Lärmaktionsplanung

Zielsetzung der Lärmaktionsplanung ist es, Umgebungslärm vorzubeugen, zu verhindern und zu mindern.

Aktuelles und Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie, die durch die Ergänzung des Paragraf 47 a bis f im Bundes-Immissionsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Demnach müssen alle fünf Jahren neue Lärmkarten erstellt und auf dieser Grundlage die Lärmaktionspläne fortgeschrieben werden.

Die Landeshauptstadt München ist hierbei zuständig für die Lärmaktionsplanung im Hinblick auf die städtischen Straßen und Schienenverkehrswege (Straßenbahn und U-Bahn). Autobahnen und Flughäfen fallen in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern. Für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes inklusive S-Bahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

2013 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München den ersten Lärmaktionsplan beschlossen. Dieser gültige Lärmaktionsplan wird derzeit auf Grundlage der aktualisierten Lärmkarten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt fortgeschrieben. Am 24. Juli 2024 hat der Münchner Stadtrat den Entwurf des Lärmaktionsplans für München zugestimmt. In diesem Entwurf sind bereits die Ergebnisse eines umfangreichen Beteiligungsprozesses der Münchner Bürger*innen aus dem Jahr 2023 eingeflossen.

Aktuell läuft die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei können Bürger*innen, aber auch Bezirksgremien und Träger*innen öffentlicher Belange, Stellungnahmen und Einwände vorbringen. Auf der Internetseite zur Öffentlichkeitsbeteiligung 2024 kann der Entwurf des Lärmaktionsplans für München einschließlich Anlagen eingesehen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zum Beteiligungsverfahren.

Eine abschließende Beschlussfassung des Lärmaktionsplans durch den Stadtrat soll Ende dieses Jahres erfolgen.

Lärmaktionspläne der zuständigen Institutionen

Hintergrund zum Lärmaktionsplan 2024

Auf Grundlage der aktualisierten Lärmkarten des Bayerischen Landesamts für Umwelt aus 2022 hat das Referat für Klima- und Umweltschutz den Entwurf für die Fortschreibung des erstmalig im Jahr 2013 aufgestellten Lärmaktionsplans erarbeitet.

Hierbei wurden entsprechend dem Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt München reduzierte Werte von 64 dB(A) für den Lärmindex LDEN (gewichteter Mittelungspegel über 24 Stunden) und 54 dB(A) für den Lärmindex LNight (Mittelungspegel im Nachtzeitraum) zugrunde gelegt. Eine Überschreitung dieser Werte ist die Grundvoraussetzung für die Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen in einem betroffenen Bereich.

In München werden trotz der bereits umgesetzten Maßnahmen und Programme die genannten Anhaltswerte in weiten Bereichen des untersuchten Straßennetzes überschritten. Um die begrenzten finanziellen Ressourcen und Planungskapazitäten im Rahmen der Lärmaktionsplanung sinnvoll und zielgerichtet einzusetzen, werden die Belastungsschwerpunkte erfasst und Untersuchungsgebiete lokalisiert, für die bevorzugt Maßnahmen zur Lärmminderung untersucht werden.

Hauptauswahlkriterien für die Festlegung von Untersuchungsgebieten, in denen ein Lärmaktionsplan aufgestellt werden soll, sind:

  • die Höhe des Lärmpegels
  • die Anzahl der betroffenen Einwohner*innen

Diese Kriterien werden als Einzahlwert durch ein sogenanntes Lärmbewertungsmaß dargestellt. Dieses nimmt einen umso größeren Wert an, je höher die Lärmpegel in einem bewohnten Gebiet sind und je größer die Anzahl der lärmbetroffenen Menschen ist.

Bereiche, die ein großes Lärmbewertungsmaß aufweisen, haben hohe Priorität für die Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen und werden als Untersuchungsgebiete im Lärmaktionsplan berücksichtigt.

Aktueller Stand im Lärmaktionsplan 2024

Bereits bei der Erarbeitung des Entwurfs des Lärmaktionsplans war die weitreichende Information und Beteiligung der Münchner Bürger*innen sehr wichtig. Die Beteiligung erfolgte hierbei über ein Verfahren bestehend aus Informationsveranstaltungen für Träger*innen öffentlicher Belange, Verbände und sonstige Multiplikator*innen sowie einer interaktiven Online-Plattform, auf welcher Bürger*innen direkt von Lärm belastete Orte eintragen und Vorschläge zur Lärmminderung einbringen konnten.

