Boschetsrieder Straße
Für das Gebiet in Obersendling wird ein sektoraler Bebauungsplan aufgestellt, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Projekt
Lage
Der Bereich Boschetsrieder Straße (südlich), Aidenbachstraße (westlich), ehemaliges Industriegleis (nördlich), Geisenhausenerstraße (östlich) liegt im 19. Stadtbezirk Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln und hat eine Größe von etwa 1,3 Hektar.
Aktuelle Nutzung
Die im Block vorhandene Nutzung ist gemischt. Es wird vorwiegend für Gewerbe genutzt, aber auch Einzelhandel, Büro sowie Wohnnutzung sind vorhanden.
Im Süden wird der Bereich von den Flächen des ehemaligen Industriegleises begrenzt. Diese Flächen sind Teil der zukünftigen grünen Wegeverbindung vom Südpark bis zur S-Bahn im Osten.
Ziele der Planung
- für bestehendes, bislang nicht realisiertes Baurecht ist ein Anteil von 40% gefördertem Wohnen bzw. 20% Einkommensorientierte Förderung (EOF) und 20% München Modell (MM) geplant
- anteilige Sicherung und Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum
Besonderheit: sektoraler Bebauungsplan
Derzeit liegt hier kein Bebauungsplan vor, das heißt es besteht Baurecht nach §34 des Baugesetzbuches. Würde ein Vorhaben allein danach beurteilt werden, hätte die Stadt hier keine Möglichkeit Vorgaben zur Art des Wohnraums zu machen. Wer hier neu baut, musste somit bisher keine geförderten Wohnungen bereitstellen. Mit dem „Sektoralen Bebauungsplan“ nach §9 Absatz 2d des Baugesetzbuches liegt den Kommunen seit Sommer 2021 jedoch ein Instrument vor, durch das die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung geförderter Wohnungen auch in „34er-Gebieten“ ausgeschöpft werden können.
Am 22. März 2023 fasste der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss zum sektoralen Bebauungsplan an der Boschetsrieder Straße und macht damit erneut Gebrauch von einer Novellierung des Baugesetzbuches im Sommer 2021.
Chronologie
11-12/2024 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
03/2023 Aufstellungsbeschluss für den Sektoralen Bebauungsplan Nr. 2188