Tierseuchen, Tierkörperbeseitigung und Tiernebenprodukte
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Tierseuchen, Tierkörperbeseitigung und Tiernebenprodukte.
Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest
Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zur Afrikanische Schweinepest (ASP) unter "Tierseuchen im Überblick".
Bekämpfung von Tierseuchen
Amtstierärztliche Aufgabe ist, darauf hinzuwirken, dass übertragbare Tierkrankheiten bei Mensch und Tier verhütet und bekämpft werden.
In Deutschland sind mehr als 30 Tierseuchen anzeigepflichtig. Diese sind Infektionskrankheiten bei Tieren, die staatlich bekämpft werden, weil sie entweder auf den Menschen übertragbar sind oder einen großen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten können.
Bei dem Verdacht, dass eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, nimmt das Veterinäramt sofort die Ermittlungen auf und veranlasst gegebenenfalls die Anordnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Besonders die vorbeugenden Maßnahmen in der Tierseuchenbekämpfung spielen eine große Rolle. Dazu zählt die amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Viehmärkte (Rinder- oder Pferdemarkt), Viehausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie vor dem Transport ins Ausland.
Auch die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zum Zweck der Hobbytierhaltung fällt in den Geltungsbereich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften. Hintergrund ist, dass das Einschleppen und die Weiterverbreitung von Tierseuchen unabhängig von der Nutzungsart der Tiere ist. Die tragenden Säulen der Tierseuchenbekämpfung sind die Verhinderung der Einschleppung und der Ausbreitung von Tierseuchen. Dazu ist es unabdingbar, dass alle Tierhaltungen, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, beim Städtischen Veterinäramt unter der Betriebsnummer registriert sind. Nur so können im Seuchenfall bestehende Haltungen erreicht, Tierbestände geschützt und die weitere Verbreitung der Tierseuche verhindert werden.
Tierseuchen im Überblick
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochansteckende, fieberhafte Allgemeinerkrankung der Schweine mit seuchenhaftem Verlauf. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die ausschließlich für Haus- und Wildschweinen gefährlich ist.
Im Falle eines ASP-Ausbruchs werden um die Ausbruchsstelle verschiedene Sperrzonen (SZ) eingerichtet, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der gewonnen Fleischerzeugnisse von Schweinen, die innerhalb der Sperrzonen gehalten wurden, verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone II oder einer Sperrzone III gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnen Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten, für Betriebe die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.
Die Nutzung der Ausnahme wurde mit Allgemeinverfügung vom 19.12.2024 auf dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt München geregelt.
Das Virus ist nicht mit dem Virus der Europäischen Schweinepest verwandt, sondern gehört einer eigenständigen Virusgruppe an.
Für andere Tierarten sowie für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich. Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Schwein zu Schwein oder indirekt, z. B. über Speiseabfälle, die rohes Schweinefleisch enthalten: z.B. stellen Salami oder Schinken aus nicht kontrollierter Herkunft ein erhebliches Risiko dar, da sie mit ASP-Viren kontaminiert sein können.
Ursprünglich kommt die ASP aus Afrika. Dort bilden Warzenschweine, die über längere Zeit infiziert sein können, ohne klinisch, also offensichtlich, zu erkranken, das natürliche Erreger-Reservoir. Zwei Übertragungswege sind bekannt: einmal über Lederzecken, die das Virus von infizierten Schweinen durch Blutsaugen aufnehmen und dann auf gesunde Schweine über das Blutsaugen übertragen. Die zweite Möglichkeit, die auch in Europa für die aktuellen Infektionen verantwortlich ist, ist der direkte Tierkontakt bzw. die Aufnahme von infiziertem Fleisch durch Schweine, vor allem die Verfütterung von ASP-kontaminierten Speiseabfällen an Schweine.
Leider trägt der teilweise nicht kontrollierte Handel und Transport von Schweinen zum Infektionsgeschehen bei. Seit 2007 breitet sich die ASP kontinuierlich in Europa aus, vom Süden Russlands in Richtung Ukraine, Weißrussland nach Litauen und Polen. Vorwiegend sind Wildschweine betroffen, wobei aufgrund der kleinstrukturellen Landwirtschaft beispielsweise in Polen auch Hausschweine betroffen sind.
Am 10.09.2020 wurde der erste positive Fall bei einem Wildschwein in Deutschland, nahe der polnischen Grenze, amtlich bestätigt. Seitdem sind schon knapp 500 positive Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland bestätigt. Mittlerweile sind mehrere Bundesländer (Brandenburg und Sachsen) betroffen.
Die sogenannte Klassische (=Europäische) Schweinepest ähnelt klinisch, also im Bild der äußeren, vielfältigen Symptome, sehr der Afrikanischen Schweinepest. Daher ist es von großer Bedeutung, dass fieberhafte unklare Erkrankungen, gehäufte Todesfälle, schnellstmöglich durch labordiagnostische Untersuchungen abgeklärt werden.
