Lärmaktionsplan
Ziel ist es, Lärm in München vorzubeugen, zu verhindern und zu mindern. Hier finden Sie die Maßnahmen aller Lärmaktionspläne, die das Stadtgebiet München betreffen.
Aktuelles und Allgemeines
Alle fünf Jahre müssen neue Lärmkarten erstellt und auf dieser Grundlage die Lärmaktionspläne aktualisiert werden.
Die Landeshauptstadt München ist zuständig für die Lärmaktionsplanung der städtischen Straßen und Schienenverkehrswege (Tram und U-Bahn). Am 27. November 2024 hat der Münchner Stadtrat den aktuellen Lärmaktionsplan dafür beschlossen (siehe unten).
Autobahnen und Flughäfen fallen in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern.
Für Haupteisenbahnstrecken des Bundes inklusive S-Bahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.
Lärmaktionspläne der zuständigen Institutionen
Lärmaktionsplan für München – Runde vier (2024)
2024 wurde der mittlerweile vierte Lärmaktionsplan für die Stadt München erstellt. Die Erarbeitung erfolgte in mehreren Schritten. Grundlage für den Lärmaktionsplan war die Lärmkarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt aus 2022.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Lärmaktionsplans war die Beteiligung der Münchner Bevölkerung wichtig. Es gab eine Informationsveranstaltungen für Träger*innen öffentlicher Belange, Verbände und verschiedener Multiplikator*innen. Außerdem wurde eine Online-Beteiligung durchgeführt. Dort konnten Bürger*innen von Lärm belastete Orte eintragen und Vorschläge zur Lärmminderung machen.
Die Ergebnisse dieser ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung flossen in den Entwurf des Lärmaktionsplans ein.
Im Rahmen der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans digital und in gedruckter Form ausgelegt. Parallel erfolgte eine Beteiligung aller Münchner Bezirksausschüsse sowie von Träger*innen öffentlicher Belange. Jede*r konnte während der Auslegungszeit Anregungen zu dem Entwurf des Lärmaktionsplans einreichen.
Nach Bewertung dieser Anregungen wurde die endgültige Fassung des neuen Lärmaktionsplans für München im November 2024 durch den Stadtrats beschlossen.
Der Lärmaktionsplan enthält neben einer Vielzahl von stadtweiten Strategien auch konkrete Maßnahmen für die insgesamt 18 Untersuchungsgebiete.
Details zum Vorgehen, den festgelegten Untersuchungsgebieten sowie den vorgeschlagenen und bereits umgesetzten Maßnahmen zur Lärmminderung finden Sie hier:
Bericht zum Lärmaktionsplan für München – Runde 4 (2024)
Anhang 1.1 Lärmkartierung 2022: Lärmquellen
Anhang 1.2 Lärmkartierung 2022: Lärmkarte LDEN Straßenverkehr
Anhang 1.3 Lärmkartierung 2022: Lärmkarte LNight Straßenverkehr
Anhang 1.6 Lärmkartierung 2022: Lärmkarte LDEN IED-Anlagen
Anhang 1.7 Lärmkartierung 2022: Lärmkarte LNight IED-Anlagen
Anhang 2.1 Vorblatt Öffentlichkeitsbeteiligung
Anhang 2.2 Protokoll Auftaktveranstaltung
Anhang 2.3 Ergebnisbericht Onlinebeteiligung
Anhang 2.4 Protokoll zur Abschlussveranstaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Anhang 2.5 Ergebnisbericht der Beteiligungsformate
Anhang 3 Auswahlkriterien zur Festlegung von Untersuchungsgebieten
Anhang 4 Übersichtsplan der Untersuchungsgebiete
Anhang 6.1 Öffentlichkeitsbeteiligung – Phase 2 – Stellungnahmen der Bezirksausschüsse
Anhang 6.2 Öffentlichkeitsbeteiligung – Phase 2 – Hinweise und Anregungen der Bürger*innen
Anhang 6.3 Öffentlichkeitsbeteiligung – Phase 2 – Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Stadtweite Strategien
Die stadtweiten Strategien verfolgen das Ziel, eine flächendeckende Lärmminderung zu erreichen. Hierbei handelt es sich insbesondere um verkehrsplanerische Maßnahmen wie Verkehrsverflüssigung, Förderung lärmarmer Verkehrsmittel und Verminderung des motorisierten Individualverkehrs.
Kleinräumige Maßnahmen
Als Untersuchungsgebiete wurden 18 Bereiche an städtischen Straßen und Straßenbahnstrecken ausgewählt, die einer besonders hohen Lärmbelastung ausgesetzt sind. Maßgeblich war die Höhe des Lärmpegels und die Anzahl der betroffenen Einwohner*innen.
Dazu gehören unter anderem sechs Untersuchungsgebiete aus dem Lärmaktionsplan der ersten Runde (2013), für die bis dahin noch keine Maßnahmen umgesetzt wurden.
Zwei der Untersuchungsgebiete wurden auf Basis der Online-Befragung in den Lärmaktionsplan aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Bereiche, die von den Bürger*innen besonders oft als lärmbelastet genannt wurden.
Für diese 18 Untersuchungsgebiete wurden verschiedene mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung ausgearbeitet und bewertet. Der Fokus lag auf der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in ausgewählten, geeigneten Straßenabschnitten. Weitere Vorschläge sind zum Beispiel die Umgestaltungen des Straßenraums zugunsten des Fuß- und Radverkehrs oder die Optimierung von Ampeln.
Hinweis: Bei der Planung der Maßnahmen erfolgt eine Prüfung der Auswirkungen sowie eine Abwägung unter Berücksichtigung anderer Belange wie dem Wirtschaftsverkehr oder dem öffentlichen Personennahverkehr.
Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Flughafen München
Zuständige Behörde für den Lärmaktionsplan des Münchner Flughafens ist die Regierung, die die luftrechtlichen Aufgaben für diesen wahr nimmt (siehe Artikel 2 Absatz 4 Bayerischen Immissionsschutzgesetz). Für den Flughafen München ist das die Regierung von Oberbayern.
2021 wurde zum ersten Mal ein Lärmaktionsplan für den Münchner Flughafen durch die Regierung von Oberbayern erstellt.
Eine Überprüfung des Plans 2023 durch das Landesamt für Umwelt hat ergeben, dass keine Anpassungen erforderlich sind.
Zuständigkeit und Inhalt
In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt.
Die zentrale Lärmaktionsplanung (Stand 2024) kann unter folgendem Link eingesehen werden:
Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes für Haupteisenbahnstrecken des Bundes
Zuständig für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes inklusive der S-Bahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt (siehe Paragraf 47 e Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Der Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist zum ersten Mal 2018 erstellt worden. Die vierte Version des Plans wurde am 17. Juli 2024 veröffentlicht .
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG).
Diese wurde durch die Ergänzung des Paragraf 47 a bis f im Bundes-Immissionsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Demnach müssen alle fünf Jahren in Städten ab 100.000 Einwohner*innen neue Lärmkarten erstellt und auf dieser Grundlage die Lärmaktionspläne fortgeschrieben werden.