Gewerbe-Abmeldung

Wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beenden, eine Betriebsstätte aufgeben oder mit Ihrem Betrieb in eine andere Gemeinde umziehen, müssen Sie uns informieren.

Beschreibung

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.

Sonderfall Zweitschrift
Sie können bei uns eine Zweitschrift der Abmeldebescheinigung beantragen. Die Gebühr beträgt 15 Euro. Schicken Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zusammen mit einer Kopie Ihres Ausweises. Sie erhalten die Zweitschrift in der Regel innerhalb einer Woche per Post. Die Rechnung über 15 Euro senden wir Ihnen ebenfalls zu.

Bei folgenden Unternehmensarten können Sie Ihr Gewerbe online abmelden:

  • Einzelunternehmen (eingetragen und nicht eingetragen)
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmensgesellschaft (UG auch haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaften

In anderen Fällen bitten wir Sie, die Gewerbeabmeldung per E-Mail mit den jeweils erforderlichen Unterlagen vorzunehmen (siehe "benötigte Unterlagen“) oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.

Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben.

Bitte nutzen Sie die Online-Gewerbemeldung.


Benötigte Unterlagen


  • Vollständig ausgefülltes Formular „Gewerbeabmeldung“
    (wichtig: geben Sie das Datum der Betriebsaufgabe an)
  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Gewerbeschein oder Kopie des Gewerbescheins
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

35 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Bei Verlegung in eine andere Kommune sind zwei Schritte erforderlich:

  • Abmeldung bei der Gewerbebehörde des bisherigen Standortes
  • Anmeldung bei der Gewerbebehörde des neuen Standorts

Rechtliche Grundlagen

§14 Gewerbeordnung

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. geschlossen
  • Do. geschlossen
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Nur nach Terminvereinbarung

Ähnliche Leistungen

Gewerbesteuer

Wenn Sie in München ein gewerbliches Unternehmen betreiben, unterliegt dieses der Gewerbesteuerpflicht.

Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitgeber, die eine Genehmigung zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen brauchen, müssen dies beantragen.

Gewerbe-Ummeldung

Wenn sich der Standort oder die Art Ihres Gewerbes verändert oder Sie den Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitern, ist eine Ummeldung erforderlich.

Schwarzarbeit

Wir überwachen, ob die notwendige Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte vorliegt und ob eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgt ist.

Beauftragung eines amtsärztlichen Gutachtens

Als Behörde oder öffentliche Einrichtungen können Sie bei uns amts- und personalärztliche Begutachtungen Ihrer Münchner Mitarbeiter*innen in Auftrag geben.

Eröffnung einer Niederlassung in München

Sie planen eine Niederlassung? Wir beraten ausländische Unternehmen bei Fragen zur Ansiedlung in München.