Aufenthaltserlaubnis – Fachkräfte mit Berufsausbildung

Wenn Sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung sind und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung.

Beschreibung

Visumverfahren
Wenn Sie aus einem Drittstaat ( nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) kommen und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Dieses muss bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen kein Visum.

Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Antrag und Termin
Beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums oder Aufenthaltstitels. Wenn Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen können, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für vier Jahre oder für die Dauer der Beschäftigung oder Arbeitserlaubnis, falls diese kürzer ist.

Voraussetzungen

  • Anerkannte ausländische Berufsausbildung (siehe Anerkennung in Deutschland) oder deutsche Berufsausbildung, Mindestausbildungsdauer zwei Jahre
  • Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich, nur bei reglementierten Berufen, zum Beispiel Gesundheits-, Rechtsberatungs- oder Lehrberufe)
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot 
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht. Die Zustimmung wird von der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde eingeholt. 
  • Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich)
    Um die angestrebte Tätigkeit in Deutschland ausüben zu können, müssen Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro brutto (im Jahr 2024) verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge aus öffentlichen oder privaten Mitteln (Vermögen oder Rentenversicherung) nachweisen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto   (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung (nur bei Erstantrag). Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich und Nordirland können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme der Tätigkeit die Aufenthaltserlaubnis beantragen. 
  • Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit Berufsausbildung 
    • eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung, Mindestdauer 2 Jahre, oder
    • eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation (Anerkennungsbescheid)
  • Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten für die Wohnung:
    • bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung des*der Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe
    • bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
  • Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen, nur bei Erstantrag) 
  • Arbeitsvertrag (nur bei Erstantrag)
  • Vollständig ausgefüllte Versicherung zur Ausübung der Beschäftigung   (bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
  • Vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Letzten drei Gehaltsnachweise aus der Beschäftigungszeit (nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich, wenn das Gehalt nicht mindestens jährlich 49.830 Euro beträgt)
    Das Gehalt kann niedriger sein, wenn Nachweise über Vermögen oder Rentenversicherungen aus öffentlichen oder privaten Quellen im In- oder Ausland vorliegen
  • Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigten Personen (Eltern), wenn unter 18 Jahren alt

Hinweis: Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 – 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: 96 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
  • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige: 37 Euro (ab 24 Jahren) oder 22,80 Euro (bis 24 Jahre)

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 18 AufenthG, § 18a AufenthG

Fragen & Antworten

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung entnommen werden.

Ja, ein Arbeitgeberwechsel ist möglich.

Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung dürfen Sie jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen. Für reglementierte Berufe benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis (Berufsausübungserlaubnis).

Beachten Sie jedoch, dass Sie für die ersten zwei Jahre an Tätigkeit und Arbeitgeber gebunden sind und einen Wechsel genehmigt werden muss. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Abschlüsse wenden.

Ein reglementierter Beruf ist eine Tätigkeit, bei der man bestimmte Berufsqualifikationen benötigt, um sie ausüben zu dürfen.

Eine Ärztin benötigt beispielsweise eine Anerkennung, um ihren Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen. Im Gegensatz dazu darf ein Ingenieur auch ohne Anerkennung als Ingenieur tätig werden, jedoch darf er sich nicht als Ingenieur bezeichnen. Erst mit der Anerkennung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.

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