstellt und enthalten Maßnahmen zur Lärmminderung (zum Beispiel: Tempo 30, Schallschutzfenster).

Unter folgendem Link erhalten Sie Informationen zur Lärmaktionsplanung sowie die Links zu den Lärmaktionsplänen der Landeshauptstadt München, der Regierung von Oberbayern für den Flughafen München, des Eisenbahn-Bundesamtes und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:

Gesetzliche Grundlagen der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung

Mit diesem Förderprogramm wird der Einbau von Schallschutzfenstern in bestehenden Wohngebäuden in München mit bis zu 3.000 Euro je Wohnung gefördert.

Förderfähig sind:

  • bauliche passive Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden,
  • wenn an diesem Ort die Lärmsanierungswerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts überschritten werden,
  • keine Möglichkeit von aktiven Lärmschutzmaßnahmen besteht und
  • die anderen Bedingungen der aktuellen Richtlinie zum städtischen Schallschutzfensterprogramm erfüllt sind.

Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man zum Beispiel Schallschutzfenster und -fenstertüren, Schalldämmlüfter und Rollladenkästen. Eine Lärmschutzwand stellt eine aktive Lärmschutzmaßnahme dar.

Ob Ihr Gebäude für eine Förderung in Frage kommt, können Sie über den Schnellcheck herausfinden. Sie benötigen dafür den Straßennamen und die Hausnummer des Gebäudes in dem Sie Schallschutzfenster einbauen und dafür eine Förderung im Rahmen des Schallschutzfensterprogramms beantragen möchten.

Hinweis:

Das städtische Schallschutzfensterprogramm ist eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München. Ein Rechtanspruch auf Bewilligung des finanziellen Zuschusses besteht nicht.

Weitere Informationen zum Schallschutzfensterprogramm