Das ASP-Virus ist außerordentlich widerstandsfähig. In tiefgefrorenem Tierkörper hält sich das Virus jahrelang, in kontaminierter Erde mindestens 205 Tage oder im Blut mehrere Monate, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Vordergrund ist die Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen in Schweinebetrieben ein wesentlicher Punkt zur Vermeidung der Seucheneinschleppung. Das gilt für alle Schweinehaltungen, auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen. Die strikte Einhaltung des Verfütterungsverbotes von Speiseabfällen muss in allen Schweinehaltungen gewährleistet werden.
Es ist äußerst wichtig , dass kein direkter oder indirekter Kontakt (z.B. über Jäger) von Hausschweinen zu Wildschweinen stattfindet.
Auch muss darauf geachtet werden, dass das Mitbringen von möglicherweise infizierten Fleisch- und Wurstwaren aus anderen Ländern eine große Gefahr für das Einschleppen des ASP-Virus darstellt und sehr gefährlich für die hier lebende (Wild-)Schweinepopulation sein kann. Somit darf kein Mitbringen von Lebensmitteln toleriert werden, egal ob diese von Reisenden oder z.B. Berufspendlern mitgeführt werden.
Am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist eine ASP-Hotline (Telefonnummer 09131 / 6808 5700) zum aktuellen Geschehen und für Fragen zur ASP eingerichtet.
Ausbruch der Faulbrut bei Bienen
Aktuelles Geschehen
Am 12.04.2024 stellte das Städtische Veterinäramt München den Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut nach § 8 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) bei einem Bienenvolk im Stadtteil Schwanthalerhöhe fest. Daraufhin wurde mit Allgemeinverfügung vom 15.04.2024 ein Sperrbezirk mit Radius von mindestens einem Kilometer um den Ausbruchsort eingerichtet. Alle im Sperrbezirk befindlichen Völker nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 BienSeuchV werden amtstierärztlich auf Amerikanische Faulbrut untersucht.
Was ist die Amerikanische Faulbrut?
Die AFB ist eine anzeigepflichtige Bienenseuche, die über Sporen übertragen wird. Diese befallen die Brut der Bienen, die Larven, und töten diese ab. Durch das Putzverhalten der Bienen nehmen die adulten Tiere die Sporen auf und tragen sie an die Brut und an andere Bienenvölker weiter. Für adulte Bienen besteht keine Erkrankungsgefahr. Allerdings stirbt das infizierte Bienenvolk durch den ausbleibenden Nachwuchs über kurz oder lang ab.
Aktuelles Geschehen
Am 5. September 2023 wurden erstmals Infektionen mit Blauzungenvirus Serotyp 3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt. Daraufhin erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das gesamte Landesgebiet. Die Infektion mit BTV-3 geht insbesondere bei Schafen mit schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen einher. Bei Rindern werden im Zusammenhang mit BTV-3-Infektionen insbesondere Fieber und ein Rückgang der Milchleistung festgestellt. Im Oktober 2023 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut die ersten Ausbrüche von BTV-3 in Deutschland (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen). Im Mai 2024 wurde der erste Nachweis von BTV-3 in Rheinland-Pfalz bestätigt. Aufgrund dieser Ausbrüche werden die Bedingungen für den BTV-Freiheitsstatus in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Rheinland-Pfalz nicht mehr erfüllt.
Am 06.06.2024 wurde daher im Bundesgesetzblatt die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV veröffentlicht. Dort wird geregelt, welche Impfstoffe zur Bekämpfung des BTV-3 verwendet werden dürfen.
- Allgemeinverfügung Genehmigung der Impfung Serotyp 4,8 vom 31.05.2019
- Allgemeinverfügung Erweiterung der Genehmigung der Impfung auf den Impfung Serotyp 3 vom 10.07.2024
Am 14.08.2024 wurde ein Ausbruch der Blauzungenkrankheit im Landkreis Aschaffenburg (Bayern) amtlich bestätigt. Aufgrund dessen wurde die Europäische Kommission (KOM) informiert und Bayern der Status "Seuchenfrei" in Bezug auf BTV aberkannt.
Damit gilt bis zum Vorliegen eines zugelassenen Impfstoffs gegen BTV3, dass das Verbringen in BT-freie Mitgliedstaaten und Gebiete nach unionsrechtlichen Bestimmungen nur noch möglich ist, wenn die Tiere die Bedingungen des jeweiligen Bestimmungslandes erfüllen.
Was ist die Blauzungenkrankheit?
