Finanzielle Unterstützung für Bekleidung
Finanzielle Unterstützung für die notwendige Erstausstattung mit Bekleidung und Schuhen, nicht aber für Nachbeschaffung.
Beschreibung
Leistungsberechtigt:
- Personen, die laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen
- Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII erhalten, aber zum entsprechenden Personenkreis des SGB XII gehören und nicht in der Lage sind, den Bedarf an Erstausstattung für Bekleidung aus eigenen Kräften und Mitteln selbst zu decken.
Leistungsangebot:
- Die Aufwendungen zur Nachbeschaffung von Bekleidung und Schuhen sind im monatlichen Regelbedarf enthalten- es werden keine zusätzliche Leistungen für Nachbeschaffung gewährt
- Für die Erstausstattung von Bekleidung und Schuhen (z.B. nach Haftentlassung, bei Wohnungsbrand...) wird (bei Antragstellung vor der Beschaffung) zusätzlich eine einmalige Geldleistung gewährt
Besondere Anlaufstellen
- Gehörlose Münchner*innen wenden sich an den Sozialdienst für Gehörlose.
- Münchner*innen ohne eigene Wohnung wenden sich an die Zentrale Wohnungslosenhilfe.
Benötigte Unterlagen
- Begründung
- Leistungsbescheid nach dem SGB XII bzw. Nachweise über Einkommen und Vermögen
Rechtliche Grundlagen
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)