Namensänderung nach Heirat oder Scheidung
Sie haben geheiratet und möchten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder diesen nach Auflösung der Ehe wieder ablegen?
Beschreibung
Das deutsche Recht bietet verschiedene Möglichkeiten, den Familiennamen in einer Ehe zu gestalten. Wenn Sie bei der Eheschließung Ihren Familiennamen behalten haben, können Sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Das hat auch Auswirkungen auf den Familiennamen von gemeinsamen Kindern. Je nach Staatsangehörigkeit der Eheleute kann auch das Recht anderer Länder gewählt werden. Das Standesamt berät Sie, beurkundet Ihre Namenserklärung und stellt eine Eheurkunde oder eine Bescheinigung über Ihre Namensführung aus.
Ab 1.5.2025 gilt ein neues Namensrecht mit mehr Möglichkeiten als bisher. Wenn Sie verheiratet sind und Ihren Ehenamen behalten wollen, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie Ihren Ehenamen neu bestimmen wollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Das neue Recht berücksichtigt auch die Traditionen der friesischen, dänischen und sorbischen Minderheit in Deutschland. Stammt ein Familienname aus einem Land oder Kulturkreis, in dem eine Abwandlung nach dem Geschlecht üblich ist, kann auch das berücksichtigt werden. Bitte fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, wenn Sie davon betroffen sind.
Nach der Hochzeit können die Eheleute einen ihrer beiden Nachnamen zum Ehenamen oder Familiennamen bestimmen. Sie können auch einen Doppelnamen führen. Einem einteiligen Ehenamen kann ein Begleitname hinzugefügt werden. Wenn die Ehe nicht mehr besteht, können Sie Ihren früheren Namen wieder annehmen
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt ab 1.5.2025 für Ihren Familiennamen das deutsche Gesetz, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit haben, können Sie auch das Recht Ihres Heimatstaates wählen. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um sich hinsichtlich des gewünschten Familiennamens beraten zu lassen.
Um Ihren Namen im Zusammenhang mit einer Ehe zu ändern, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden und wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist:
- Das Standesamt, bei dem Ihre Ehe geschlossen wurde
- Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, das Standesamt, bei dem Ihre Ehe auf Antrag nachbeurkundet wurde
- Wenn 1 und 2 nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
- Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
- Wenn nicht davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin
Benötigte Unterlagen
- Ausweise der Eheleute
- Eheurkunde
- Fremdsprachige Urkunden entweder in mehrsprachiger Form (auch deutsch) oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein, insbesondere Ihre Geburtsurkunden oder Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Bitte nutzen Sie unser
, um sich zur gewünschten Namensführung beraten zu lassen.
Fragen & Antworten
Wenn Sie bei der Eheschließung Ihre Familiennamen behalten haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
"Geburtsname" ist der Familienname, der sich aus dem Geburtenregister ergibt. Er leitet sich normalerweise von den Eltern ab.
"Ehename" ist der gemeinsame Familienname eines Ehepaares. Er leitet sich von einem oder beiden Ehegatten ab und wird im Eheregister eingetragen.
"Lebenspartnerschaftsname" ist der gemeinsame Familienname von eingetragenen Lebenspartner*innen. Es gelten dieselben Regeln wie beim Ehenamen.
"Begleitname" ist der Teil des Familiennamens, den ein Ehegatte oder ein*e Lebenspartner*in dem gemeinsamen Namen hinzufügen kann.
Mit "Familienname" ganz allgemein ist der Name gemeint, der aktuell verwendet wird. Das kann der Geburtsname, oder der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname, jeweils mit oder ohne Begleitnahme sein.
Nach deutschem Recht ist die Wahl eines Ehenamens nur durch beide Eheleute gemeinsam möglich.
Sie können den Geburtsnamen eines der Eheleute oder einen der aktuell geführten Familiennamen zum Ehenamen bestimmen. Beispiel: Frau Hase geb. Wolf ist mit Herrn Hirsch geb. Hund verheiratet. Alle vier Namen können für den Ehenamen verwendet werden.
Ab 1.5.2025 darf der Ehename aus den Geburts- oder Familiennamen von beiden Eheleuten zusammengesetzt werden. Beispiel: Hund-Hase, Wolf Hirsch. Der Ehename darf maximal aus zwei Namen bestehen. Wenn der Ehename zweiteilig ist, ist kein Begleitname mehr möglich.
Voraussetzung ist, dass Sie einen Ehenamen führen.
Wenn Ihr Familienname nicht Ehename geworden ist, können Sie ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dabei dürfen keine „Dreifachnamen“ entstehen. Diese Möglichkeit haben Sie auch noch, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist, so lange Sie den Ehenamen führen.
Ein zweiteiliger Ehename wird grundsätzlich mit Bindestrich geschrieben. Ehenamen und Begleitname haben grundsätzlich keinen Bindestrich. Auf Wunsch ist auch ein Ehename ohne und ein Begleitname mit Bindestrich möglich.
Sie können den Begleitnamen jederzeit wieder ablegen. Ein neuer Begleitname ist dann nicht mehr möglich.
Wird ein Kind geboren, dessen Eltern einen Ehenamen führen, erhält es diesen Namen automatisch als Nachnamen. Dasselbe gilt für Kinder, die unter 5 Jahre alt sind, wenn ihre Eltern einen Ehenamen bestimmen. Ältere Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern nur, wenn sie sich dieser Namensführung anschließen.
Grundsätzlich ist die Bestimmung eines Ehenamens unwiderruflich, solange die Ehe besteht. Ausnahme: Sie haben vor dem Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt. Dann können Sie ab dem 1.5.2025 die Möglichkeiten des neuen Namensrechts nutzen und durch gemeinsame Erklärung Ihren Ehenamen widerrufen oder neu bestimmen.
Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie können sich dazu an ein Standesamt oder einen Notar wenden. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an die konsularische Vertretung vor Ort. Möchten Sie die Erklärung bei einem der Münchner Standesämter abgeben, nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Das Standesamt prüft ihr Anliegen und vergibt einen Termin für die Beurkundung Ihrer Namenserklärung.
Rechtliche Grundlagen
§ 1355 BGB
Art. 10 EGBGB
Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB
§ 21 LPartG