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Die Blauzungenkrankheit ist eine durch Gnitzen (blutsaugende Mücken der Gattung Culicoides) übertragene anzeigepflichtige Tierseuche. Das Virus existiert in mindestens 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Zusätzlich gibt es eine steigende Anzahl atypischer Serotypen. Nach ihrem erstmaligen Auftreten in Deutschland 2006 hat sie sich in der Folgezeit rasant ausgebreitet und insbesondere im Jahr 2007 zu schwerwiegenden Einzeltiererkrankungen bis hin zu existenzbedrohenden Tierverlustraten geführt. Impfungen oder Infektionen mit einem Serotyp führen nicht zu einer Immunität der Tiere gegen die übrigen Serotypen. Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken. Dadurch ist eine Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus nur sehr begrenzt möglich, z. B. durch eine Aufstallung der Tiere in der Flugzeit der Gnitzen und eine Behandlung mit Repellentien. Infektionen lassen sich damit jedoch nicht sicher vermeiden. Die einzige Möglichkeit, die Tiere vor schweren Krankheitsverläufen und vor Todesfällen zu schützen, ist die Impfung.
Übertragungen der Krankheit auf Menschen oder Haustiere wie Hunden und Katzen wurden bisher nicht registriert. Auch der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist weiterhin unbedenklich.
Nähere Informationen zur Blauzungenkrankheit finden Sie auf der Seite des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit.
Aktuelles zur BVD/MD
Seit dem 21.04.2021 ist das neue EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft getreten, im Zuge dessen kommt es auch zu einer Neuausrichtung der BVD-Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in Deutschland.
Ziel: Anerkennung als seuchenfreies Gebiet
Eine grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung von Gebieten als „seuchenfrei“ in Hinblick auf BVD beziehungsweise die Genehmigung von BVD-Tilgungsprogrammen ist die Anordnung eines bayernweiten BVD-Impfverbotes, das mit einem Einstallungsverbot BVD-geimpfter Rinder in BVD-freie Bestände einhergeht.
Was ist BVD:
Die Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) ist eine weltweit verbreitete Virusinfektion des Rindes, die auch in Deutschland endemisch war, aber aufgrund eines langjährigen Bekämpfungsprogrammes in weiten Teilen Deutschlands als getilgt gilt und nur noch sehr vereinzelt auftritt.
Sie kann in der Rinderhaltung zu hohen wirtschaftlichen Verlusten führen. Neben dem Rind als Hauptwirt können auch alle anderen Paarhufer, wie zum Beispiel Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer mit dem Virus infiziert werden.
Die Bovine Virusdiarrhoe (BVD) ist eine Virusinfektion der Rinder, die durch ein Pestvirus verursacht wird und ein vielseitiges Krankheitsbild hat.
Die Mucosal Disease( MD) ist eine immer tödlich verlaufende Erkrankung meist junger Rinder, die durch Schleimhauterosionen charakterisiert ist.
Untersuchung:
Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand geborene Rind untersuchen zu lassen. Standardmäßig werden Ohrgewebeproben verwendet (über Gewebeohrmarken), eine Blutuntersuchung ist aber auch möglich.
BVD-Bekämpfungsmaßnahmen
Im Zusammenhang mit dem neuen EU-Tiergesundheitsrecht wird die BVD in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie C für die optionale Tilgung gelistet. Darin sind mitunter Bestimmungen über Tilgungsprogramme sowie die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD festgelegt.
Daher wird bayernweit eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Impfung gegen BVD verbietet. Neu eingestallte Tiere müssen BVD- unverdächtig sein und dürfen nicht gegen BVD geimpft sein.
Virusinfektion Equine Anämie
- seit dem Jahr 2009 mehrfach in Bayern aufgetreten (bislang nicht in München)
- keine Gefahr für den Menschen
- mangels Stechinsekten derzeit nur sehr geringes Übertragungsrisiko
- auf Herkunft der Pferde achten und erforderliche Dokumente prüfen:
- stimmt der Equidenpass mit dem Pferd überein?
- liegt bei ausländischen Pferden ein amtstierärztliches Zeugnis vor?
Bei der EIA handelt es sich um eine weltweit verbreitete Virusinfektion (Retrovirus), die in Deutschland seit vielen Jahren nur noch ganz vereinzelt in mehrjährigen Abständen aufgetreten ist. Sie befällt ausschließlich Equiden, das sind pferdeartige Tiere wie Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras. Sie stellt keine Gefahr für den Menschen oder andere Tiere dar.
