Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

In bestimmten Fällen braucht man für das Halten, Züchten, die Ausbildung oder den Handel von Tieren eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.

Beschreibung

Um Tiere vor Missbrauch und Schäden zu schützen, dürfen nur sachkundige und zuverlässige Personen Tiere für ihre Zwecke verwenden. Um dies möglichst sicherzustellen, ist in folgenden Fällen eine Erlaubnis beim städtischen Veterinäramt einzuholen:

Erlaubnispflichtige Tätigkeit

  • Halten und Züchten von Wirbeltieren oder Kopffüßern zu Versuchszwecken
  • Halten und Züchten von Wirbeltieren zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken
  • Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  • Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tieregehalten und zur Schau gestellt werden
  • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür
  • Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung

Erlaubnispflichtige Tätigkeit im Falle der Gewerbsmäßigkeit

  • Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
  • Handel mit Wirbeltieren
  • Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs
  • Zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen (Für Zirkusse und wandernde Tierschauen: siehe unten)
  • Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter

Speziell für Zirkusbetriebe und andere gewerbsmäßige wandernde Tierschauen

  • zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von Tieren

Speziell für Tierbörsen

  • zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte

Wer die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht besitzt, obwohl er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Voraussetzungen

Der Wohnort beziehungsweise die Betriebsstätte der Antragsteller*innen muss im Stadtgebiet München liegen.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular (siehe unten)
  • ein Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (Belegart 0)
  • bei gewerbsmäßigen Tätigkeiten eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister


Bitte weisen Sie bei der Antragstellung der oben genannten Dokumente darauf hin, dass Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug direkt an die Landeshauptstadt München, KVR-III/41 geschickt werden.

Dauer & Kosten

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 11 Tierschutzgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Abteilung III/4 Veterinärwesen
Städtisches Veterinäramt

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Abteilung III/4 Veterinärwesen
Städtisches Veterinäramt

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

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Bestimmte Tierhaltungen wie von Rindern, Schweinen oder Hühnern müssen beim Veterinäramt angezeigt werden.