Aufenthaltserlaubnis – Wissenschaftliches Personal
Sie kommen nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Forschung? Dann brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches Personal.
Begriffsdefinitionen:
Gastwissenschaftler*innen sind hochkarätige Wissenschaftler*innen, die im Rahmen des internationalen Wissensaustausches zeitlich befristetet an einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung tätig sind.
Gastprofessor*innen sind Wissenschaftler*innen aus dem Ausland, die in ihrem Heimatland eine Professur in dem Fachgebiet innehaben, in dem sie Vorlesungen in Deutschland halten sollen beziehungsweise hochqualifizierte im Ausland tätige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler (beispielsweise Tätigkeit im Heimatland als Assistant Professor oder Associate Professor).
Gastdozent*innen mit Lehrtätigkeit sind in- oder ausländische Wissenschaftler*innen, die nach ihren wissenschaftlichen Leistungen die Eignung für eine Professur einer wissenschaftlichen Hochschule in dem Fachgebiet besitzen, in dem sie Vorlesungen halten.
Wissenschaftler*innen mit Forschungs- und/ oder Lehrtätigkeit sind alle Personen, die befristet von einer anderen (wissenschaftlichen) Einrichtung an die Hochschule in Deutschland kommen und dort wissenschaftlich in Forschung und/ oder Lehre tätig sind.
Gültigkeitsdauer:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, sofern das Forschungsvorhaben nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird oder der Arbeitsvertrag zeitlich kürzer gültig ist.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie bei der im Arbeitsvertrag bezeichneten Forschungseinrichtung arbeiten.
Wechsel der Forschungseinrichtung oder Arbeitgeber*in:
Ein Wechsel der Forschungseinrichtung oder des Forschungsvorhabens wird bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewährt. Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach Abschluss des Forschungsvorhabens ist möglich, jedoch muss die gesuchte Erwerbstätigkeit der Qualifikation entsprechen.
Visumsverfahren
In vielen Fällen brauchen Sie ein Visum, damit Sie einreisen dürfen. Für das Visum müssen Sie sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland wenden. Beim Auswärtigen Amt (www.auswaertiges-amt.de) bekommen Sie alle Informationen darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Nutzen Sie hierfür bitte die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung des Bürgerbüros. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Nachweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Haben Sie diese Schritte absolviert, müssen Forschende aus Drittstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung beantragen. Können Sie visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Voraussetzungen
Zuerst müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher*in beantragen. Erfüllen Sie dabei nicht die Voraussetzungen (insbesondere Vorliegen einer Aufnahmevereinbarung), dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Gastwissenschaftler*in oder wissenschaftliches Personal beantragen.
Zu den Voraussetzungen gehört:
- ein anerkannter Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht (Promotionsurkunde/ Hochschuldiplom),
- ein wirksamer Arbeitsvertrag mit einer Forschungseinrichtung
- Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung als Gast- Wissenschaftler/ wissenschaftliche Hilfskraft, sofern erforderlich
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte) von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
- Promotionsurkunde oder Hochschuldiplom: Bei ausländischem Zeugnis oder Diplom müssen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen und die förmliche Anerkennung (falls erforderlich)
- Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung [.pdf Stellenbeschreibung der BA]
- gegebenenfalls Nachweis über Lebensunterhaltssicherung bei Teilzeitbeschäftigung (Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 8.640 Euro/ eine Verpflichtungserklärung/ Stipendiumsbescheinigung)
- Mietvertrag
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Ersterteilung: bis 100 Euro
Verlängerung: bis 96 Euro
Rechtliche Grundlagen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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