Mietobergrenzen

Informationen zu den gesetzlichen Regelungen und den geltenden Richtwerten nach Haushaltsgröße der Landeshauptstadt München.

Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2024

Neben der Gewährung der Regelsätze nach dem SGB XII und der Regelleistungen nach dem SGB II werden auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Bei der Landeshauptstadt München gelten dabei seit 1. Januar 2024 folgende Mietobergrenzen.

Mietobergrenzen Richtwerte für Bruttokaltmiete in Euro
(Stand: 1. Januar 2024)

  • Eine Person mit einer Wohngröße bis 50 m²: 849 Euro
  • Zwei Personen mit einer Wohngröße bis 65 m²: 1.092 Euro
  • Drei Personen mit einer Wohngröße bis 75 m²: 1.286 Euro
  • Vier Personen mit einer Wohngröße bis 90 m²: 1.569 Euro
  • Fünf Personen mit einer Wohngröße bis 105 m²: 1.939 Euro
  • Sechs Personen mit einer Wohngröße bis 120 m²: 2.188 Euro

Bei Haushalten mit sieben oder mehr Personen sind pro weitere Person 15 m² und 310 Euro zu berücksichtigen.

Die Mietobergrenze ist für Bruttokaltmieten (= Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) zugrunde zulegen. Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.