Sitzgelegenheiten vor Ladengeschäften und Hausfassaden
Wer vor Ladengeschäften und Hausfassaden Sitzgelegenheiten für Kund*innen aufstellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Als Gewerbetreibende*r dürfen Sie Ihrer Kundschaft vor Ihrem ebenso wie im Geschäft kostenlos einen Kaffee oder ein Wasser (alkoholfreie Getränke) reichen, um die Wartezeit angenehmer zu gestalten.
Voraussetzungen
- Es darf nur Mobiliar in geringem Umfang aufgestellt werden
- Die Ausladung darf maximal 80 cm und eine Fläche von unter 10 qm betragen.
- Das Mobiliar darf nur direkt an der Hausfassade aufgestellt werden.
- Zulässig sind Stühle und Bänke, jedoch keine Bierbänke sowie keine Polstermöbel.
- Das Mobiliar darf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeit (Montag bis Samstag 6 bis 20 Uhr) aufgestellt werden.
- Außerhalb der Ladenöffnungszeit muss die Lagerung auf Privatgrund erfolgen.
- Sie dürfen kein Geld für die Bewirtung verlangen; zulässig ist nur die kostenlose Abgabe von alkoholfreien Getränken an wartende Kund*innen.
- Sie dürfen keine Werbeaufschriften anbringen.
- Es muss eine Durchgangsbreite verbleiben: Bei reinen Gehwegen mindestens 1,60 Meter, bei angrenzendem Fahrradweg mindestens 1,90 Meter, bei Schräg- oder Senkrechtparkplätzen mindestens 2,30 Meter
Benötigte Unterlagen
- Antrag Sitzgelegenheiten
- Maßstabsgerechter Grundrissplan des Aufstellortes
- Foto oder Prospekt der Sitzgelegenheit – sofern vorhanden
- Foto der kompletten Hausfassade ohne Sitzgelegenheit
- Foto oder Plan der Hausfassade mit einer bemaßten Ansichtszeichnung der geplanten Sitzgelegenheit
Rechtliche Grundlagen
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
- Sondernutzungsrichtlinien
- Sondernutzungsgebührensatzung