Ausnahmegenehmigung für laute Geräte und Maschinen
Hier finden Sie Informationen zur Nutzung von lauten Maschinen und Geräten wie beispielsweise Kreissägen und Betonmischern und wie sie eine Ausnahme beantragen.
Vorgaben für laute Geräte und Maschinen
Zum Schutz der Bevölkerung ist der Betrieb von lauten Geräten und Maschinen in § 7 Abs. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt.
Die Beschränkungen der Betriebszeiten gelten für die im Anhang der Verordnung aufgezählten Geräte und Maschinen:
- wenn die Geräte oder Maschinen im Freien betrieben werden,
- wenn die Geräte oder Maschinen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten betrieben werden.
Ausgenommen von den Beschränkungen der Betriebszeiten sind Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch die oben genannten Gebiete führen.
Werden die Geräte oder Maschinen für private Haus- und Gartenarbeiten genutzt, gelten im Stadtgebiet München die Betriebszeitbeschränkungen der städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.
Zulässige Betriebszeiten
- werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr, kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen
- Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger werktags von 9 Uhr bis
13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr, kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen.
Hinweis: Wer gegen diese Betriebszeitbeschränkungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. BImSchV), die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
Ausnahme beantragen
Das Referat für Klima- und Umweltschutz kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen, wenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist (insbesondere, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass nachts oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird).
Hinweis: Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Hinweis zum Antrag auf Ausnahmezulassung
Der Antrag muss eine Woche vor Beginn der Maßnahme oder bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn beim Referat für Klima- und Umweltschutz eingereicht werden.
Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 2.500 Euro geahndet werden kann (siehe Paragraf 9 der 32. BImSchV).
Antragsformular
Anträge auf Ausnahmezulassung können mit dem entsprechenden Antragsformular beim Referat für Klima- und Umweltschutz, Bayerstraße 28a, 80335 München, gestellt werden.