In letzter Zeit wurde bei mehreren Pferden in Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Frankreich, Belgien und England anhand einer Antikörperreaktion (Cogginstest) nachgewiesen, dass sie sich mit dem Virus der Infektiösen Anämie der Einhufer auseinandergesetzt haben und damit als lebenslang infiziert gelten. Häufig war die Herkunft dieser Pferde auf nicht regulär untersuchte Verbringungen aus Rumänien zurückzuführen. Oft gab es auch Unstimmigkeiten bei dem Versuch, den Pferdepass dem jeweiligen Pferd zuzuordnen. Nach derzeitigen Erkenntnissen scheint es sich vor allem um eine Verteilung solcher Virusträger entlang der Handelswege zu handeln. Hingegen scheint eine echte Seuchenausbreitung, also Infektion freier Equiden, derzeit nicht oder kaum stattzufinden. Hierfür fehlen gegenwärtig die Vektoren (größere Stechinsekten) beziehungsweise fehlt mitunter auch die geeignete Umgebung: in sumpfigen Gegenden besteht, begünstigt durch das häufigere Auftreten von Stechinsekten, ein höheres Infektionsrisiko, wenn Virusträger da sind; so heißt die EIA im englischsprachigen Raum auch swamp-fever, also Sumpffieber. Die Virusträger selbst sind häufig ohne auffällige Krankheitsanzeichen. Die Inkubationszeit, also der Zwischenraum bis zum Auftreten erster Symptome nach der Infektion, kann zwei bis drei Wochen, aber auch bis zu drei Monate betragen.
Kommt die Krankheit zum Ausbruch, sind eine Reihe unspezifischer Symptome möglich, so dass allenfalls ein Verdacht auf EIA geäußert werden kann, z.B. wenn ein Pferd unter nicht näher bekannten Umständen und ohne amtstierärztliches Zeugnis eingeführt wurde und Symptome wie z.B. Fieber, Ödeme (Wasseransammlungen im Unterhautgewebe, v.a. am Unterbauch) auftreten.
Zum Nachweis wird das Blut eines Pferde im sogenannten COGGINS-Test untersucht, der anzeigt, ob sich das Tier mit dem Virus der Infektiösen Anämie der Einhufer angesteckt hat. Bis zum endgültigen Untersuchungsergebnis sollte mit einer Dauer von bis zu einer Woche gerechnet werden. Ein Schnelltest (ELISA-Technik) kann durchgeführt werden, ersetzt aber in Zweifelsfällen nicht den im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung vorgeschriebenen COGGINS-Test.
Einmal infiziert, bleiben solche Pferde lebenslang Virusträger, auch wenn sie selbst nicht oder nicht auffällig erkranken, wie es bei einem Teil der Pferde in Bayern der Fall war. Große Stechinsekten, zum Beispiel Bremsen, sind die Vektoren, die das Virus von einem virustragenden Pferd zu einem anderen Pferd übertragen können. Dies stellt den Hauptweg der Übertragung dar, funktioniert aber nur, wenn der räumliche Abstand zum nächsten Pferd nicht groß ist (wenige hundert Meter werden angenommen und ca. 30-minütige Dauer zwischen zwei Stechakten, nach der eine Infektion immer unwahrscheinlicher wird). Andere Übertragungen, die durch Kontakt z.B. mit virushaltigem Speichel, Kot und Harn infizierter Pferde möglich sind, spielen hingegen kaum eine Rolle.
Es sind keine arzneimittelrechtlich zugelassenen Impfstoffe verfügbar, insbesondere keine Marker-Impfstoffe, die eine Unterscheidung der infizierten von den geimpften Equiden ermöglichen würde. Daher sind Impf-, aber auch Heilversuche gesetzlich verboten. Mit dem Virus der EIA infizierte Tiere werden eingeschläfert, da sie ein lebenslanges Risiko für nicht infizierte Equiden darstellen.
Anzuratende Maßnahmen für Pferdehalter:
- maßgeblich sind die Vorgaben des jeweils zuständigen Veterinäramtes bzw. der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
- die Herkunft von Neuzugängen im Stall sollte bekannt sein, im Zweifelsfall (z.B. Verbringung aus anderen Staaten ohne Zeugnis) sollte das Ergebnis eines COGGINS-Testes abgewartet werden
- Stallhygiene überprüfen: stetige Sauberkeit, um Mistreste, stehende Wasseransammlungen und sonstige Mückenbrutstätten zu vermeiden; Koppelabmistung: mind. 2 x / Woche, besser öfter, u.a.m.
- bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Equiden verschiedener Betriebe: internationale Teilnehmer dürfen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur mit amtstierärztlichem Zeugnis einreisen, dessen Vorlage vom Veranstalter gefordert werden sollte; bei Boxenbelegungswechsel: Reinigung und Desinfektion, am besten stallabteilungsweise
- falls noch kein Equidenpass vorhanden ist: Passausstellung umgehend beantragen
- falls der Stall beim Amt für Landwirtschaft und Veterinäramt noch nicht als Pferdehaltung gemeldet ist: umgehend nachholen (jedem Stall ist eine individuelle Nummer zuzuweisen: sogenannte landwirtschaftliche Betriebsnummer = BALIS-Nr.)
- geeignete Insektenschutzmittel (Repellentien) für die Insektenflugzeiten bereithalten.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt/ Landratsamt, im Stadtgebiet München an das Städtische Veterinäramt: Telefon: 089/233-36313.
