Kostenübernahme für Verhütungsmittel

Als Inhaber*in eines München-Pass können Sie sich die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel erstatten lassen.

Beschreibung

Die Stadt München übernimmt für München-Pass-Berechtigte die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel wie die Pille, die Pille danach, Verhütungspflaster, Spirale. Die Liste ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung Freiwillige Leistungen in dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Sozialbürgerhaus.

Wenn Ihre Verhütungsmittel weniger als 100 Euro kosten, erstatten wir Ihre Kosten, sobald Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Verhütungsmittel, die mehr als 100 Euro kosten, müssen vor der Behandlung beantragt werden. Sie erhalten dann eine Kostenübernahmeerklärung

Kosten für nicht verschreibungspflichtige Verhütungsmittel wie Kondome werden nicht übernommen.

Voraussetzungen

  • München-Pass oder niedriges Einkommen
  • Die München-Pass-Berechtigten müssen 22 Jahre oder älter sein

Benötigte Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung
  • Quittungsbeleg der Apotheke (Kosten für Verhütungsmittel unter 100 Euro müssen verauslagt werden).
  • München-Pass oder
    Aktueller Bürgergeldbescheid vom Jobcenter
    Aktueller Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialbürgerhaus
    Aktueller Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Amt für Wohnen und Migration
    Aktueller Wohngeldbescheid
    Aktueller Bescheid über Kinderzuschlag
    Aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise
    Bescheinigung über Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst

Fragen & Antworten

Nein – für Sie übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten.

Ja – bis zu einem festgelegten Höchstbetrag.

Maximal vier Wochen

Nein – es werden nur die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel übernommen.

Sie können die Übernahme bei der Sachbearbeitung Freiwillige Leistungen in dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Sozialbürgerhaus beantragen.
Wohnungslose Personen und Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können bei ihrer Sachbearbeitung im Amt für Wohnen und Migration nachfragen.

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