Namensänderung in einer Lebenspartnerschaft
Sie haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und möchten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder diesen wieder ablegen?
Eingetragene Lebenspartnerschaften konnten in Deutschland zwischen 2001 und 2017 begründet werden. Die Möglichkeiten zur Namensführung sind für Ehepaare und Lebenpartner*innen identisch.
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt ab 1.5.2025 für Ihren Familiennamen das deutsche Gesetz, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit haben, können Sie auch das Recht Ihres Heimatstaates wählen. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um sich hinsichtlich des gewünschten Familiennamens beraten zu lassen.
Für den Familiennamen von Lebenspartner*innen gelten dieselben Regeln wie für Ehepaare. Weitere Informationen finden Sie online.
Fragen & Antworten
Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft Ihre Familiennamen behalten haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.
Sie können einen Geburtsnamen der Partner*innen oder einen der aktuell geführten Familiennamen zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Beispiel: Hase geb. Wolf ist verpartnert mit Hirsch geb. Hund. Alle vier Namen können gewählt werden.
Nach deutschem Recht ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens nur durch beide Lebenspartner*innen gemeinsam möglich.
Während der Lebenspartnerschaft kann der Lebenspartnerschaftsname nicht abgelegt werden. Besteht die Lebenspartnerschaft nicht mehr, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Geburtsname oder der Name wieder angenommen werden, der vor der Lebenspartnerschaft geführt wurde.
Zuerst bestimmen Sie einen Lebenspartnerschaftsnamen. Das ist der gemeinsame Familienname der beiden Partner*innen.
Wenn Ihr Familienname nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, können Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Lebenspartnerschaftsname werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Diese Möglichkeit haben Sie auch noch, wenn die Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst ist, so lange Sie den gemeinsamen Familiennamen führen.
Nach deutschem Recht ist ein zusammengesetzter Familienname für beide Partner*innen nicht zulässig.
Sie können diesen auch wieder ablegen.
Nach deutschem Gesetz ist die Lebenspartnerin* einer Mutter nicht automatisch auch Mutter des Kindes. Sie muss das Kind adoptieren. Mit der Adoption erhält das Kind den Lebenspartnerschaftsnamen der beiden Mütter.
Dasselbe gilt bei der Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner des Vaters.
Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie können sich dazu an ein Standesamt oder einen Notar wenden. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an die konsularische Vertretung vor Ort.
Rechtliche Grundlagen
§ 3 LPartG, § 42 PStG