Mietobergrenzen

Informationen zu den gesetzlichen Regelungen und den geltenden Richtwerten nach Haushaltsgröße der Landeshauptstadt München.

Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2026

Neben den Regelsätzen nach dem SGB XII und den Regelleistungen nach dem SGB II werden auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Landeshauptstadt München gelten seit dem 1. Januar 2026 folgende Mietobergrenzen.

Mietobergrenzen Richtwerte für Bruttokaltmiete in Euro
(Stand: 1. Januar 2026)

  • Eine Person mit einer Wohngröße bis 50 m²: 911 Euro
  • Zwei Personen mit einer Wohngröße bis 65 m²: 1.108 Euro
  • Drei Personen mit einer Wohngröße bis 75 m²: 1.286 Euro
  • Vier Personen mit einer Wohngröße bis 90 m²: 1.569 Euro
  • Fünf Personen mit einer Wohngröße bis 105 m²: 1.939 Euro
  • Sechs Personen mit einer Wohngröße bis 120 m²: 2.188 Euro

Bei Haushalten mit sieben oder mehr Personen werden zusätzlich 15 m² und 310 Euro für jede weitere Person berücksichtigt.

Die Mietobergrenze bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten). Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.

Absolute Obergrenze:

Seit dem 1. Juli 2026 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft grundsätzlich nicht mehr als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die jeweilige Mietobergrenze. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Mietpreisbremse:

Seit dem 1. Juli 2026 ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten neben den Mietobergrenzen auch die zulässige Miethöhe nach dem Mietrecht (Mietpreisbremse) zu beachten. Bei Mietverträgen, auf die die Mietpreisbremse Anwendung findet, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 Prozent übersteigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand des Münchner Mietspiegels ermittelt. Gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse sind zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Anwendung der Mietpreisbremse und zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete finden Sie hier: Münchner Mietspiegel – Online-Berechnung

Wichtig: Die Einhaltung der Mietobergrenze allein reicht nicht mehr aus. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob die vertraglich vereinbarte Miete – sofern die Mietpreisbremse anwendbar ist – die gesetzlich zulässige Miethöhe überschreitet.