Parasit Fuchsbandwurm
Der kleine Fuchsbandwurm oder Echinococcus multilocularis ist ein Parasit, der vorwiegend beim Fuchs, aber auch bei Hunden und Katzen vorkommt. Man kann davon ausgehen, dass durchschnittlich 27 % der Füchse in Oberbayern vom kleinen Fuchsbandwurm befallen sind, wobei die Befallsrate regional schwanken kann.
Die Eier des kleinen Fuchsbandwurms werden über den Kot infizierter Endwirte (z.B. Füchse, Hunde und Katzen) ausgeschieden und können von Zwischenwirten mit der Nahrung aufgenommen werden. Als Zwischenwirte kommen in erster Linie kleine Nager (z.B. Mäuse) in Frage. In den Zwischenwirten kommt es zu Leberveränderungen. In seltenen Fällen kann auch der Mensch als "Fehl-Zwischenwirt" erkranken. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erkranken offensichtlich nur ganz wenige der infizierten Menschen. So wurden im Rahmen einer landesweiten Studie für Bayern jährlich 3-4 Neuerkrankungen ermittelt. Allerdings handelt es sich bei der "alveolären Echinokokkose" bzw. Fuchsbandwurmerkrankung um eine ernst zu nehmende Krankheit, die ohne Behandlung in der Regel innerhalb von 10 Jahren durch Zerstörung der Leber zum Tode führt. Bei frühzeitiger Diagnose ist eine Heilung aber möglich.
Menschen infizieren sich direkt durch orale Aufnahme der Bandwurmeier z.B. beim Berühren des mit eihaltigem Kot verschmutzten Hundefelles. Kinder sind beim Spielen mit Hund und Katze besonders gefährdet.
Als Infektionswege können in Betracht kommen:
- direkter Kontakt mit infizierten Tieren, z.B. beim Abbalgen eines Fuchses durch den Jäger
- Kontakt mit Hunden und Katzen, die sich durch Fressen von befallenen Zwischenwirten (z.B. Mäusen) infiziert haben. Von ihnen geht eine nicht unerhebliches, weil permanent vorhandenes Gefahrenpotential aus
- Verzehr von niedrig hängenden Waldfrüchten, wie Heidelbeeren oder Schwammerl, die mit Fuchskot bzw. Bandwurmeiern verunreinigt sind. Allerdings sind auf diesem Weg zustande gekommene Erkrankungsfälle bisher noch nie nachgewiesen worden.
Zum Schutz vor einer Infektion des Menschen werden deshalb folgende Vorsichtsmaßregeln empfohlen:
- Vorsorglich Verzicht auf den Verzehr roher Waldfrüchte. Beeren und Pilze sollten nur nach Erhitzen auf über 60°C genossen werden. Ein Einfrieren bei minus 20°C führt nicht zur Abtötung der Bandwurmeier.
- Jäger sollten beim Abbalgen von Füchsen in jedem Fall bestimmte Vorsichtsmaßregeln, wie Anfeuchten des Fells, Abbalgen mit Handschuhen und Mundschutz, beachten.
- Waldnahe Gärten sollten fuchssicher eingezäunt werden. Im Falle von Fuchsbauten im Garten kann man sich an die Untere Jagdbehörde wenden
- Im Umgang mit unseren Haustieren Hund und Katze sollten die Grundregeln der Hygiene beachtet werden.
- Sind im Kot, insbesondere der Katze, weiße fliegeneiergroße Stippchen sichtbar, sollte sofort auf Echinococcose untersucht werden.
- Hunde und Katzen sollten regelmäßig mit einem spezifisch gegen den Kleinen Fuchsbandwurm wirksamen Mittel entwurmt werden. Diese Entwurmung ist regelmäßig in vierteljährlichem Abstand und festgestelltem Befall zu wiederholen. Die Mittel zur Entwurmung sind beim praktizierenden Tierarzt erhältlich.
- Hier finden Sie noch weiterführende Informationen zur Entwurmung von Hunden und Katzen: ESCCAP Deutschland e.V.
Die alveoläre Echinokokkose ist in Europa eine relativ seltene Erkrankung, wobei die tatsächliche Zahl der Fälle mangels zentraler Datenerfassung nicht bekannt ist. Die Relevanz besteht in der Schwere des Krankheitsbildes und den bislang unbefriedigenden Behandlungsmöglichkeiten.
Die Geflügelpest wird auch als Vogelgrippe oder aviäre Influenza bezeichnet.
Sie wird durch Viren verursacht und führt bei infizierten Vögeln meistens zum Tod. Die Vogelgrippe ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse), wildlebende Wasservögel und andere Vögel betroffen sein können.
Das Auftreten des gefährlichen Virus stellt eine Gefahr für das heimische Geflügel dar. Singvögel und Tauben erkranken in der Regel nicht an Geflügelpest.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Geflügelpest ("Vogelgrippe").
