Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Beratung, finanzielle Unterstützung oder als Sachleistung: Alle Hilfsangebote, Voraussetzungen und Ansprechstellen auf einen Blick.

Beratung und Hilfe

Die Mitarbeiter*innen der Sozialbürgerhäuser beraten Sie in Fragen der Sozialhilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Wir helfen allen Mitbürger*innen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen finanziellen Mitteln beschaffen können und für die nicht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (= Bürgergeld) in Betracht kommen, oder die aufgrund besonderer Lebensumstände Hilfe brauchen.

Formen der Leistungen

Sozialhilfe können Sie als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung erhalten. Es gibt:

  • Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel, Wohnung. Diese Leistung ist gegenüber dem Bürgergeld, also den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuches II (SGB II), nachrangig und kommt damit nicht für erwerbsfähige Bürger*innen zwischen dem 15. und 65. oder 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII) in Betracht.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Münchner*innen ab der maßgebenden Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres genauer die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) sowie Bürger*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nachweisen können (zum Beispiel durch ein Gutachten vom Rentenversicherungsträger) beantragen. Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.
  • Die Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) umfassen unter anderem Leistungen bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Im Rahmen der §§ 70, 71 SGB XII können Sie Häusliche Unterstützungsleistungen beantragen.
  • Die Beratung und Unterstützung nach § 11 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), umfasst die Beschäftigungsförderung und Teilhabe für erwerbsgeminderte und ältere Menschen und bietet die Möglichkeit einer sinnstiftenden Beschäftigung bis zu 15 Wochenstunden in den verschiedensten Aufgabenfeldern. Weitere Informationen können Sie unserem Flyer Beschäftigung und Teilhabe entnehmen.
  • EU-Bürger*innen können nach dem zweiten Kapitel SGB XII (§ 23 SGB XII) Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob Sie die Voraussetzungen für diese Sozialleistungen erfüllen, wird im Einzelfall bei dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Sozialbürgerhaus geprüft.

Voraussetzungen

Bei der Berechnung der Sozialhilfe wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Kosten der Unterkunft / Wohnungskosten (in angemessener Höhe – siehe auch "Mietobergrenzen") und möglicherweise ein Mehrbedarf. Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.

Bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch überprüft, ob und inwieweit Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten. Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt eine Unterhaltsprüfung nur in seltenen Ausnahmefällen.

Sowohl bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur in Ausnahmefällen (bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen der Unterhaltspflichtigen) überprüft, ob und inwieweit Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten

Ergibt die Berechnung des Sozialbürgerhauses, dass die Höhe der Einkünfte gerade keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründen, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.

So erreichen Sie uns

Welches Sozialbürgerhaus für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Stadtbezirk, in dem Sie wohnen:

Sozialbürgerhaus-Suche: Für Sie zuständige Einrichtung.

Um Ihnen lange Wartezeiten zu ersparen, haben die Sozialbürgerhäuser Sprechzeiten eingerichtet. Nach telefonischer Terminvereinbarung können Sie sich von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter beraten lassen und Sozialhilfe beantragen.

Außerhalb der Sprechzeiten der Sozialbürgerhäuser stehen Ihnen diese Notrufnummern zur Verfügung.

Unterlagen

Bringen Sie zum vereinbarten Termin bitte alle Unterlagen mit, die sich ums Geld drehen.

Dazu gehören beispielsweise

  • der Mietvertrag,
  • die Stromrechnung,
  • der Rentenbescheid (zum Beispiel: Altersruhegeld, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung)
  • und – falls Sie arbeiten – einen Lohn- oder Gehaltszettel,
  • gegebenenfalls Nachweis über Kranken-/Pflegegeld
  • Kontoauszüge,
  • der Kindergeldbescheid,
  • die Sparbücher.

Bitte bringen Sie außerdem Ihren Personalausweis oder Ihren gültigen Pass mit.

Höhe der Regelsätze

Durch Verordnung hat die Bundesregierung die Regelsätze ab dem 01. Januar 2025 auf dem bisherigen Stand belassen.

Die Regelsätze gelten sowohl im SGB II als auch im SGB XII. Allerdings räumt das Gesetz im Dritten Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt – die Möglichkeit ein, regional abweichende Regelsätze festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die Landeshauptstadt München in den letzten Jahren regelmäßig Gebrauch gemacht.

Allerdings gelten auch hier die bisherigen Beträge weiter.

Die am 29. November 2023 vom Stadtrat beschlossene Verordnung über die Erhöhung der Regelsätze im Dritten Kapitel SGB XII behält folglich auch für das Jahr 2025 ihre Gültigkeit.


Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

  • Haushaltsvorstand beziehungsweise Alleinstehende, Alleinerziehende: 591 Euro
  • für zwei volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft (Ehe-/Lebenspartner): 531 Euro
  • Bewohner einer stationären Einrichtung: 472 Euro
  • 14 bis 17 Jahre: 492 Euro
  • 6 bis 13 Jahre: 405 Euro
  • 0 bis 5 Jahre: 370 Euro

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

  • Haushaltsvorstand beziehungsweise Alleinstehende, Alleinerziehende: 563 Euro und 28 Euro Aufstockung
  • für zwei volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft (Ehe-/Lebenspartner): 506 Euro und 25 Euro Aufstockung
  • Bewohner einer stationären Einrichtung: 451 Euro und  21 Euro Aufstockung
  • 14 bis 17 Jahre: 471 Euro und 21 Euro Aufstockung
  • 6 bis 13 Jahre: 390 Euro und 15 Euro Aufstockung
  • 0 bis 5 Jahre: 390 Euro und 13 Euro Aufstockung