Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung oder Weiterbildung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie zur Berufsausbildung oder Weiterbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für die Dauer einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder einer schulischen Berufsausbildung erteilt werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung dauert mindestens zwei Jahre.
Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Tätigkeit zugestimmt hat oder die Tätigkeit ohne Zustimmung zulässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung. Eine betriebliche Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Schulische Berufsausbildung
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer schulischen Berufsausbildung setzt voraus, dass die Berufsausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungs-gang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet.
Visumverfahren
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen (nicht EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz), brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Ausbildung in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich. Diese können sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde wenden.
Nach der Einreise
Nach Ihrer Ankunft in München müssen Sie zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung oder Weiterbildung beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Sie haben ein konkretes Angebot für Ihre betriebliche Aus- oder Weiterbildung oder schulische Ausbildung.
- Bei einer Ausbildung: Sie verfügen über Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder über die für die Ausbildung erforderlichen Deutschkenntnisse. Alternativ können Sie vor oder während Ihrer Ausbildung an einem Deutschkurs teilnehmen.
- Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert ist. Dies trifft zu, wenn Ihr monatliches Einkommen (im Jahr 2024) mindestens
- 903 Euro bei einer Ausbildung oder
- 934 Euro bei einer Weiterbildung beträgt.
- Bei betrieblicher Weiterbildung: Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen.
- Mindestens zweijährige betriebliche oder schulische Berufsausbildung oder
- Fachhochschul- oder Hochschulausbildung
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Ausbildung oder Weiterbildung, sofern erforderlich
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung) Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung (eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes:
- Nachweis über die Ausbildungs- oder Weiterbildungsvergütung oder
- Sperrkonto einer deutschen Bank oder
- Verpflichtungserklärung oder
- Stipendiumsbescheinigung oder
- Erklärung der Eltern, für die Dauer den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate
- Aus- oder Weiterbildungsvertrag
- Bei betrieblicher Aus- oder Weiterbildung: Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Bei einer Ausbildung: Zertifikat über ausreichende Deutschkenntnisse (B1) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs.
- Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind: Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigten Personen (Eltern)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Während der qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung bis zu zehn Stunden in der Woche ausüben.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird für maximal ein Jahr erteilt. Finden Sie in der Folge einen der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung (§ 18a AufenthG) beantragen.
Während der Ausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 16a Aufenthaltsgesetz
- EU-Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie)
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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