Die Tollwut ist eine ansteckende, schnell verlaufende und tödlich endende virusbedingte Krankheit. Sie kommt vorwiegend bei Säugetieren und dem Menschen vor. Die Tollwut ist nahezu weltweit verbreitet.
Der Erreger ist ein Rhabdovirus. Es verursacht bei Mensch und Tier verschiedenartige Krankheitserscheinungen, hervorgerufen vor allem durch entzündliche Veränderungen im Gehirn.
Tollwut ist eine große Gefahr für Mensch und Tier.
Übertragung der Krankheit
Empfänglich für Tollwut sind neben dem Menschen alle Haustiere, z.B. Hund, Katze, Rind, Schaf, Ziege, Pferd, Schwein, sowie viele Wildtierarten, vor allem der Fuchs, aber z.B. auch Dachs, Marder und Reh.
Das Tollwutvirus wird grundsätzlich mit dem Speichel infizierter Tiere ausgeschieden; die Ansteckung erfolgt in der Regel durch den Biss tollwutkranker Tiere, aber auch eine Übertragung durch Belecken (Speichel) und Kratzen (anhaftender Speichel an den Pfoten/Krallen!) ist möglich.
Hierbei gelangt der mit dem Speichel ausgeschiedene Erreger durch Wunden und kleinste Verletzungen der Haut oder durch die Schleimhaut in den Körper. Auch mit ungereinigten Fingern kann er z. B. in die Augenschleimhaut eingerieben werden. Der Erreger wandert entlang der Nervenbahn zum zentralen Nervensystem (Gehirn), wo er sich intensiv vermehrt. Vom Gehirn aus breitet sich das Virus im Körper aus, wobei es auch in die Speicheldrüsen gelangt. Somit ist der Kreislauf geschlossen.
Äußerlich gesund erscheinende Tiere können bereits Träger des Tollwutvirus sein und andere Tiere und Menschen infizieren. So kann z.B. beim Hund bereits 5 Tage vor dem Auftreten der Krankheitszeichen der Speichel virushaltig sein.
Inkubationszeit
Die Zeit vom Eindringen des Tollwutvirus in den Organismus bis zum Auftreten der ersten sichtbaren Krankheitszeichen (Inkubationszeit) ist verschieden lang. Sie kann bis zu 200 Tage betragen und schwankt zwischen 14 und 60 Tagen. Sie hängt davon ab, welche Virusmenge aufgenommen wurde und wo am Körper die Eintrittspforte liegt. Befindet sich z. B. die Bisswunde in der Nähe des Kopfes, ist für den Erreger der Weg zum Gehirn sehr kurz, die Inkubationszeit entsprechend kürzer.
Die sehr unterschiedliche Entwicklungszeit der Tollwut von Tier und Mensch erschwert die Erkennung dieser Krankheit. Genaue Beobachtung gefährdeter Tiere ist deshalb dringend notwendig.
Symptome
Beim Tier
- Verhaltensänderung: Unruhe oder Teilnahmslosigkeit
- erhöhte Angriffslust, Wandertrieb
- Verlust der natürlichen Scheu von Wildtieren vor dem Menschen
- Lähmungen, Tod nach vier bis zehn Tagen
Nicht immer greifen tollwutkranke Tiere andere Tiere oder den Menschen an. Sie verhalten sich manchmal auffallend zahm und zutraulich - eine große Gefahr für Kinder! Vorsicht ist daher besonders bei "zutraulichem" Wild geboten.
Beim Menschen
- Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen
- leichtes Fieber
- Speichelfluss, Angstschweiß
- Unruhe, Todesfurcht, Wutanfälle
- Krämpfe, Tod nach einigen Tagen
Gegenwärtiger Stand der Tollwut
Seit 2008 ist Deutschland frei von der terrestrischen Tollwut. Jedoch können mit Tollwut infizierte Tiere im Rahmen einer illegalen Einfuhr nach Deutschland gelangen. Daher sind v.a. im Reiseverkehr mit Tieren die tierseuchenrechtlichen Vorschriften (v.a. der bestehende wirksame Impfschutz gegen die Tollwut) strikt einzuhalten. Beispielsweise ist Italien derzeit nicht tollwutfrei. Ein weiteres beliebtes Urlaubsland, die Türkei, gehört zu den nicht gelisteten Drittländern (siehe dazu „Tiere im Ausland“). Die Tollwut kommt in der Türkei noch häufig vor. Von 2008 – 2009 wurden insgesamt 365 Fälle von Tollwut bei Haus- und Wildtieren festgestellt (Quelle: Rabies-Bulletin-Europe).
