Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.

Beschreibung

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine besondere Form der Sozialhilfe.
Der Leistungsumfang entspricht aber grundsätzlich dem der Hilfe zum Lebensunterhalt und umfasst insbesondere:

  • maßgeblichen Regelbedarf und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuelle Mehrbedarfszuschläge für bestimmte Lebenslagen
  • zusätzliche gesetzlich festgelegte Bedarfe (z.B. einmalige Bedarfe)

Besonderheiten

  • antragsabhängige Leistung
  • in der Regel kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern bzw. Eltern
  • Leistungen beginnen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird

Besondere Anlaufstellen

Voraussetzungen

Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können:

  • Personen, die die maßgebende Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht haben.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ,unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.

(Arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige beantragen Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II))

Benötigte Unterlagen

Nachweise über

  • Einkommen
  • Vermögen
  • Unterkunftskosten

Sie können die Antragsformulare hier als beschreibbare PDF-Datei herunterladen:

Das Formular/die Anlage „Weitere Personen in meiner/unserer Wohnung“ füllen Sie bitte aus, wenn Sie nicht alleine leben.

Das Formular/die Anlage „Unterhaltspflichtige“ füllen Sie bitte zusätzlich aus, wenn Sie unterhaltspflichtige Angehörige (das sind Eltern, volljährige Kinder und Ehepartner*innen - auch getrennt lebend oder geschieden) haben, die nicht mit Ihnen im Haushalt leben. ​

Die Antragsformulare (Grundantrag Teil 1 und Teil 2), sowie die Formulare „Weitere Personen in meiner/unserer Wohnung“ und „Unterhaltspflichtige“ reichen Sie bitte unterschrieben und in Papierform in Ihrem jeweils zuständigen Sozialbürgerhaus ein.

Wohnungslose Münchner*innen wenden sich an die „Zentrale Wohnungslosenhilfe“ im Amt für Wohnen und Migration. Sie ist für das ganze Stadtgebiet zuständig.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Zeitnah nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen.

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich beträgt.
 

Der Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern entfällt, solange diese ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro nicht erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).

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