Einbürgerung
Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.
Am 27.6.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft. Mit der Gesetzesänderung wird die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglicht und die Aufenthaltszeit auf fünf Jahre verkürzt.
Voraussetzungen
Für eine Einbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Grundsätzlich 5-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder ein Aufenthaltstitel für andere als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
- Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Bürgergeld und Grundsicherung)
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
Benötigte Unterlagen
1. Quick-Check
Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Sollten nach dem durchgeführten Quick-Check noch Unsicherheiten bestehen, können Sie uns Ihre Fragen gerne per Kontaktformular übermitteln.
2. Antragstellung
Im Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, reichen Sie bitte den Antrag als Online-Antrag ein. Hierfür ist das Anlegen einer BayernID erforderlich.
Weitere Informationen zur BayernID und ihrer Vorteile finden Sie hier.
Bitte laden Sie im Online-Antrag folgende Unterlagen hoch:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis EU, Nationalpass oder internationaler Reiseausweis)
- gültige Aufenthaltserlaubnis (trifft nicht auf EU-Staatsangehörige zu)
- Abschrift aus dem Geburtenregister für Personen, die in Deutschland geboren wurden
- Nachweis über aktuelle Beschäftigung
Arbeitgeberbestätigung
oder
Einkommensnachweis aus selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Einkommenssteuerbescheid, BWA, GuV)
oder
Immatrikulationsbescheinigung
oder
Schulbescheinigung/ Bescheinigung über den Besuch des Kindergartens
oder
Rentenbescheid - Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (siehe Fragen & Antworten)
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (siehe Fragen & Antworten)
Diese Ausführungen sind nur zutreffend, wenn Sie in München wohnhaft sind. Andernfalls wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt.
Fragen & Antworten
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse können Sie wie folgt nachweisen:
- "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:
- einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest oder den Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.
Das ist möglich, wenn Sie als Ehepartner*in, eingetragene*r Lebenspartner*in oder minderjähriges Kind gemeinsam mit einer Person eingebürgert werden, welche die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt.
Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre kommt auch dann in Betracht, wenn Sie:
- besondere Integrationsleistungen (insbesondere gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) nachweisen können und
- den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen bestreiten können und
- über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen
Rechtliche Grundlagen
§§ 8-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Ruppertstraße 19
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Ruppertstraße 19
80337 München
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