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens flossen in den Entwurf zum Lärmaktionsplan ein und mündeten in zusätzlichen Untersuchungsgebieten und konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung.

Am 24. Juli.2024 hat die Vollversammlung des Münchner Stadtrats dem Entwurf des Lärmaktionsplans zugestimmt und das Referat für Klima- und Umweltschutz beauftragt, diesen Entwurf öffentlich auszulegen. Diese zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung findet nun vom 8. August bis zum
12. September 2024 statt.

Weiterführende Informationen und alle Unterlagen hierzu finden Sie unter Öffentlichkeitsbeteiligung 2024.

Lärmaktionsplan 2013

Die Erarbeitung des Lärmaktionsplanes erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst wurde ein Entwurf des Lärmaktionsplans erstellt. Anschließend erhielt die Öffentlichkeit die Möglichkeit sich zu den Maßnahmenvorschlägen des Entwurfs zu äußern.

Nach Bewertung der Anregungen der Bevölkerung und der beteiligten Bezirksausschüsse und Träger*innen öffentlicher Belange, wurde der endgültige Lärmaktionsplan am 26. Juni 2013 durch die Vollversammlung des Münchner Stadtrates beschlossen.

Langfristige übergeordnete Strategien des Lärmaktionsplans 2013

Die stadtweite strategische Lärmaktionsplanung hat das Ziel, eine flächendeckende Lärmminderung zu erreichen. Es wurden insbesondere verkehrsplanerische Maßnahmen wie Verkehrsverflüssigung, Förderung lärmarmer Verkehrsträger und Verminderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeschlagen.

Kleinräumige Maßnahmen in 24 Untersuchungsgebieten des Lärmaktionsplans 2013

Aus den am stärksten lärmbetroffenen Bereichen an städtischen Straßen und Straßenbahn- und U-Bahn-Strecken wurden die 24 höchstbelasteten Gebiete herausgearbeitet. Dies sind Wohnbereiche mit hoher Einwohner*innendichte, die einer sehr starken Lärmbelastung ausgesetzt sind.

Für diese 24 Untersuchungsgebiete wurden bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Maßnahmendiskussion mit allen zuständigen städtischen Dienststellen und einem externen schalltechnischen Beratungsbüro mehrere mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung vorgeschlagen. Diese wurden bewertet, mit dem Ziel für jedes Untersuchungsgebiet die geeignetste Maßnahme zu ermitteln.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans sah von Seiten der Münchner Stadtverwaltung Maßnahmen wie beispielsweise den Einbau von lärmmindernden Fahrbahnbelägen, Schallschutzfenstern und die Überprüfung der Einführung von Tempo 30 auf ausgewählten Streckenabschnitten vor. Die Vorschläge wurden 2012 durch die Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München übernommen. Ausgenommen wurde jedoch der Vorschlag, zu überprüfen, ob Tempo 30 auf einzelnen Streckenabschnitten eingeführt werden kann.

Überprüfung des Lärmaktionsplanes 2013 im Jahr 2021

2021 hat das Referat für Klima- und Umweltschutz den Bericht zur Überprüfung des gültigen Lärmaktionsplans aus 2013 veröffentlicht. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Betroffenheit durch den Verkehrslärm in München abgenommen hat und demnach eine Fortschreibung des Lärmaktionsplans nicht erforderlich war.

Bericht Überprüfung Lärmaktionsplan (dritte Runde)

Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Flughafen München

Zuständige Behörde für den Lärmaktionsplan des Münchner Flughafens ist gemäß Artikel 2 Absatz 4 Bayerischen Immissionsschutzgesetz diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind. Für den Flughafen München ist das die Regierung von Oberbayern.

2021 wurde erstmalig ein Lärmaktionsplan für den Münchner Flughafen durch die Regierung von Oberbayern aufgestellt. Die Überprüfung des Plans 2023 durch das Landesamt für Umwelt hat ergeben, dass keine Anpassungen erforderlich sind.

Zuständigkeit und Inhalt

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt.

Die zentrale Lärmaktionsplanung (Stand 2024) kann unter folgendem Link eingesehen werden:

Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes für Haupteisenbahnstrecken des Bundes

Zuständig für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes inklusive der S-Bahnstrecken ist gemäß Paragraf 47 e Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes das Eisenbahn-Bundesamt. Der Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist 2018 in Kraft getreten. Die vierte Runde der Fortschreibung ist am 17. Juli 2024 veröffentlicht worden.

  • Referat für Klima- und Umweltschutz

    Sachgebiet Lärmvorsorge

    Geschlossen

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