Im Stadtgebiet München durch Stadtjäger erlegte Füchse werden regelmäßig zur Untersuchung an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geschickt. In den Jahren 1993 – 2007 wurden insgesamt 784 Füchse auf Tollwut untersucht, die Befunde waren insgesamt negativ. Bei keinem der eingesandten Füchse konnte eine Infektion mit Tollwut nachgewiesen werden. Aktuelle Ergebnisse aus dem Jagdjahr 2008 (01.04.2008 – 31.03.2009) haben ergeben, dass von 49 untersuchten Füchsen bei keinem Fuchs eine Infektion mit Tollwut nachgewiesen werden konnte.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut
- Anzeigepflicht
Alle Fälle von Tollwut und Tollwutverdacht (Wild- und Haustiertollwut) sind dem Amtstierarzt (Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. - Tötung und unschädliche Beseitigung
Ist Tollwut oder der Verdacht amtlich festgestellt, kann das Veterinäramt die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenverdächtige Hunde und Katzen sind grundsätzlich zu töten, weil sie den Menschen besonders gefährden. Haben diese Tiere allerdings einen Menschen gebissen, kann die Behörde eine Beobachtung anordnen, bis die Diagnose feststeht. Die betreffende Person muss schnell und zuverlässig wissen, ob das seuchenverdächtige Tier wirklich tollwutkrank ist. Das Ergebnis liegt gewöhnlich innerhalb weniger Tage vor. - Maßnahmen bei Ansteckungsverdacht
Hunde und Katzen sind sofort zu töten, wenn anzunehmen ist, dass sie mit tollwutkranken Tieren Kontakt hatten; bei Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren kann die Behörde die Tötung anordnen. Das gilt nicht für geimpfte Hunde und Katzen. Sie sind nur behördlich zu beobachten und sofort erneut gegen Tollwut zu impfen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tiere mindestens 4 Wochen und längstens 1 Jahr vor dem Kontakt mit tollwutkranken oder verdächtigen Tieren gegen Tollwut geimpft werden. - Sperrmaßnahmen
Ist Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut festgestellt, kann sich die Seuche bereits in der Umgebung der Tierhaltung, Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle ausgebreitet haben. Das Veterinäramt bildet einen gefährdeten Bezirk, um zu verhindern, dass sich die Tollwut weiter ausbreitet. In diesem Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen, es sei denn, sie stehen unter wirksamen Impfschutz.
Schutzmöglichkeiten
Zugelaufene Hunde und Katzen sind nicht sofort in die Hausgemeinschaft aufzunehmen. Größte Vorsicht ist bei totem Wild oder solchen Tieren geboten, die zutrauliches Benehmen zeigen. Möglichst "Hände weg", auf keinen Fall mit ungeschützten Händen anfassen oder gar dieses "zahme" Wild fangen, als Spielgefährten betrachten und mit nach Hause nehmen. Kinder sollten hierüber belehrt werden.
Haustiere können durch regelmäßig wiederholte vorbeugende Impfung gegen Tollwut geschützt werden.
Zur vorbeugenden Schutzimpfung von Haustieren gegen Tollwut stehen seit Jahren wirksame und unschädliche Impfstoffe zur Verfügung. Ihr Einsatz kann zwar zur Bekämpfung der vom Fuchs getragenen Wildtollwut nicht beitragen, durch möglichst umfangreiche Impfung der Hunde und Katzen, aber auch der Rinder, Pferde und Schafe kann die Zahl der Tollwutfälle bei diesen Tieren erheblich verringert werden. Die Impfung von Haustieren dient gleichzeitig mittelbar dem Schutz des Menschen.
Aufklärung der Bevölkerung, Empfehlung einer umfangreichen jährlichen Schutzimpfung der Hunde und Katzen sind vordringliche Aufgaben für alle Verantwortlichen. Bei Seuchenverdacht bestehen genaue Vorschriften: In jedem Seuchen- oder Verdachtsfall muss der Amtsarzt benachrichtigt werden; wenn ein Mensch unter verdächtigen Umständen gebissen worden ist, auch der Amtstierarzt.
Verhaltensregeln nach einem Biss durch ein tollwutkrankes Tier
- Jede Bisswunde sofort gründlich auswaschen. Dabei Seifenlösung benutzen oder irgendein sofort greifbares Desinfektionsmittel. Wenn nicht anderes zur Verfügung steht, ist auch gründliches Auswaschen der Wunde mit klarem Wasser angezeigt
- Den Hausarzt oder den nächsten erreichbaren Arzt aufsuchen, der die endgültige Wundversorgung vornimmt und ggf. die Schutzimpfung gegen Tollwut einleitet.
- Keine Angst vor der Schutzimpfung, d.h. vor der Vakzinierung gegen Tollwut. Der Erfolg ist um so sicherer, je früher die Schutzimpfung nach einer möglichen Infektion durchgeführt wird. Jeder einzelne Tag ist kostbar.
- Eine Schutzimpfung kann auch dann notwendig werden, wenn der Betreffende Kontakt mit einem tollwutverdächtigen Tier hatte, das entlaufen ist und infolgedessen nicht untersucht wurde. Auch vorbeugende Schutzimpfungen sind möglich.
