Kirchenaustritt erklären

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Beschreibung

Die Vorsprache im Standesamt ist nur mit Termin möglich.

Voraussetzungen

Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie beim Standesamt vorsprechen. Sie benötigen dazu einen gültigen Lichtbildausweis.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden (beispielsweise römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch).

Benötigte Unterlagen

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:

  • Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Lichtbildausweis.
  • Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden (beispielsweise römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch).
  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
  • Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.
  • Ein Betreuender kann den Kirchenaustritt für die betreute Person nicht erklären.
  • Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern/ dem gesetzlichen Vertreter erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
  • Falls Sie eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt benötigen, können Sie diese bei Ihrer persönlichen Vorsprache oder nachträglich beantragen.


Hinweise

  • Wenn mehrere Familienangehörige gleichzeitig aus der Kirche austreten wollen, buchen Sie bitte den Termin für mehrere Personen. Maximal 5 sind möglich.
  • Bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit, falls Sie nicht oder nur wenig deutsch sprechen – buchen Sie in diesem Fall einen Termin für 2 Personen.
  • Wirksamkeit
    Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die formell und inhaltlich korrekte Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
  • Nichtselbstständig Beschäftigte
    Durch das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sogenannte ELStAM-Verfahren) erhält Ihr Arbeitgeber automatisch die Änderung Ihrer Kirchensteuermerkmale. Bei diesem Vorgang kann es zu Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass die Änderung erst in der nächsten oder übernächsten Gehaltsabrechnung rückwirkend berücksichtigt wird.
  • Selbstständige
    Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, beziehungsweise fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Aufnahme einer Austrittserklärung: 25 Euro pro Person.
Austrittsbescheinigung (auf Antrag): 10 Euro.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Nein. Für die Aufnahme in die Kirche ist die jeweilige Religionsgemeinschaft zuständig. Wenn Sie (wieder) in die Kirche eintreten möchten, wenden Sie sich an das Pfarramt.

Sie müssen zunächst gegenüber dem Standesamt den Austritt aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft erklären. Die Austrittsbescheinigung legen Sie dann bei der Religionsgemeinschaft vor, in die sie eintreten möchten.

Das Grundgesetz garantiert Ihre Religionsfreiheit. Dazu gehört auch das Recht, keiner Religion anzuhängen. Weil die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften mit der Kirchensteuerpflicht verbunden ist, muss der Austritt aus einer solchen Kirche aus staatlicher Sicht besonders dokumentiert werden. In Bayern sind dafür die Standesämter zuständig.

Die Erklärung über den Kirchenaustritt bedeutet, dass Sie Ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit ausüben. Sie darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Nur eine Erklärung, mit der Sie vorbehaltlos aus Ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten, wird wirksam.
Eine Folge (nicht Zweck) Ihres Kirchenaustritts ist, dass Sie aus Sicht des Staates nicht mehr Mitglied dieser Kirche sind und deshalb keine Kirchensteuer mehr zahlen müssen.

Sie können Ihren Kirchenaustritt schriftlich erklären. Die Erklärung muss Ihren Vornamen, Familiennamen und gegebenenfalls Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und -ort und Ihre Adresse enthalten. Sie müssen die Religionsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen, genau bezeichnen. Beispielsweise nicht „katholisch“ oder „evangelisch“, sondern „römisch-katholisch“ oder „evangelisch-lutherisch“. Ihre Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden. Dann schicken Sie die Austrittserklärung mit der Post an das zuständige Standesamt. Auf Antrag erhalten Sie vom Standesamt eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.

Rechtliche Grundlagen

 Artikel 3 Absatz 4 Kirchensteuergesetz

Ähnliche Leistungen

Wohnsitz anmelden oder ummelden

Wenn Sie nach München ziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden – auch bei einer Ummeldung innerhalb der Stadt. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor.

Wohnsitz anmelden oder ummelden – Familie

Wenn Sie als Familie nach München ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen anmelden – auch wenn Sie innerhalb der Stadt umziehen.

Namensänderung in den Fahrzeugpapieren

Wenn sich der Name der Person oder die Firmenbezeichnung, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, ändert, muss dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)

Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.

Namensänderung im Führerschein

Nach einer Namensänderung empfehlen wir den Austausch des Führerscheins (besonders bei Reisen ins Ausland), er ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.

Personendaten im Melderegister ändern

Nach einer Heirat, Scheidung oder Namensänderung im Ausland haben sich Ihre Personendaten geändert. Dies müssen Sie ins Melderegister eintragen lassen.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Sie möchten die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern? Dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Wohnsitz abmelden

Wenn Sie ins Ausland wegziehen, eine Nebenwohnung aufgeben oder keinen festen Wohnsitz mehr haben, müssen Sie sich abmelden.