Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine besondere Form der Sozialhilfe.
Der Leistungsumfang entspricht aber grundsätzlich dem der Hilfe zum Lebensunterhalt und umfasst insbesondere:
- maßgeblichen Regelbedarf und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuelle Mehrbedarfszuschläge für bestimmte Lebenslagen
- zusätzliche gesetzlich festgelegte Bedarfe (z.B. einmalige Bedarfe)
Besonderheiten
- antragsabhängige Leistung
- in der Regel kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern bzw. Eltern
- Leistungen beginnen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird
Besondere Anlaufstellen
- Gehörlose Münchner*innen wenden sich an den Sozialdienst für Gehörlose.
- Münchner*innen ohne eigene Wohnung wenden sich an die Zentrale Wohnungslosenhilfe.
Voraussetzungen
Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können:
- Personen, die die maßgebende Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht haben.
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ,unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.
(Arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige beantragen Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II))
Benötigte Unterlagen
Nachweise über
- Einkommen
- Vermögen
- Unterkunftskosten
Fragen & Antworten
Volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich beträgt.
Der Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern entfällt, solange diese ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro nicht erreichen.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).