- Bei unklaren Krankheitsbildern bei Tieren stets an Tollwut denken. Es ist besser, einmal mehr Verdacht auf Tollwut zu schöpfen, als die Krankheit zu spät zu erkennen.
Alle Tollwutbekämpfungsmaßnahmen dienen dazu, die Haustiere zu schützen. Schutz der Haustiere vor Tollwut bedeutet auch Schutz des Menschen vor dieser schrecklichen Krankheit.
Tierkörperbeseitigung und Tiernebenprodukte
Die Tierkörperbeseitigung fällt unter die Regelung für tierische Nebenprodukte. Auf EU-Ebene ist das in der VO (EG) Nr. 1069/2009 geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in der VO (EG) Nr. 142/2011. Daneben bestehen auch nationale Regelungen (Tier-Nebenprodukt-Gesetz, Tier-Nebenprodukt-Verordnung). Ziel dieser Regelungen ist es, durch eine fachlich korrekte Entsorgung von Tiernebenprodukten eine mögliche Ausbreitung von Krankheitserregern oder sogar übertragbaren Tierkrankheiten zu verhindern.
Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009 in drei Kategorien eingeteilt (je nach Risiko, welches von dem jeweiligen Material ausgeht). Während Material der Kategorie 1 und 2 grundsätzlich zur Entsorgung bestimmt ist, ist Material der Kategorie 3 grundsätzlich frei handelbar. Zum Material der Kategorie 3 gehören zum Beispiel auch ehemalige Lebensmittel. Um Verwechslungen mit Lebensmitteln zu vermeiden und Warenflüsse in Betrieben transparent zu gestalten ist es vorgeschrieben, dass tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unverzüglich nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 in korrekt gekennzeichneten Behältern (im Falle der Beförderung mit der vorgeschriebenen Farbe, bei Material der Kategorie 3: grün) gelagert werden. Im Falle von Material der Kategorie 3 müssen die Behälter mit der Aufschrift „Kategorie 3 - Nicht für den menschlichen Verzehr“ gekennzeichnet sein.
Grundsätzlich müssen alle toten Tierkörper einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt werden. Die oben genannten Regelungen erlauben verschiedene Ausnahmen. So besteht unter anderem in München die Möglichkeit, Heimtiere auf einem Tierfriedhof bestatten zu lassen.
Auswahl Tierkrematorien/-friedhöfe
Riemer Str. 268
81829 München
089/9455370
E-Mail: info@tiertrauer.de
Bruckmannring 36
85764 Oberschleißheim
ROSENGARTEN-Tierbestattung - München
Am Handwerkerhof 13
82110 Germering
Am Tierfriedhof 1
85399 Hallbergmoos
Inningerstraße
86199 Augsburg-Inningen
Jettenbacherstr. 14a
84478 Waldkraiburg
Einsammeldienst für tote Fundtiere des AWM
Notfälle
In den Nachtstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen können Sie in Notfällen und bei seuchenverdächtigen Funden von Wasservögeln die Polizei oder Feuerwehr kontaktieren.
Beseitigen toter Heimtiere durch Vergraben
Für das Gebiet der Landeshauptstadt München wird das Beseitigen toter Heimtiere durch Vergraben genehmigt (siehe:Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 11/2008 S. 408).
Diese Genehmigung gilt nur unter folgenden Bedingungen:
- das betroffene Heimtier darf nicht an einer übertragbaren Tierseuche erkrankt sein
- das Vergraben hat unmittelbar nach dem Tod des Heimtieres zu erfolgen, eine Lagerung ist nicht zulässig
- das Vergraben darf nur auf eigenem Grund des Tierbesitzers erfolgen (oder auf einem Tierfriedhof). Ein Vergraben in Wasserschutzgebieten oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Plätzen oder Wegen ist nicht zulässig.
- das Heimtier muss mindestens mit einer Erdschicht von 50 cm bedeckt sein.
- das Heimtier darf nur in einer Umhüllung begraben werden, die den Verwesungsprozess nicht beeinträchtigt.
Auch die Herstellung von Heimtierfuttermitteln fällt in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 1069/2009. Jeder Betrieb, der Heimtierfutter herstellt, bedarf grundsätzlich der Zulassung gemäß der VO 1069/2009. Weitere Informationen dazu erteilt das Städtische Veterinäramt.
Zusätzlich bedarf ein Betrieb, der Heimtierfutter herstellt, einer Registrierung, beziehungsweise Zulassung gemäß der VO (EG) Nr. 183/2005. Weitere Informationen dazu sind bei der Regierung von Oberbayern (Sachgebiet 56 – Futtermittel) erhältlich.
Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen
Gemäß § 26 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung und § 1a Bienenseuchen-Verordnung müssen bestimmte Tierhaltungen beim Veterinäramt angezeigt werden. Nähere Informationen finden Sie hier: